Symbolbild: Ein Kassierer kontrolliert den Ausweis einer jungen Frau
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Alkohol, Tabak, Cannabis: Wie Minderjährige geschützt werden

Um Kinder und Jugendliche in der Öffentlichkeit vor Gefahren durch Suchtmittel zu schützen, gelten bundesweit Altersgrenzen für die Abgabe und den Konsum von Alkohol, Tabakwaren und Cannabis. Wie die Regeln aussehen und was bei Verstößen passiert.

Alkohol- und Tabakkonsum sehen Kinder an jeder Straßenecke und erleben ihn teils auch zu Hause - nun kommt auch noch Cannabis dazu. Welche Regeln gelten beim Schutz von Minderjährigen vor dieser Art Suchtmitteln?

Wer darf wann Rauchen und welchen Alkohol trinken?

Das ist im Jugendschutzgesetz des Bundes [Externer Link] geregelt. Es sorgt für den Schutz von Kindern und Jugendlichen in der Öffentlichkeit. Das Gesetz beschränkt unter anderem den Zugang zu Produkten, von denen eine mögliche Gefährdung für Kinder und Jugendliche ausgehen kann. Dazu zählen Alkohol und Tabakwaren als sogenannte Suchtmittel.

Zuständig für Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen das Jugendschutzgesetz sind in Bayern die Kreisverwaltungsbehörden. Kontrollen erfolgen durch Polizei und Jugendämter. Das bayerische Familienministerium hat Vollzugshinweise und einen Bußgeldkatalog [Externer Link] zum Jugendschutz veröffentlicht.

Bier und Wein ab 16 Jahren

Um Alkoholmissbrauch bei Kindern und Jugendlichen zu verhindern, gelten folgende Altersgrenzen für den Kauf und den Konsum von alkoholischen Getränken:

Bier, Wein und Sekt dürfen grundsätzlich erst an Jugendliche ab 16 Jahren abgegeben werden. Eine Ausnahme: Sind Sorgeberechtigte (in der Regel die Eltern) anwesend, dürfen Jugendliche auch im Alter zwischen 14 und 16 Jahren Bier, Wein sowie Sekt konsumieren. Diese Regelung gilt auch für Apfel- und Beerenwein sowie Mixgetränke, zum Beispiel Radler oder Weinschorle. Keine Beschränkungen gelten für sogenannte "alkoholfreie" Biere, Weine und andere Getränke, sofern ihr Alkoholgehalt 1,2 Volumenprozent nicht überschreitet.

Kein "harter Alkohol" für Jugendliche

Höherprozentige alkoholische Getränke, sogenannte Spirituosen, dürfen nur an Volljährige abgegeben werden. Dazu zählen beispielsweise Wodka, Obstbrand, Weinbrand, Rum, Liköre und Whisky - außerdem auch alle Mixgetränke, die Spirituosen enthalten, zum Beispiel Longdrinks und Cocktails. Auch wenn manche dieser Mixgetränke insgesamt einen geringeren Alkoholgehalt aufweisen als Wein oder Bier.

Die genannten Altersgrenzen gelten für Alkohol in Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit. Im privaten Bereich greift die Fürsorgepflicht der Eltern. Erwachsene dürfen nicht gestatten, dass in ihrem Verantwortungsbereich entgegen der Vorschriften des Jugendschutzgesetzes alkoholische Getränke von Minderjährigen konsumiert werden. Kinder und Jugendliche dürfen auch keine alkoholischen Getränke für ihre Eltern besorgen.

Generelles Tabakverbot für Minderjährige

Kinder und Jugendliche dürfen weder Tabakwaren im Geschäft oder im Wege des Versandhandels wie Internet- oder Katalogbestellungen kaufen, noch ist ihnen das Rauchen in der Öffentlichkeit gestattet. Auch Wasserpfeifen mit Tabak sind für Minderjährige verboten. Ebenfalls dürfen E-Zigaretten und E-Shishas nur an Volljährige abgegeben werden.

Auch Schnupftabak gehört dazu

Zu den Tabakwaren zählen alle aus der Tabakpflanze gewonnenen Genussmittel, auch wenn sie nicht zum Rauchen bestimmt sind. Also auch Kau- und Schnupftabak sowie Tabak-Sticks zum Erhitzen gehören dazu wie auch nikotinhaltige Kaugummis und Lutschtabletten, sofern keine ärztliche Verordnung vorliegt.

Beim Rauchen gibt es kein Elternprivileg wie beim Alkohol. Das heißt: Selbst wenn die Eltern dabei sind, dürfen unter 18-Jährige in der Öffentlichkeit nicht rauchen oder E-Zigaretten und E-Shishas konsumieren. Ausgenommen ist hier nur der private Bereich. Das Rauchverbot für Minderjährige gilt auch in Schulen, Einrichtungen der Jugendarbeit und Krankenhäusern, auch in dortigen "Raucherzimmern", soweit diese öffentlich zugänglich sind.

Schutzvorkehrungen am Zigarettenautomaten

Die Verkaufsstellen von Tabakwaren müssen durch einen deutlich sichtbaren und gut lesbaren Aushang auf das Abgabeverbot hinweisen. Auch für Jugendveranstaltungen gilt, dass auf das Rauchverbot hinzuweisen ist.

Öffentlich zugängliche Zigarettenautomaten müssen mit einer Karte bedient werden, mit der das Alter der Karteninhaberin oder des Karteninhabers (über 18 Jahre) festgestellt werden kann.

Jugendschutzregeln im neuen Cannabisgesetz

Zum 1. April ist in Deutschland das Cannabisgesetz des Bundes in Kraft getreten, das es Erwachsenen nun erlaubt, die Droge in gewissen Grenzen zu nutzen. Im Gesetz ist aber auch der Kinder- und Jugendschutz geregelt. Hier gilt: Der Erwerb, Besitz, Konsum und Anbau von Cannabis ist für Minderjährige weiterhin verboten. Die Weitergabe von Cannabis an Kinder und Jugendliche wird bestraft. Wenn Kinder oder Jugendliche gegen das Verbot verstoßen, soll die zuständige Polizei- und Ordnungsbehörde die Personensorgeberechtigten (in der Regel die Eltern) darüber informieren.

Wer als Erwachsener Cannabispflanzen zum Eigenkonsum anbaut, hat diese genauso wie Cannabis-Produkte und Cannabis-Samen konsequent vor dem Zugriff durch Kinder und Jugendliche zu sichern. Wenn Sorgeberechtigte gegen das Verbot der Weitergabe von Cannabis an Kinder und Jugendliche verstoßen, können schon heute unter bestimmten Bedingungen familiengerichtliche Maßnahmen gegen sie eingeleitet werden. Darüber hinaus darf Kindern und Jugendlichen kein Zutritt zu Räumen von Anbauvereinigungen gewährt werden. Dort gilt eine strikte Alterskontrolle.

Bayern schafft noch weitere Verbotszonen

Um Kinder und Jugendliche zu schützen, gelten zudem Beschränkungen des öffentlichen Konsums von Cannabis: So ist der Konsum in unmittelbarer Nähe von Personen unter 18 Jahren untersagt sowie der Konsum in Fußgängerzonen zwischen 7:00 und 20:00 Uhr. Auch in Sichtweite von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Kinderspielplätzen sowie öffentlich zugänglichen Sportstätten darf kein Cannabis konsumiert werden. Der Freistaat Bayern hat noch eigene, schärfere Bestimmungen gefasst: So gelten die Cannabis-Verbote auch für Volksfeste, Biergärten und staatliche Parks. Kommunen sollen auch eigene Verbotszonen einrichten können wie zum Beispiel in Freibädern.

Bayern hat angekündigt, diese Regelungen streng zu überwachen und Verstöße mit Bußgeldern zu bestrafen. Wer etwa in Gegenwart von Minderjährigen Cannabis konsumiert, muss mit einem Bußgeld von 1.000 Euro rechnen.

Im Video: Trinken ja, kiffen nein - Doppelmoral?

PRODUKTION - 09.04.2024, München: Am Augustiner-Keller in der Arnulfstraße in München verweist ein Schild auf das Hausrecht und untersagt damit den Konsum von Cannabis in jeglicher Form. Das betrifft auch den zugehörigen großen Biergarten. (zu dpa: Keks zur Maß: Brotzeit in Bayerns Biergärten mit Cannabis-Gebäck?) Foto: Simon Sachseder/dpa - ACHTUNG: Nur zur redaktionellen Verwendung im Zusammenhang mit der aktuellen Berichterstattung und nur mit vollständiger Nennung des vorstehenden Credits +++ dpa-Bildfunk +++
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Augustiner-Keller in München

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