Vergiftet am Arbeitsplatz um 1770 Der absolute Monarch und die Macht
Ein wesentliches Kennzeichen der absolutistischen Bestrebungen des 17. Jahrhunderts ist der Versuch, das Kräfteverhältnis des spätmittelalterlichen und frühneuzeitlichen Ständestaates zu überwinden. Dieses gesamteuropäische, feudale Ordnungsgefüge, das sich seit dem 13. Jahrhundert herausgebildet hat, kennt zwei Hauptakteure: Einen Pol bildet der Landesherr, der aufgrund seiner Geburts- und Hoheitsrechte die Landeshoheit besitzt. Ihm stehen die meist in Adel, Klerus und Bürger gegliederten Stände gegenüber, die in einem langwierigen historischen Prozess Freiheitsrechte errungen haben und mehr oder minder stark an der Regierung beteiligt sind. Auf dem Gebiet des Deutschen Reichs haben sich im Rahmen dieser Ordnung die Landstände herausgebildet. Das französische Pendant bilden seit dem 13. Jahrhundert die Generalstände.
Wichtigstes Recht der Stände ist die Steuerbewilligung. Damit verfügen ihre Vertretungen über ein wirksames Druckmittel, das ihnen erlaubt, den meist klammen Landesherren zu kontrollieren. In vielen Fällen versuchen die Stände zudem, Einfluss auf die Besetzung der Behörden, auf die Gesetzgebung und die Bündnispolitik des Landesherrn zu nehmen.
Stände versus Landesherr
Im 17. Jahrhundert streben die Landesherren verstärkt danach, den Einfluss der Ständevertretungen zurückzudrängen und als Alleinherrscher, das heißt als Monarchen, die Staatsgeschicke zu leiten. Der absolute Monarch (von griechisch monos = allein und archein = herrschen) versteht sich als alleiniger Inhaber der obersten staatlichen Gewalt. Er beansprucht völlige Unabhängigkeit im Inneren und nach außen: Unabhängigkeit von Recht, Gesetz, Herkommen, von bestehenden Institutionen, von religiösen und moralischen Satzungen und von überstaatlichen Systemen. Der Monarch agiert als Quelle allen Rechts, als sein eigener Gesetzgeber, als Herr der vollstreckenden Gewalt sowie als oberster Gerichtsherr. In seinem Verhalten ist er nur Gott und seinem Gewissen verantwortlich.
Aus dieser spannungsgeladenen Konstellation ergibt sich ein ständiges Ringen um die Macht, das die Landesherren seit Beginn des 17. Jahrhunderts zunehmend zu ihren Gunsten entscheiden. Diese allmähliche Verschiebung des Kräfteverhältnisses, die immer mehr staatliche Kompetenzen und Zuständigkeiten in der Hand des Fürsten bündelt, kann als charakteristisches Merkmal der absolutistischen Epoche zwischen 1648 und 1789 gelten.
Gold als Garant der Alleinherrschaft
Der Merkantilismus steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Entwicklung des absolutistischen Staates. Die Eigenmittel der Herrscher beschränken sich im Wesentlichen auf die Erträge des eigenen Grundbesitzes beziehungsweise des Krongutes und die Abschöpfung der Regalien (Münz-, Zoll- und Marktrechte oder Gerichtsgelder); zur Finanzierung von Kriegen, zum Ausbau stehender Heere und zentralisierter Verwaltungsstrukturen sowie für repräsentative Baumaßnahmen oder Infrastrukturerneuerungen reichen sie nicht aus.
So gut wie alle Landesherren sind chronisch überschuldet und auf teuer erkaufte, zusätzliche Steuerbewilligungen durch die Stände angewiesen. Um diesem Dilemma zu entrinnen, greifen sie lenkend in die Wirtschaft ihrer Territorien ein. Das oberste Ziel dirigistischer und protektionistischer Eingriffe ist die Geldbeschaffung für die Staatskasse. Die Wirtschaftspolitik soll die Geldmenge im Inland durch einen Ausfuhrüberschuss (aktive Handelsbilanz) steigern. Als probates Instrument dafür gilt die strategische Förderung des Handels und der gewerblichen Produktion. Dies geschieht zum einen durch eine gezielte Zollpolitik, die Einfuhren verteuert und binnenstaatliche Zollschranken abbaut. Ein zweites Mittel besteht in der Errichtung von Manufakturen, die durch gesonderte Privilegien und staatlich garantierte Monopole begünstigt werden, außerhalb der Zunftordnung stehen und die Produktion durch arbeitsteilige Verfahren rationalisieren.
Ziele des Merkantilismus im Überblick
- Steigerung der nationalen Wirtschaftskraft und Wettbewerbsfähigkeit
- Erhöhung der Staatseinkünfte
- Finanzierung der absolutistischen Machtsicherung und der territorialen Expansion
- Unabhängigkeit von der ständischen Finanzbewilligung