Bundestagswahl 2017 Wahlkabinen-Knigge - was ist erlaubt, was nicht?
Betrunken oder kostümiert ins Wahllokal? Kein Problem! Es gibt aber Dinge, die man vermeiden sollte, wenn man am Wahlsonntag zwei gültige Stimmen abgeben will.
Betrunken oder kostümiert ins Wahllokal? Kein Problem! Es gibt aber Dinge, die man vermeiden sollte, wenn man am Wahlsonntag zwei gültige Stimmen abgeben will.
Die Bundestagswahl ist eine geheime Wahl. Deshalb gibt es in jedem Wahlraum Kabinen, und jeder Wähler muss sich zur Stimmabgabe in den abgeschirmten Bereich zurückziehen. "Geheim" heißt: Niemand darf beim Kreuzchen machen zusehen, der Wähler darf seine Wahl nicht hörbar mitteilen, und auch nachträglich darf man dem Stimmzettel nicht ansehen, wer ihn ausgefüllt hat.
"Der Wahlvorstand hat einen Wähler zurückzuweisen, der …seinen Stimmzettel außerhalb der Wahlkabine gekennzeichnet oder gefaltet hat, seinen Stimmzettel so gefaltet hat, dass seine Stimmabgabe erkennbar ist, oder ihn mit einem äußerlich sichtbaren, das Wahlgeheimnis offensichtlich gefährdenden Kennzeichen versehen hat, …"
Bundeswahlordnung § 56 (Stimmabgabe) Abs. 6
Neu ist bei dieser Wahl, dass Selfies und andere Aufnahmen in der Wahlkabine grundsätzlich verboten sind. Auch diese Vorschrift dient dazu, das Wahlgeheimnis zu schützen.
"In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden. ... Der Wahlvorstand hat einen Wähler zurückzuweisen, der … für den Wahlvorstand erkennbar in der Wahlkabine fotografiert oder gefilmt hat."
Bundeswahlordnung § 56 (Stimmabgabe) Abs. 2 und Abs. 6 (5a.)
Das Telefonieren in der Kabine wird von der Bundeswahlordnung zwar nicht ausdrücklich verboten, der Wahlvorstand kann es aber unterbinden, wenn er es bemerkt. (Der Wahlvorstand ist das Gremium des Stimmbezirks, das die Wahl durchführt.) Im Büro des Bundeswahlleiters hält man ein Telefonieren in der Wahlkabine für problematisch. Schließlich sei kaum zu ermitteln, ob es sich nicht um Videotelefonie handele.
In allen nicht ausdrücklich geregelten Fällen entscheidet der Wahlvorstand, was er im Wahlraum duldet und was nicht.
Kein Wähler soll sich unter Druck fühlen oder rechtfertigen müssen, wenn er seine Wahlentscheidung trifft. Deshalb darf kein Zweiter mit in die Kabine, auch nicht der Lebenspartner. Eine Ausnahme gilt für Hilfspersonen, wenn Wähler ohne Unterstützung nicht in der Lage sind, den Stimmzettel zu markieren.
Bei Kindern besteht laut dem Büro des Bundeswahlleiters ab etwa eineinhalb Jahren die Gefahr, dass sie Gesehenes ausplaudern; deshalb müssen auch sie vor der Kabine warten.
"Der Wahlvorstand achtet darauf, dass sich immer nur ein Wähler und dieser nur so lange wie notwendig in der Wahlkabine aufhält."
Bundeswahlordnung § 56 (Stimmabgabe) Abs. 2 Satz 3
Für das Ausfüllen des Stimmzettels gilt: Der Wille des Wählers muss zweifelsfrei erkennbar sein. Ob das per Kreuzchen geschieht oder durch andere Kennzeichen wie Sternchen oder Haken, ist egal. Abgeraten wird im Büro des Bundeswahlleiters von Smileys, weil diese im Kontext der Wahl nicht klar zu deuten sind. Bedeutet der Smiley Zustimmung oder macht sich der Wähler damit über die Partei oder den Kandidaten lustig? Der Wahlvorstand kann eine Stimme, die per Smiley markiert ist, für ungültig erklären.
Nicht erlaubt ist laut Bundeswahlgesetz ein "Zusatz oder Vorbehalt" auf dem Stimmzettel. Wer neben sein Kreuzchen oder seinen Haken bei einer Partei zum Beispiel die Bemerkung schreibt "wenn sie endlich bessere Politik macht", der macht seine Stimme damit ungültig.
Wichtig ist: Die Erst- und die Zweitstimme werden separat auf ihre Gültigkeit untersucht. Hat ein Wähler nur ein Kreuzchen gemacht (statt zwei), dann gilt diese eine Stimme; die andere verfällt. Hat ein Wähler drei Kreuzchen gemacht (zum Beispiel eins bei der Erststimme, zwei bei der Zweitstimme), dann ist ebenfalls eine Stimme gültig, während die andere, doppelt gesetzte verfällt. In solchen Fällen wird also nicht der ganze Stimmzettel ungültig.