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Regelung ohne Hotspot Ohne FFP2-Maske in den Hörsaal?

"Können Hochschulen nach dem Auslaufen der gesetzlichen Maskenpflicht das Tragen von FFP2-Masken dennoch verpflichtend anordnen? Warum das abseits der Hotspot-Regelung nicht funktionieren wird, erklärt Rechtsanwältin Sibylle Schwarz in Jan-Martin Wiardas Blog.

Stand: 01.04.2022

Symbolbild für Studierende mit FFP2-Maske
"Eine Teilnehmerin trägt auf einer Demonstration auf dem Gänsmarkt eine FFP2-Maske mit der Aufschrift „Selbstbestimmung Jetzt!“. Queer Amnesty Hamburg hatte zu einem Demonstrationszug anlässlich des International Transgender Day of Visibility aufgerufen.) | Bild: picture alliance/dpa | Georg Wendt

Die Hochschulrektorenkonferenz (HRK) fordert die Länder auf, wenn schon das IfSG (Infektionsschutzgesetz) keine Maskenpflicht mehr hergebe, zumindest "rechtssicher zu gewährleisten, dass Hochschulen im Rahmen ihrer Hygienekonzepte das Tragen von FFP2-Masken verpflichtend anordnen können". Darauf geht Jan-Martin Wiarda im Blog-Beitrag "Auch das Hausrecht wird nicht helfen" genauer ein.

„Würde eine Verpflichtung ausgesprochen“, so Rechtsanwältin Sybille Schwarz, spezialisiert auf Schul- und Verwaltungsrecht, „müsste ihre Einhaltung logischerweise kontrolliert und eine Missachtung sanktioniert werden. Demzufolge: Wer keine Maske trägt, dürfte etwa das (Schul-/Hochschul-) Gebäude zur Strafe nicht betreten. All dies soll als Ausfluss des Hausrechts verstanden werden. … Aber erlaubt das Hausrecht dies tatsächlich? …

Würde etwa einer Studierenden ohne Maske der Zugang zur Universität verwehrt, „obwohl sie dort eine sogenannte berufseröffnende Prüfung abzulegen hätte – die dem Schutz des Grundgesetz-Artikels 12, Absatz 1 unterfällt“, folgt daraus, „dass die Beschränkung des Zugangs zu einer berufsbezogenen Ausbildungsstätte juristisch einhellig als echter Grundrechtseingriff verstanden“ würde – „solange die Beschränkung nicht durch räumliche oder personelle Kapazitätsgrenzen bedingt ist. Womit eine Anwendung des Hausrechts zur Durchsetzung der Maskenpflicht ausscheidet.“

Das Fazit ist eindeutig, meint Schwarz. Studierende seien Interne im Hochschulbetrieb und für „ihr Verhältnis zur Einrichtung gelten eigene Gesetze. Und die Anwendung dieser förmlichen Gesetze ist vorrangig bei Verstößen und Fehlverhalten von Internen anzuwenden, und sie lassen sich nicht durch einen Bezug auf das Hausrecht aushebeln – erst recht nicht durch die eigenmächtige Festlegung von Sanktionen.“


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