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Geld Ihre Rechte bei der Reklamation im Laden

Wie ärgerlich, wenn beispielsweise ein Elektrogerät wenige Monate nach dem Kauf nicht mehr richtig funktioniert oder der Reißverschluss der neuen Winterjacke schon nach kurzer Zeit kaputt geht. Das müssen Sie als Kunde aber nicht hinnehmen. Finanzexperte Sebastian Hanisch erklärt, welche Rechte Sie in solchen Fällen gegenüber dem Verkäufer haben. Zudem deckt er Tricks auf, mit denen sich manche Verkäufer vor der Gewährleistungspflicht drücken wollen.

Stand: 25.11.2024

Symbolbild Reklamation | Bild: picture-alliance/dpa/Florian Schuh

Wenn Sie etwas kaufen, haben Sie das Recht, eine einwandfreie und funktionierende Ware zu erhalten. Manchmal stellt sich aber erst nach einiger Zeit heraus, dass das Gekaufte einen Fehler hat. In diesem Fall haben Sie als Kunde verschiedene Rechte.

Gewährleistung

Grundsätzlich müssen Verkäufer zwei Jahre lang für die von ihnen verkaufte Ware haften. Das nennt man Gewährleistung oder Mängelhaftung.
Tritt ein Mangel auf, haben Sie als Kunde grundsätzlich folgende Rechte.
Sie können…

  • … Nacherfüllung durch Reparatur oder Austauschfordern. Die Entscheidung, ob die mangelhafte Ware repariert oder ausgetauscht werden soll, liegt bei Ihnen als Kunde, es sei denn, eine Reparatur wäre beispielsweise unverhältnismäßig teuer. Der Händler muss in jedem Fall die Kosten für den Transport, die Ersatzteile und die Arbeitsleistung tragen.
  • … vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern, wenn die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist nicht erfolgreich war.
  • Schadenersatz verlangen, falls Ihnen durch den Mangel ein Schaden entstanden ist und der Verkäufer diesen Mangel verschuldet hat.

Aber: Für die normale Abnutzung von Verschleißteilen muss der Verkäufer nicht haften
Privatverkäufer
können zudem eine Mängelhaftung ausschließen.

Gut zu wissen:

Bekommen Sie eine defekte Ware durch eine neue ersetzt, beginnt die zweijährige Gewährleistungsfrist von vorne. Lassen Sie sich den Austausch deshalb unbedingt schriftlich bestätigen.
Und: Können Sie nachweisen, dass der Verkäufer bei Neuwaren einen Mangel arglistig verschwiegen hat, haben Sie drei Jahre ab dem Zeitpunkt, als Sie davon erfahren haben, einen Gewährleistungsanspruch. Bei gebrauchten Waren können Händler diesen Zeitraum in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) auf ein Jahr begrenzen.

Beweispflicht

In den ersten 12 Monaten der Gewährleistungsfrist liegt die Beweispflicht bei den Verkäufern. Sie müssen beweisen, dass die Ware zum Verkaufszeitpunkt frei von Mängeln war.
Danach liegt die Beweispflicht bei den Kunden. Sie müssen nun beweisen, dass die Ware von Anfang an mangelhaft war und nicht von Ihnen falsch bedient oder beschädigt wurde.

Nutzungsentschädigung, wenn Sie vom Kauf zurücktreten

Treten Sie aufgrund eines Mangels vom Kaufvertrag zurück, müssen Sie die Ware zurückgeben und erhalten im Gegenzug Ihr Geld zurück. Einen Gutschein müssen Sie nicht akzeptieren. Allerdings darf der Verkäufer eine Nutzungsentschädigung vom Kaufpreis abziehen, wenn Sie die Ware vor Auftreten des Mangels vertragsgemäß nutzen konnten. Wie hoch die Nutzungsentschädigung ist, hängt vom Kaufpreis und der zu erwartenden Nutzungsdauer ab.
Aber: Wird das defekte Gerät im Rahmen der Nacherfüllung ausgetauscht, darf keine Nutzungsentschädigung verlangt werden.

Garantie - nicht mit gesetzlicher Gewährleistung verwechseln

Die Garantie des Herstellers hat mit der Gewährleistung nichts zu tun. Sie ist ein freiwilliges Angebot, und geht manchmal über die Zwei-Jahres-Frist hinaus.
Allerdings kann der Hersteller Bedingungen stellen, beispielsweise bestimmte Schäden ausschließen oder festlegen, dass der Kunde die Ware auf eigene Kosten einschicken oder regelmäßig zum Service bringen muss. Der Rücktritt vom Kauf ist hier meist ausgeschlossen.

Gut zu wissen:

Die Rechte der Gewährleistung bleiben von einer Garantie unbeeinflusst. Falls bei der mangelhaften Ware sowohl die Gewährleistung als auch die Garantie greifen würde, können Sie als Kunde entscheiden, was für Sie besser ist.

Häufige Tricks der Händler, sich vor der Gewährleistung zu drücken

Manche Händler versuchen immer wieder, die Rechte des Kunden zu umgehen oder unzulässig einzuschränken. Hier die häufigsten Beispiele:

  • Verkäufer verweisen an die Hersteller und wollen, dass die Ware direkt dort eingeschickt wird. Die Gewährleistung gilt aber in dem Geschäft, in dem die Ware gekauft wurde. Sie als Kunde sind nicht verpflichtet, mangelhafte Ware auf eigene Kosten irgendwohin zu schicken oder sich direkt an den Hersteller zu wenden. Entstehende Transport- oder Portokosten muss der Händler in jedem Fall ersetzen.
  • Nicht selten ziehen sich Reparaturversuche wochen- und monatelang hin. Sie als Käufer müssen aber nur eine angemessene Frist akzeptieren. Wird diese überschritten, können Sie eine letzte Frist setzen und anschließend vom Kauf zurücktreten. Übrigens: In der Regel müssen sie nur zwei erfolglose Reparaturversuche akzeptieren.
  • Händler verweigern oft die Gewährleistung, weil der Kassenbon oder die Originalverpackung fehlen. Ob die Originalverpackung vorhanden ist oder nicht, spielt bei der Gewährleistung, anders als beim Umtausch fehlerfreier Ware, keine Rolle. Und auch den Kassenbon müssen Sie als Kunde nicht zwingend vorweisen. Es genügt auch, wenn Sie den Kauf durch eine Kartenzahlung oder Zeugen belegen können.
  • Die Gewährleistung gilt grundsätzlich auch beim Kauf reduzierter oder gebrauchter Ware und kann nicht ausgeschlossen werden. Bei gebrauchter Ware kann die Mängelhaftung allerdings auf ein Jahr beschränkt werden.
  • Mängelhaftung gilt auch bei Katalog- oder Internetkäufen sowie bei Online-Auktionen. Zusätzlich wird Ihnen bei diesen Käufen ein zweiwöchiges unbeschränktes Rücktrittsrecht eingeräumt. Diese Frist beginnt erst nach der Auslieferung. Sie dürfen die Ware ohne weiteres auspacken und ausprobieren und bei Nichtgefallen zurückschicken.

Garantieverlängerung meist sinnlos:

Derzeit versuchen immer mehr Händler im stationären Handel oder online eine Garantieverlängerung zu verkaufen, wenn Sie beispielsweise ein Elektrogerät kaufen. Angesichts der verpflichtenden Gewährleistung lohnt sich diese aber meist nicht.

Fazit

Lassen Sie sich von Händlern nicht mit fadenscheinigen Erklärungen abwimmeln, wenn diese beispielsweise eine Nacherfüllung mit Hinweis auf die Herstellergarantie ablehnen. Bestehen Sie auf Ihre Rechte.


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