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Recht Reiserecht - Antworten auf Ihre Fragen

Die Fluggesellschaft storniert das längst bezahlte Ticket, der laute Baulärm im Hotel zerstört jegliche Erholung oder bei der Online-Buchung schleichen sich versteckte Zusatzkosen ein. Das sind nur drei von vielen weiteren Themen, die Sie zum Thema "Reiserecht" beschäftigen. Wir haben Rechtsanwalt Markus Saller um die Antworten gebeten.

Stand: 30.06.2023

Skeptisch schauender Mann mit Koffern | Bild: BR / stock.adobe.com / Elnur

Frage 1: Wenn das Ticket von der Fluggesellschaft storniert wurde und ich deshalb ein neues, teureres Ticket kaufen musste: Kann ich meine Mehrkosten einfordern?

Entscheidend ist, wann man als Kunde über die Annullierung des Fluges informiert wurde. Geschieht dies zwei Wochen vor dem Flug, kann der Ticketpreis zurückverlangt werden. Beträgt der Zeitraum weniger als zwei Wochen, muss die Fluggesellschaft ein Angebot zur anderweitigen Beförderung machen. Dabei darf die verspätete Ankunft am Zielort maximal vier Stunden (bei Unterrichtung 7 bis 14 Tage vor Abflug) beziehungsweise zwei Stunden (bei Unterrichtung weniger als 7 Tage vor Abflug) betragen. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann der Kunde je nach Entfernung eine Ausgleichszahlung verlangen (siehe Frage 6).

Ein Anspruch auf Erstattung des Mehrpreises für eine neue Flugbuchung ist nicht geregelt. Dieser kann sich nur aus besonderen Umständen ergeben. Die Fluggesellschaft haftet im Übrigen auch dann nicht, wenn sie nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Gut zu wissen:

Sind Ihre Forderungen berechtigt und die Fluggesellschaft weigert sich, ihnen nachzukommen, macht es Sinn, sich an die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e. V. oder an die Schlichtungsstelle Luftverkehr beim Bundesamt für Justiz zu wenden.

Frage 2: Was sind meine rechtlichen Ansprüche, wenn das Gepäck verloren geht?

Sobald eine Fluggesellschaft das Gepäck angenommen hat, haftet sie für dessen Verlust oder Beschädigung. Ist der Flug Teil einer Pauschalreise, haftet auch der Reiseveranstalter. Die Haftung für aufgegebenes Gepäck entfällt, wenn die Fluggesellschaft nachweist, dass der Schaden auf die Eigenart des Reisegepäcks oder einen ihm innewohnenden Mangel zurückzuführen ist (beispielsweise bei zerbrechlichen Gegenständen). Ein mögliches Mitverschulden des Reisenden für den Schaden, zum Beispiel durch unsachgemäße Verpackung, ist für einen Ersatzanspruch zu berücksichtigen.

Wird Ihr Gepäck nicht innerhalb einer angemessenen Frist (normalerweise 21 Tage) gefunden, gilt es als verloren. In diesem Fall haben Sie Anspruch auf eine Entschädigung gemäß den internationalen Regelungen, wie sie beispielsweise im Montrealer Abkommen festgelegt sind. Die Höhe der Entschädigung kann begrenzt sein und hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie zum Beispiel dem Gewicht des Gepäcks.

Versicherungsschutz: Überprüfen Sie Ihre Reiseversicherungspolice, da diese möglicherweise auch eine Deckung für den Verlust oder die Beschädigung von Gepäck bietet.

Steht Ihnen während einer Pauschalreise Ihr Gepäck am Urlaubsort nicht zur Verfügung, können Sie zudem den Reisepreis mindern. Außerdem können Sie die Kosten für Ersatzbeschaffungen (zum Beispiel Kleidung oder Drogerieartikel) verlangen. Deswegen unbedingt die Kaufbelege aufheben.

Wichtig:

Wertsachen, empfindliche Gegenstände und lebenswichtige Medikamente gehören ins Handgepäck! Die Haftung für Schäden an solchen Sachen im aufgegebenen Gepäck wird in den Beförderungsbedingungen der Fluggesellschaften in der Regel ausgeschlossen.

Frage 3: An wen kann ich mich wenden, um Geld zurückzubekommen, wenn permanenter Baulärm den Urlaub stark beeinträchtigt hat?

Bei Baulärm liegt ein sogenannter Reisemangel vor, der den Wert der Reise mindert. Reklamieren Sie unbedingt noch vor Ort, um dem Veranstalter die Möglichkeit zu geben, den Mangel zu beseitigen. Sonst haben Sie nach Ihrer Rückkehr schlechte Chancen auf eine Preisminderung.

Ansprechpartner bei Mängeln im Rahmen einer Pauschalreise ist der Reiseveranstalter. Konnten die Mängel vor Ort nicht behoben werden, können Sie binnen eines Monats nach Beendigung der Reise vom Reiseveranstalter eine Reisepreisminderung fordern, am besten schriftlich per Einschreiben. Reichen Sie Belege, wie zum Beispiel Videos mit nach. Fordern Sie eine konkrete Geldsumme als Ersatz. Wie viel Minderung bei welchem Mangel realistisch ist, ist immer eine Einzelfallentscheidung und hängt von Maß und Umfang der Beeinträchtigung ab.

Frage 4: Ist ein Online-Anbieter bei Buchung einer Reise berechtigt, versteckte Zusatzkosten zu erheben, ohne dass diese im Gesamtpreis aufgezeigt werden?

Eine der häufigsten Beschwerden bei Verbraucherschützern sind die zur Urlaubsbuchung angebotenen Zusatzleistungen, um die Online-Kunden fast nicht mehr herumkommen. Nach Eingabe der Reisedaten müssen sie sich oft durch lange Seiten mit Zusatzservices klicken - weitere Gepäckstücke, Sitzplatzreservierung, Ausflüge, ein Mietwagen oder eine "unbedingt nötige" Versicherung.

Wer online bucht, sollte deshalb gut informiert sein, um nicht unnötige Zusatzleistungen anzuklicken, die schnell ins Geld gehen. Zwar sind viele Tricks von Online-Portalen gerichtlich untersagt worden. Wirklich Einhalt geboten wurde den unnötigen Zusatzangeboten aber nicht. Änderungen oder Stornierungen, auch von kleineren Einzelleistungen, lassen sich die Online-Portale besonders gut bezahlen.

Am Ende einer Buchung muss der Online-Anbieter aber immer den Gesamtpreis der Reise anzeigen!

Frage 5: Ist es besser, im Reisebüro oder im Internet zu buchen?

Etablierte Reisebüros sind in der Regel an langfristigen Kundenbeziehungen interessiert, beraten ehrlich und raten von unnötigen Leistungen ab. Oft sind sie sogar bereit, online recherchierte Angebote noch einmal zu überprüfen und womöglich bessere Alternativen anzubieten.

Bei der Online-Buchung sollten Sie dagegen genau darauf achten, wer die angebotene Reiseleistung erbringt und für eventuelle Mängel haftet. Ihnen sollte bekannt sein, an wen Sie sich bei Fragen und Reklamationen wenden können. Zudem sollten Sie immer einen Blick ins Impressum werfen. Je nachdem, ob es sich um einen Veranstalter in Deutschland oder im Ausland handelt, ist es unterschiedlich schwierig, Ansprüche durchzusetzen. Außerdem sollten Sie darauf achten, welche Leistungen die Reise genau umfasst. So können Sie zusätzliche Kosten und Ärger vor Ort vermeiden.

Letztlich werden Sie bei der Auswahl der Reise viel Zeit vor dem Computer verbringen, um das passende Angebot zu finden. Dabei müssen Sie die jeweiligen Reisebeschreibungen sorgfältig studieren und die "Katalogsprache" beherrschen. Eine Arbeit, die Ihnen ein Reisebüro abnehmen kann.

Frage 6: Welche Ansprüche kann ich geltend machen, wenn durch Verspätungen der Flüge große Unannehmlichkeiten und Mehrkosten entstanden sind?

Verspätet sich Ihr Flug um zwei oder mehr Stunden, stehen Ihnen Unterstützungsleistungen zu. Hierzu zählen auch die Übernahme von Taxikosten für die Fahrt zum Hotel. Dies ist in der EU-Fluggastrechte-Verordnung geregelt. Zudem kann ein Anspruch auf Entschädigung bis zu 600 Euro pro Person und Flug bestehen. Wie viel Geld Passagiere für das Flugticket bezahlt haben, ist für die Entschädigung unwichtig. Auch der Anlass der Reise spielt keine Rolle.

Entschädigungssummen laut EU-Fluggastrechte-Verordnung:

  • Kurzstrecke bis 1.500 Kilometer: bis zu 250 Euro pro Person
  • Mittelstrecke 1.500 bis 3.500 Kilometer: bis zu 400 Euro pro Person
  • Langstrecke über 3.500 Kilometer: bis zu 600 Euro pro Person

Wenden Sie sich für die Einforderung der Entschädigung an die Fluggesellschaft.

Tipp:

Es gibt Firmen, die Reisende, die von Flugverspätungen betroffen sind, bei der Klage gegen die Fluggesellschaft unterstützen. Hier müssen Sie oft erstmal nur die entsprechenden Daten in ein Formular im Internet eingeben. Im Erfolgsfall kostet das eine Provision von 25 bis 30 Prozent der Erstattungssumme. Der Vorteil: Sie tragen kein Risiko, auf Anwalts- oder Gerichtskosten sitzen zu bleiben, sollten Sie vor Gericht verlieren.

Viel Erfolg mit den Tipps wünschen Markus Saller und "Wir in Bayern"!


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