79. Verhandlungstag, 28.1.2014 Zwei Zeugen - keine Erkenntnisse
Woher stammt die Waffe, mit der neun Morde begangen wurden? Antworten auf diese Frage sollten im NSU-Prozess zwei Zeugen liefern. Doch der eine wollte sich nicht erinnern und der andere wollte erst gar nichts sagen.
28. Januar
Dienstag, 28. Januar 2014
Es war ihm zu heikel. Andreas S. verweigerte eine Zeugenaussage. Dem Mann ist das Risiko zu groß vom Zeugen zum Angeklagten zu werden. Er war einst Verkäufer im Jenaer Szeneladen "Madley" in dem die örtlichen Neonazis ein- und ausgingen. Über den Ladentisch gingen einschläge Szene-Kleidung und auch CDs. Unter dem Ladentisch wurde von Andreas S. - nach Ansicht der Ermittler - jene Ceska-Pistole verkauft, mit der dann neun von zehn Morden begangen wurden, die dem NSU zugerechnet werden. Die Pistole wurde mit Schalldämpfer geliefert - bei Andreas S. könnte daher auch eine Anklage wegen Beihilfe zum Mord in Betracht kommen. Deshalb steht ihm ein Aussageverweigerungsrecht zu. Nach wenigen Minuten hatte der Mann den Gerichtssaal wieder verlassen. Fragen hätten die Prozessbeteiligten reichlich gehabt: Wie lief die Waffenbestellung ab? War neben dem geständigen Angeklagten Carsten S. auch der angeklagte Ex-NPD-Funktionär Ralf Wohlleben involviert? Wurde der Schalldämpfer von vornherein mitgeordert?
Weitere Zeugenbefragung ebenfalls ohne Ergebnis
Aufklärung über den Waffenverkauf lieferte auch Frank L. nicht. Ihm gehörte das "Madley" und er kam nun zum zweiten Mal als Zeuge nach München. Wie schon bei seinem ersten Auftritt gab er sich einsilbig und berief sich weitgehend auf Erinnerungslücken. Der Vorsitzende Richter Manfred Götzl konfrontierte ihn mit einer Vernehmung des Angeklagter Holger G. Der hatte der Polizei erzählt, Wohlleben habe sich mit dem Wunsch nach einer Waffe zunächst an Frank L. gewandt und der habe ihn dann an seinen Mitarbeiter Andreas S. verwiesen. "Stimmt das?" fragte Götzl den Zeugen Frank L. "Das weiß ich einfach nicht mehr. Das ist 15 Jahre her," entgegnete der. Manfred Götzl nahm ihm das erkennbar nicht ab und erinnerte ihn an seine Wahrheitspflicht. Aber auch da kam bei Frank L. die Erinnerung nicht wieder und er durfte schließlich gehen.