Allgemeinmedizin Patientenverfügung aus ärztlicher Sicht
In einer Patientenverfügung legt man fest, ob und in welchem Umfang man behandelt werden möchte, wenn man seinen Willen aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht mehr äußern kann. Allgemeinarzt Dr. Klaus Tiedemann erklärt, welche Konsequenzen die Entscheidungen (z. B. Verzicht auf künstliche Ernährung oder Beatmung) für den Patienten haben.
Patientenverfügung
Eine Patientenverfügung gilt für den Fall, dass man seinen Willen aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht mehr äußern kann. Darin legt man fest, ob und in welchem Umfang man, wenn man an einer bestimmten Krankheit (z. B. Demenz) leidet oder im Wachkoma liegt, behandelt werden möchte, d. h. ob man beispielsweise künstlich ernährt oder beatmet werden möchte.
Patientenverfügungen sind per Gesetz bindend (§ 1901a BGB), d. h. Ärzte, Pflegepersonal und der Vorsorgebevollmächtigte müssen sich daran halten. Das gilt auch für den Fall, dass eine Krankheit nicht tödlich ist und der Patient durch eine medizinische Maßnahme gerettet werden könnte. Wenn ein Patient in seiner Verfügung beispielsweise festgelegt hat, dass er keine Bluttransfusion bekommen möchte, darf er auch keine bekommen.
Jeder Volljährige kann eine Patientenverfügung erstellen. Sie kann handschriftlich oder maschinell verfasst werden und es gibt sogar Vordrucke, z. B. vom Bayerischen Staatsministerium der Justiz.
Die Patientenverfügung muss persönlich unterschrieben oder mit einem notariell beglaubigten Handzeichen versehen sein. In der Patientenverfügung sollten Sie eine Vertrauensperson zum Vorsorgebevollmächtigten ernennen, der im konkreten Fall gemeinsam mit dem Arzt die Patientenverfügung auslegt und das weitere Vorgehen abstimmt. Sind sich Arzt und Vorsorgebevollmächtigter bei der Auslegung uneinig, muss ein Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen vom Betreuungsgericht genehmigt werden.
Wenn Sie keinen Bevollmächtigten benennen, wird Ihnen vom Gericht eine Person gestellt.
Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.
Tipp
Fertigen Sie eine Kopie der Patientenverfügung an. Verwahren Sie das Original und die Kopie zusammen mit allen wichtigen Dokumenten in einem Ordner mit der Aufschrift: Wichtige Dokumente (Kontoverbindungen, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde u. a) und informieren Sie Ihre Familie, wo dieser Ordner steht. Geben Sie im Notfall dem Notarzt/Sanitäter nur die Kopie mit. Notarzteinsätze können nämlich chaotisch sein, da geht leicht etwas verloren.
Tipps von Dr. Klaus Tiedemann zum Ausfüllen der Patientenverfügung (Vordruck des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz)
Situationen, in denen die Patientenverfügung gelten soll (Vordruck des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz: Punkt 1)
- Punkt 1 (unmittelbarer Sterbeprozess): Dieser Punkt ist daher kaum relevant. Einigermaßen zuverlässig kann ein Arzt den Tod lediglich auf ca. 24 Stunden vorhersagen. Es schadet aber auch nichts, den Punkt anzukreuzen.
- Punkt 2, 3 und 4 unbedingt ankreuzen:
- Lindernde pflegerische Maßnahmen, auch wenn Sie evtl. Ihre Lebenszeit verkürzen (Vordruck des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz: Punkt 2)
Diesen Punkt sollten Sie unbedingt ankreuzen. Das bedeutet, dass Sie in den in Punkt 1 genannten Situationen keine Schmerzen, keine Angst, keine Atemnot, keinen Hunger und keinen Durst erleiden müssen. Bei massiven Schmerzen werden Sie Morphium bekommen und bei Bedarf damit "schlafen geschickt". Kreuzen Sie diesen Punkt nicht an, kann es sein, dass Ärzte Maßnahmen verweigern, die evtl. Ihre Lebenszeit (Leidenszeit) verkürzen.
- Lebensverlängernde Maßnahmen (Vordruck des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz: Punkt 3)
Diese beiden Punkte sollten Sie ankreuzen. Das bedeutet, dass lebensverlängernde Maßnahmen bei entsprechender Lebensqualität durchgeführt werden, nicht aber, wenn diese lediglich das Leiden verlängern.
Tipp
Viele scheuen sich, bei Punkt 2 (keine Wiederbelebung) ein Kreuz zu machen, da sie befürchten, dass ihnen sonst im Fall eines Herzinfarktes oder Schlaganfalles nicht geholfen wird. Der Verzicht auf Wiederbelebungsmaßnahmen gilt jedoch nur in den unter Punkt 1 beschriebenen Situationen (z. B. chancenlos verkrebst oder dement). In allen anderen Situationen wird der Notarzt alles tun, um den Patienten zu retten.
- Künstliche Ernährung und Flüssigkeitszufuhr (Vordruck des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz: Punkt 4)
Keine Ernährung bedeutet Tod in 6 bis 9 Monaten.
Keine Flüssigkeit bedeutet verdursten und somit sterben innerhalb ca. 1 Woche.
Diesen Punkt sollten Sie ankreuzen. Wenn Sie zusätzlich Punkt 2 (lindernde pflegerische Maßnahmen) angekreuzt haben, werden Sie trotzdem keinen Hunger oder Durst leiden.
Und sie müssen bedenken: es gilt nur für die unter Punkt 1 beschriebenen Situationen und wenn Sie nicht mehr in der Lage sind, Ihren Willen zu äußern. Nicken und Kopfschütteln reichen für eine Willensäußerung.