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Fundsache Fundbüro Finderlohn Fundsache gegen Finderlohn – das sind die Regeln

Wenn Sie auf der Straße oder im Bus etwas finden, sind Sie dazu verpflichtet, die Fundsache "anzuzeigen", wie es im Juristendeutsch heißt. Das sind die Regeln, die Sie beachten sollten.

Stand: 27.06.2024

Uhr liegt am Strand halb verdeckt im Sand | Bild: mauritius images  Stocksolutions  Alamy  Alamy Stock Photos

Im Bürgerlichen Gesetzbuch stehen für Fundsachen und deren Behandlung genaue Regelungen.
Offiziell müssen Sie etwas, das Sie finden, dann als Fundsache behandeln, wenn es mehr als 10 Euro wert ist. Dann sind Sie dazu verpflichtet, die Fundsache unverzüglich "anzuzeigen". Simone Bueb von der Verbraucherzentrale Bayern definiert das so: "Sie müssen diese Fundsache abgeben. Unverzüglich bedeutet, dass Sie es so schnell als möglich abgeben müssen. Was aber nicht heißt, dass Sie einen wichtigen Termin sausen lassen müssen oder Ihre Schule oder Ihre Arbeit." Wenn die Fundsache auf der Straße lag, dann geben Sie sie am besten im Fundbüro, in einem Bürgerbüro oder bei der Polizei ab. Wenn Sie Ihre Daten angeben, bekommen Sie als Bestätigung eine Vorgangsnummer, damit man Sie kontaktieren kann. Natürlich können Sie Fundsachen auch anonym abgeben.

Sie haben ein Recht auf Finderlohn

Finderlohn ist nicht, wie gelegentlich behauptet wird, eine freiwillige Leistung des Eigentümers oder der Eigentümerin, Sie haben einen Rechtsanspruch, sagt Simone Bueb: "Wenn die Sachen bis zu 500 Euro wert sind, bekommen Sie fünf Prozent des Wertes und über 500 Euro drei Prozent. Bei Tieren bekommen Sie immer drei Prozent." Ein Rechenbeispiel. Sie finden ein Portemonnaie mit 700 Euro. Dann bekommen Sie für 500 Euro fünf Prozent, also 25 Euro und für 200 drei Prozent, also sechs Euro. Der Finderlohn beträgt insgesamt 31 Euro.
Wenn der Wert einer Fundsache nicht offensichtlich ist, hilft das Fundbüro: "Grundsätzlich schauen die schon in den Fundbüros, dass sie mir einen Anhaltspunkt geben und ich muss, wenn ich davon jetzt gar keine Ahnung habe, mich auf den Eigentümer verlassen."

Wer als Finder oder Finderin den Eigentümer oder die Eigentümerin kennt, kann die Fundsache natürlich auch direkt zurückgeben. Auch dann haben Sie ein Recht auf Finderlohn, unabhängig davon, ob Sie es vor zwei Tagen oder 20 Sekunden gefunden haben.

Sonderregelung: Verkehrsmittel und öffentliche Gebäude

In öffentlichen Verkehrsmitteln und öffentlichen Gebäuden gilt eine andere gesetzliche Regelung. Dazu zählen auch Kaufhäuser. Als Finder oder Finderin müssen Sie die Fundsache dann bei den Verkehrsbetrieben oder dem Unternehmer abgeben. Das gilt auch für die Deutsche Bahn. Als Finderlohn gibt es im Vergleich zum Fundort 'Straße' nur die Hälfte, wenn die Fundsache mindestens 50 Euro wert ist.

Was passiert, wenn sich niemand meldet

"Wenn sich nach sechs Monaten niemand gemeldet hat und das Fundbüro Ihre Daten hat, haben Sie einen Anspruch, die Fundsache abzuholen. Das müssen Sie aber nicht", so Simone Bueb von der Verbraucherzentrale Bayern. Wenn Sie die Fundsache abholen, gehört sie Ihnen.


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