Vertiefende Informationen Wichtige Fakten zu "Der Rundfunkbeitrag einfach erklärt"
Warum gibt es den Rundfunkbeitrag? Und seit wann? Wer bestimmt, wie hoch der Beitrag ist? Die wichtigsten Fakten in einem kompakten Überblick.
Durch die Finanzierung aller Bürger*innen entsteht eine wirtschaftliche und politische Unabhängigkeit. So können Programme unabhängig von Werbeeinnahmen produziert werden. Die redaktionelle Freiheit ist im Grundgesetz garantiert. In den Rundfunkräten sitzen Vertreter*innen aus allen Teilen der Gesellschaft, wie zum Beispiel Kirche, Kultur und Wissenschaft. Politiker sind dabei nur eine Gruppe von vielen. Sie haben aber keinen Einfluss auf redaktionelle Entscheidungen. Der Rundfunkbeitrag finanziert dabei das Programm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf Basis eines solidarischen Modells. Das Ziel dabei ist, eine möglichst große Gerechtigkeit bei der Finanzierung zu gewährleisten. Solidarisch bedeutet dabei, dass alle Bürger*innen, Unternehmen, Institutionen und Einrichtungen des Gemeinwohls in Deutschland einen Beitrag leisten, damit jeder profitieren kann. Dieses Modell sieht ebenso vor aus sozialen oder gesundheitlichen Gründen von dem Beitrag befreit werden zu können.
Zum 1. Januar 2013 hat sich die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland geändert. Der bis dahin gültige Rundfunkgebührenstaatsvertrag wurde aufgehoben und durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ersetzt. Statt den früheren gerätebezogenen Rundfunkgebühren wird seither pro Haushalt ein einheitlicher Rundfunkbeitrag gezahlt. Um dieses Modell umzusetzen, wurde die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) in den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio umgewandelt. Die Arbeit des Beitragsservice mit seinen 950 Beschäftigten ermöglicht einen unabhängigen, hochwertigen und vielfältigen öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Deutschland.
Der öffentlich-rechtliche und damit solidarisch finanzierte Rundfunk unterliegt gesetzlich festgelegten Auflagen. Diese sollen sicherstellen, dass alle gesellschaftlichen Gruppen gleichermaßen mit wichtigen Informationen zu Politik, Bildung, Kultur etc. versorgt werden. Rechte und vor allem Pflichten der Öffentlich-Rechtlichen werden im Rundfunkstaatsvertrag (RStV) festgehalten.
§ 11/1 Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben in ihren Angeboten einen umfassenden Überblick über das internationale, europäische, nationale und regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben. Sie sollen hierdurch die internationale Verständigung, die europäische Integration und den gesellschaftlichen Zusammenhalt in Bund und Ländern fördern. Ihre Angebote haben der Bildung, Information, Beratung und Unterhaltung zu dienen. Sie haben Beiträge insbesondere zur Kultur anzubieten. Auch Unterhaltung soll einem öffentlich-rechtlichen Angebotsprofil entsprechen.
Wie hoch der Rundfunkbeitrag ist, entscheiden nicht die Rundfunkanstalten selbst. Die Entscheidung treffen die Ministerpräsidenten der Länder auf Basis der Empfehlung eines unabhängigen Sachverständigengremiums in einem mehrstufigen Verfahren. Im ersten Schritt ermitteln die Rundfunkanstalten ihren jeweiligen Finanzbedarf für einen bestimmten Zeitraum. Diesen melden sie dann bei dem Sachverständigengremium an - der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (kurz: KEF). Die KEF gibt dann in einem Bericht eine Empfehlung ab, ob der angemeldete Finanzbedarf gerechtfertigt ist und ob eine Anpassung der Beitragshöhe erforderlich ist. Auf der Grundlage dieses KEF-Berichts legen die Ministerpräsidenten der Länder die Höhe des Beitrags fest. Dazu müssen im letzten Schritt alle 16 Landesparlamente zustimmen. Durch dieses Verfahren wird sichergestellt, dass die Höhe des Rundfunkbeitrags unabhängig und demokratisch festgelegt wird.
Werbung ist im öffentlich-rechtlichen streng limitiert. In der ARD zum Beispiel werden maximal 20 Minuten Werbung gesendet. Nach 20:00 Uhr wird grundsätzlich keine Werbung gesendet – weder in den Fernseh- noch in den Radioprogrammen. Viele Radiosender oder Online-Angebote sind werbefrei. Ganz ohne Werbung geht es nicht, da sich sonst der Rundfunkbeitrag erhöhen müsste.