Geheimnisverrat versus Korruption Whistleblower gesetzlich geschützt
Wer Missstände oder Gesetzesverstöße in einem Unternehmen öffentlich macht, geht ein hohes Risiko ein – denn Geheimnisverrat ist ein Kündigungsgrund. Im engen Bereich der Finanzdienstleistungen aber genießen Hinweisgeber – sogenannte Whistleblower – neuerdings einen gesetzlichen Schutz.

Geldwäsche, Kartellabsprachen, Abrechnungsbetrug: wer helfen will, unsaubere Machenschaften abzustellen, kann auf Internet-Portalen mit spezieller Verschlüsselungstechnik in einen Dialog mit Compliance-Beauftragten treten, ohne seine Identität lüften zu müssen. Eine anonyme Hinweisgeberstelle hat jetzt auch die Bafin eingerichtet – die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Entscheidendes Hindernis für Hinweisgeber ist jedoch die Angst vor dem Verlust ihres Arbeitsplatzes und der Vernichtung ihrer Existenz.
Anschwärzen des eigenen Unternehmens
Im Finanzsektor – und nur dort – sind sie vor derlei Konsequenzen neuerdings geschützt. Wer als Mitarbeiter einer Bank, Versicherung oder eines Finanzvertriebs Gesetzesverstöße bei der Aufsichtsbehörde meldet, darf weder arbeitsrechtlich noch strafrechtlich belangt noch zum Schadensersatz herangezogen werden, heißt es im Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz – „es sei denn, die Meldung ist vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr abgegeben worden“. Ob dieser gesetzliche Schutz in der Praxis greift, bleibt abzuwarten; Rechtsexperten fordern bereits, ihn auf andere Bereiche von Wirtschaft und öffentlicher Verwaltung auszudehnen.
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Erich, Freitag, 23.September 2016, 15:48 Uhr
1. Denunzianten und Spitzelwesen,
ist in dieser Republik wieder hoffähig.