Bayern 2 - radioWissen


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Prinzipien des deutschen Strafrechts

Von: Volker Eklkofer / Sendung: Daniela Remus

Stand: 10.10.2014 | Archiv

Silhouette eines Menschen vor Gittern | Bild: colourbox.com
Soziale und politische BildungMS, RS, Gy

Wer Leben, Freiheit, Gesundheit, Ehre, Eigentum oder Vermögen angreift, gefährdet unsere rechtsstaatliche Ordnung. Strafe soll Abhilfe schaffen. Ihr Zweck ist ein Mix aus Vergeltung, Prävention und Resozialisierung von Tätern.

Menschliches Zusammenleben braucht Regeln

Seit Kain und Abel werden quer durch alle Kulturen Verbrechen verübt. Viele Menschen haben Angst davor, sie fürchten Untaten und erwarten "Gerechtigkeit". Deshalb braucht jede Gesellschaft eine den Rechtsfrieden sichernde Ordnung. Diese muss der Staat garantieren, sonst drohen Selbstjustiz, Chaos, Mord und Totschlag.
Zur Konfliktbewältigung gibt es Rechtssätze beziehungsweise Rechtsnormen, die Regeln enthalten. Im Falle "unerlaubter Handlungen" sind - je nach Tatbestand - ausgleichende Rechtsfolgen vorgesehen. Aufeinander abgestimmt und miteinander verzahnt bilden die Rechtssätze eine Einheit, die Rechtsordnung.
Diesen komplexen Rechtsstoff haben Juristen systematisch untergliedert. So entwickelte sich unser Rechtsystem mit seiner Zweiteilung zwischen öffentlichem Recht und privatem Recht. Das wohl bekannteste Teilgebiet des öffentlichen Rechts ist das Strafrecht. Hier wird ein Verhalten, das die Gemeinschaft schädigt, vom Gesetzgeber mit Sanktionen wie Freiheitsentzug oder Geldzahlung bedroht. Das Strafrecht ist, wie es der frühere Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichtes, Winfried Hassemer, formulierte, eine "formalisierte Sozialkontrolle", es dient der "Verarbeitung abweichenden Verhaltens".

Vergeltung - Sühne einer bösen Tat

Über Jahrhunderte waren Strafen hart und grausam, Täter wurden oft verstümmelt oder hingerichtet. Die Constitutio Criminalis Carolina (1532), das "Strafgesetzbuch" Kaiser Karls V. (1500-1558), unterschied allein zwischen sieben verschiedenen Arten der Todesstrafe. Nach dem Motto "Auge und Auge, Zahn um Zahn" galt die reaktive Vergeltung für begangenes Unrecht.

Die Vergeltungstheorie - man spricht auch von der absoluten Straftheorie - verlangt den Ausgleich von Schuld und Sühne; sie lässt einen Verbrecher Verbrecher sein, soziale Aspekte spielen keine Rolle. Der Philosoph Immanuel Kant (1724-1804) war ein glühender Verfechter des Vergeltungsimperativs. Selbst wenn ein Inselvolk seine Heimat verlassen und sich in alle Winde zerstreuen würde, meinte Kant, müsste zuvor noch der letzte Mörder exekutiert werden - erst dann wäre der Gerechtigkeit Genüge getan.

Prävention - Verhütung künftiger Straftaten

Liberalen Strafrechtsgelehrten war die Vergeltungstheorie ein Dorn im Auge. Sie stellten die reaktive Repression in Frage, weil sie darin keinen Nutzen für die Weiterentwicklung der Gemeinschaft sahen. Auch gaben sie mit Blick auf manche Täterbiographien zu bedenken, dass die Gesellschaft an diesen Menschen etwa durch Arbeitslosigkeit oder soziales Elend "gesündigt" habe und es an der Zeit sei, "Wiedergutmachung" zu leisten.
Mehr und mehr rückte der Strafzweck der Prävention, also die Verhütung künftiger Straftaten, in den Focus. Nun galt es, mithilfe der relativen Straftheorie die "Welt" - und am Besten auch den einzelnen Täter - zu verbessern. In der Bundesrepublik Deutschland spielten präventive Lehren ab den 1960er Jahren bei Strafrechtsreformen eine wichtige Rolle.
Die Generalprävention sieht die allgemeine Abschreckung als Strafzweck vor. Sie verhindert zwar nicht, dass Straftaten begangen werden, trägt aber dazu bei, sie in Grenzen zu halten. Bei der Spezialprävention geht es darum, einen Täter zwar zu bestrafen, ihn aber vor allem davon abzuhalten, künftig Untaten zu begehen. Auch soll versucht werden, ihn im Rahmen der Resozialisierung zu bessern und wieder in die Gesellschaft einzugliedern. Dazu zählt unter anderem die therapeutische Betreuung von Straftätern während der Zeit des Freiheitsentzugs.
Doch die Prävention hat ihre Grenzen. Zahlreiche Verbrecher werden wieder rückfällig und manche Täter (zum Beispiel einige Sexualtäter) können trotz Therapie nicht resozialisiert werden. Ein weiteres Problem ist, das es Tätergruppen gibt, die bei strikter Anwendung des Präventionsgedankens eigentlich gar nicht bestraft werden müssten. Dazu zählen so genannte Systemtäter, die ihre Taten unter den Bedingungen einer Diktatur ausübten und nach dem Ende dieses Regimes keine Gefahr mehr darstellen. Zu nennen wären hier KZ-Wächter oder DDR-Mauerschützen, die nach 1945 beziehungsweise 1989 unauffällige brave Bürger waren. Einen Freispruch kann es in solchen Fällen aber nicht geben.

Die Strafprinzip-Kombilösung - Vergeltung plus Prävention plus Resozialisierung

Heute betrachten Juristen und Rechtsphilosophen die Strafe als sinnvoll, wenn sowohl der Vergeltung als der Prävention ausreichend Raum gegeben wird und die Resozialisierung ebenfalls nicht zu kurz kommt. Die Vergeltung als Strafzweck ist wichtig, um die Gemeinschaft gerade nach spektakulären Verbrechen zu befrieden. So wird verhindert, dass der Ruf nach Rache und Selbstjustiz laut wird. Beim Bemessen, "was Taten wert sind", verfügen deutsche Richter über einen beträchtlichen Spielraum. Bei Totschlag beispielsweise reicht die Strafspanne von fünf Jahren bis lebenslänglich (§ 212 StGB).
Auch die Verbrechensopfer und ihr Bedürfnis nach Genugtuung dürfen nicht außer Acht gelassen werden. Diese Debatte befeuert seit Jahren Jan-Philipp Reemtsma, der Vorstand des Hamburger Instituts für Sozialforschung. Der Millionenerbe wurde 1996 entführt; er verbrachte 33 Tage angekettet in einem Keller und wurde nach einer Lösegeldzahlung in Höhe von 30 Millionen D-Mark wieder freigelassen. Eine nicht zu geringe Strafe und das Gefühl, dass Täter auch büßen müssen, hilft Opfern, so Reemtsma, ihr zerstörtes Leben wieder in den Griff zu bekommen.
Das Strafprozessrecht gibt Opfern heute die Möglichkeit, als Nebenkläger aufzutreten und auch der Täter-Opfer-Ausgleich trägt dazu bei, seelische Schäden zu überstehen.


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