Bayern 2 - Notizbuch


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Mieter unter Druck Ihre Rechte als Mieter

Kündigung wegen Eigenbedarfs - der aktuelle Vermietertrend in Ballungsräumen. Und was passiert dann mit dem Mieter? Der steht vor dem Problem: überlaufener Mietmarkt, unbezahlbarer Wohnraum, Zeitdruck. Welche Rechte hat er?

Stand: 16.05.2017

Schild im Fenster: "Bezahlbare Miete" | Bild: picture-alliance/dpa

Schritt 1 bei Kündigung wegen Eigenbedarfs: Prüfen, ob der Eigenbedarf juristisch zu halten ist. Denn oft, so berichtet Beatrix Zurek, die Vorsitzende des Bayerischen Mieterbundes und des Mietervereins München, ist der Eigenbedarf vorgetäuscht und nur ein Trick, um die Mieter loszuwerden. Allerdings ist das manchmal erst im Nachhinein nachzuweisen. Dennoch gilt auch dann laut BGH: Der Mieter kann Schadensersatzansprüche geltend machen.

Wohnungssuche akribisch dokumentieren

Ist die Kündigung wegen Eigenbedarfs allerdings rechtens, so muss der Mieter Ersatzwohnraum suchen. Da es oft schwierig ist, in Ballungsräumen zeitnah angemessenen Ersatz zu finden, muss der Mieter auch Kompromisse eingehen, beispielsweise muss die Ersatzwohnung nicht gleich günstig sein oder gleich groß.

Im Einzelfall Härtegrund geltend machen

Der Mieter muss auch Einschränkungen hinnehmen. Allerdings kann er einen Härtegrund geltend machen, wenn er wirklich angemessen nach einer Ersatzwohnung sucht und keine oder keine zumutbare findet. Allerdings muss diese Wohnungssuche akribisch dokumentiert werden. Dann kann der Mieter mit dem Vermieter auch eine verlängerte Räumungsfrist vereinbaren.

Besonderer Schutz von alten Menschen

Die Härtefallregelung greift auch bei sehr alten Menschen, denen ein Umzug gesundheitlich nicht zugemutet werden könnte. In solchen Fällen kann Einspruch gegen die Eigenbedarfskündigung eingelegt werden. Jedoch muss jeder Einzelfall fachlich genau geprüft und abgewogen werden: das Besitzrecht des Vermieters versus die existentielle Situation des Mieters.

Expertin im Studio: Beatrix Zurek

Beatrix Zurek ist Vorsitzende des Bayerischen Mieterbunds und des Mietervereins München, der mit über 65.000 Mitgliedern der zweitgrößte Mieterverein Deutschlands ist. Beruflich ist sie als Rechtsanwältin tätig, unter anderem Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumrecht. Verheiratet, drei Kinder. Seit 2002 ehrenamtliche Stadträtin der Landeshauptstadt München.

Kontakt:
Mieterverein München e. V.
Sonnenstr. 10
80331 München
Tel. 089/552143-0
Fax: 089/554 554

Mieterhöhung

Schritt 1, wenn eine Mieterhöhung ins Haus flattert, ist es zu prüfen, ob die Miete der so genannten orstüblichen Miete entspricht. Liegt die Miete bereits darüber, darf sie nicht noch zusätzlich erhöht werden. Auch dürfen Instandsetzungskosten nicht auf die Miete umgelegt werden, sprich, wenn Mängel am Objekt beseitigt werden wie zum Beispiel die Renovierung des Treppenhauses. Modernisiert der Vermieter hingegen, sprich, erwirkt er für die Mieter eine Verbesserung, so dürfen elf Prozent dieser Kosten auf die Miete dauerhaft umgelegt werden. Oft sind Modernisierungen die Basis für eine Mieterhöhung - und das kann ganz schön saftig werden.

Mängelbeseitigung

Beseitigt ein Vermieter Mängel am Objekt nicht, so darf der Mieter Mietminderung beantragen. Hat er aber den Mangel über einen längeren Zeitraum bereits akzeptiert oder den Vermieter lediglich mündlich darauf hingewiesen, dass ein Mangel besteht, so hat der Mieter in der Regel sein Recht auf Mietminderung verwirkt.

Rauchwarnmelder

Der Vermieter darf in der Regel - je nach Mietvertrag - wirtschaftliche Betriebskosten auf den Mieter als Nebenkosten umlegen, zum Beispiel Wartungskosten für Rauchmelder. Allerdings darf er nicht die Betriebskosten im allgemeinen auf den Mieter umlegen, also die Installation der Rauchmelder oder die Fahrtkosten der Handwerker. Der Mieter sollte im Einzelfall seinen Mietvertrag von einem Experten daraufhin anschauen lassen, Belege über die Kosten anfordern und die Frage der Wirtschaftlichkeit klären - zum Beispiel: wie viele Rauchmelder sind denn innerhalb einer Wohnung überhaupt sinnvoll?

Renovierung beim Auszug

Der Vermieter muss eine normale Abnutzung der Wohnung in Kauf nehmen, allerdings keine Beschädigung. Beispielsweise Verfärbungen auf dem Parkett und kleinere Macken sowie Kratzer, die durch das Stellen von Möbeln und Teppichen über die Jahre entstehen, sind akezptabel. Der Mieter muss das Parkett dann nicht selbst abschleifen.


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