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Geld Was bedeutet die neue EU-Richtlinie "Recht auf Reparatur"?

Wenn Elektrogeräte nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist kaputtgehen, haben Verbraucher meist schlechte Karten. Eine Reparatur ist oft nicht möglich, fast genauso teuer oder sogar teurer als eine Neuanschaffung. Das könnte sich aber bald ändern, denn die EU hat kürzlich das "Recht auf Reparatur" auf den Weg gebracht. Finanzexperte Sebastian Hanisch erklärt, was sich dadurch für Sie künftig ändern wird.

Stand: 19.06.2024

Reparatur eines Smartphones mit defektem Display | Bild: BR/dpa-Bildfunk/Christian Charisius

Gehen Elektrogeräte nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistung kaputt, lohnt sich eine Reparatur oft nicht, weil diese zu teuer ist. Zudem können die Geräte in vielen Fällen weder von den Verbrauchern selbst noch von unabhängigen Werkstätten repariert werden, weil dafür zum Beispiel Spezialwerkzeuge notwendig sind oder der Akku des Handys so verbaut ist, dass er kaum ausgewechselt werden kann. Diese Praktiken verursachen enorme Mengen an Müll, verschwenden viele Rohstoffe und kosten die Verbraucher unnötig Geld.
Mit dem neuen "Recht auf Reparatur" soll dem in der EU entgegengewirkt werden.

Das regelt die neue EU-Richtlinie "Recht auf Reparatur"

  • Hersteller bestimmter Produkte sind verpflichtet, diese nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistung innerhalb einer angemessenen Zeit zu einem angemessenen Preis zu reparieren, sofern das möglich ist.
  • Diese Reparatur-Pflicht gilt je nach Produktgruppe für einen bestimmten mehrjährigen Zeitraum: Für Waschmaschinen etwa zehn Jahre, für Handys sieben Jahre.
  • Werden Geräte innerhalb der Gewährleistungszeit repariert, verlängert sich diese um 12 Monate.
  • Hersteller müssen über die Reparaturleistungen und Kosten informieren.
  • Kunden müssen Zugang zu Ersatzteilen, Reparaturanleitungen und Werkzeugen zu einem angemessenen Preis haben.
  • Verboten sind Hard- oder Software sowie Vertragsklauseln, die die Reparatur erschweren, etwa indem der Einsatz von gebrauchten Ersatzteilen oder solchen, die mit 3D-Druckern hergestellt wurden, bei der Reparatur verhindert wird.
  • Jedes EU-Land muss mindestens eine Maßnahme einführen, um Reparaturanreize zu schaffen, beispielsweise Reparaturgutscheine oder Reparaturkurse.
  • Es soll eine europaweite Onlineplattform eingerichtet werden mit nationalen Ablegern, auf der unter anderem geeignete Reparaturbetriebe, Verkäufer generalüberholter Elektrogeräte sowie Repaircafés in der Nähe gefunden werden können.

Für diese Produkte gilt das "Recht auf Reparatur"

Das "Recht auf Reparatur" gilt nicht für alle Waren, sondern nur für folgende:

  • Waschmaschinen und Wäschetrockner
  • Geschirrspüler
  • Kühlschränke und Gefriertruhen
  • Staubsauger
  • Smartphones, Tablets, Mobiltelefone und schnurlose Telefone
  • elektronische Displays, beispielsweise Fernseher oder Monitore
  • Server und Datenspeichergeräte (beispielsweise Festplatten)
  • Schweißgeräte
  • Batterien für leichte Transportmittel (beispielsweise für E-Bikes)

Für viele Produkte gilt das "Recht auf Reparatur" vorerst nicht, beispielsweise:

  • Kaffeemaschinen
  • Toaster
  • Kopfhörer

Produkte, die nicht in der EU hergestellt werden

Haben die Hersteller ihren Sitz nicht in der EU, gelten die Reparaturpflichten für die Importeure.

EU-Recht muss nationales Recht werden

Die Richtlinie muss nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union innerhalb von 24 Monaten von den EU-Staaten in nationales Recht umgesetzt werden. Das heißt, Sie können sich jetzt noch nicht darauf berufen, aber spätestens 2026.


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