Schon vor Beginn des zweitägigen Warnstreiks am Donnerstag und Freitag am Münchener Flughafen ist klar, dass die meisten Flüge in diesem Zeitraum ausfallen werden. Die betroffenen Passagiere haben allerdings einige Ansprüche. Denn wer seinen Flug in einem EU-Land antritt, für den gilt in nahezu allen Fällen die europäische Verordnung zu Fluggastrechten. Darin ist geregelt, was Betroffenen zusteht, wenn es zu Verspätungen oder kurzfristigen Ausfällen kommt.
Flug wird annulliert – Umbuchung oder Geld zurück
Wird ein Flug weniger als 14 Tage vor dem geplanten Termin annulliert – wie es derzeit wegen der Warnstreiks am Münchener Flughafen passiert – dann haben die Reisenden das Recht auf eine Umbuchung oder die Erstattung des vollen Ticketpreises.
Die Airlines versuchen zwar, die Passagiere auf Alternativ-Verbindungen – auch mit der Bahn – umzubuchen. Die Lufthansa als mit Abstand größter Anbieter am Münchener Airport zum Beispiel erklärte, sie informiere die Passagiere über die entsprechenden Möglichkeiten. Allerdings müssen die Reisenden dafür auch ihre Kontaktdaten hinterlegt haben. Und: Annehmen müssen Kunden die Angebote ohnehin nicht.
Kein Anspruch auf zusätzliche Entschädigung
Zusätzlich zum Recht auf Umbuchung oder Erstattung des Ticketpreises sieht die Fluggastrechteverordnung der EU auch noch einen Anspruch auf Entschädigung vor. Je nach Flugstrecke liegt die entsprechende Summe zwischen 250 und 600 Euro.
Im aktuellen Streikfall greift diese Regelung allerdings nach Einschätzung von Experten nicht. Denn die Annullierung von Flügen wegen Streiks des Flughafenpersonals gilt als sogenannter außergewöhnlicher Umstand, auf den die Fluggesellschaften keinen Einfluss haben, so Feyza Türkon vom Fluggastrechteportal "Flightright": Bei Streiks, die sich der Kontrolle der Fluggesellschaften entziehen, wie bei den aktuellen Verdi-Streiks in verschiedenen deutschen Städten, hätten Passagiere in der Regel keinen Anspruch auf Entschädigung gemäß der europäischen Fluggastrechteverordnung.
Anspruch auf Verpflegung und Unterbringung
Auch wenn den betroffenen Passagieren wohl keine Entschädigungen zustehen, haben sie einen Anspruch auf Betreuung am Flughafen, sollten sie dort gestrandet sein. Je nach Länge der Verspätung gehören dazu Getränke und Verpflegung, teilweise auch Übernachtungen. Dazu gehört auch der Transport zur Unterkunft, sollte zum Beispiel ein Hotel nicht fußläufig erreichbar sein.
Rechtzeitig informieren
Auf jeden Fall sollten sich Reisende informieren, ob ihr gebuchter Flug tatsächlich ausfällt. Der Flughafen München empfiehlt deshalb dringend, sich schon vor der Anreise zum Airport bei der jeweiligen Fluggesellschaft über den aktuellen Stand der Dinge und den konkreten Flug zu informieren. Eine Liste aller Fluggesellschaften am Münchener Flughafen finden Sie hier (externer Link).
Ansprüche richtig geltend machen
Grundsätzlich gilt: Kommt es zu Problemen, dann muss man diese schnellstmöglich bei der Airline oder bei Pauschalreisen beim Veranstalter reklamieren, um Ansprüche geltend zu machen. Sind die entsprechenden Schalter am Flughafen nicht besetzt, zum Beispiel weil der Flug mitten in der Nacht ankommt oder umgeleitet wurde, sollte man Kontaktdaten mit Mitreisenden austauschen, um Zeugen zu haben. Darüber hinaus empfiehlt es sich, alles zu dokumentieren, etwa über Protokolle oder Fotos.
Die nötigen Formulare für Reklamationen und Entschädigungsforderungen finden sich online entweder auf den Seiten der Unternehmen oder bei der Schlichtungsstelle Reise & Verkehr. Darüber hinaus hat das Bundesministerium für Justiz einen Vorab-Check (externer Link) entwickelt, mit dem Kunden mögliche Ansprüche prüfen können.
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