Kredit Stundung Corona Lassen sich die Raten von Immobilienkrediten und Co. aufschieben?
Was tun, wenn man in Zeiten von Corona den Kredit nicht mehr abbezahlen kann? Die Bundesregierung hat für diese Fälle eine neue Stundungsregel erlassen. Wie die aussieht und was dabei zu beachten ist - alle Infos hier.
Viele trifft die Corona-Krise hart. Nicht nur Unternehmer und Selbstständige leiden unter der aktuellen Situation, auch Menschen, die gerade ein Haus oder eine Wohnung abbezahlen, haben schwer zu kämpfen. Neben einigen anderen Hilfsmaßnahmen will die Bundesregierung auch diesen Leuten unter die Arme greifen.
Denn wer vor dem 15. März 2020 ein Darlehen für private Zwecke aufgenommen hat, dem kommt die neue Stundungsregelung zu Gute. Wenn man zum Beispiel eine Immobilie abbezahlen oder die Finanzierung für ein Auto laufen hat ,die länger als drei Monate läuft, dann kann man die Stundungsregelung ab sofort für sich geltend machen.
Von dieser Regelung ausgenommen sind Förderdarlehen, Arbeitgeberdarlehen oder Darlehen unter 200 Euro, so das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Und Sascha Straub, Referatsleiter für Finanzdienstleistungen der Verbraucherzentrale Bayern, erklärt weiter, dass 0%-Finanzierungshilfen und Ratenzahlungsvereinbarungen auch nicht unter die neue Stundungsregelung fallen. Das sollte also zuerst geklärt werden.
Neue Stundungsregel - so geht's
Wer eine solche Stundung für sich beanspruchen möchte, der muss einige Nachweise erbringen. Denn die Stundungsregelung gilt nur für Menschen, denen es durch die Corona-Krise monetär so schlecht geht, dass ein weiteres Abbezahlen des Kredits zur Folge hätte, die Miete, Strom oder Unterhaltverpflichtungen nicht mehr zahlen zu können. Die Insolvenz des Arbeitgebers oder auch Kurzarbeit können solche Faktoren sein.
Wie kann man die Stundung geltend machen?
Liegt die oben genannte Situation vor, so muss die betroffene Person sich mit seiner Bank in Verbindung setzen. Das geht im Übrigen auch telefonisch, so Sascha Straub von der Verbraucherzentrale Bayern. Der Bank muss anhand einer Bescheinigung des Arbeitgebers (Kurzarbeit oder Insolvenz) oder eines Budgetplans belegt werden, dass man ohne die Stundung zum Beispiel die Miete nicht mehr zahlen könnte.
Hierbei gibt es jedoch Dinge, die man laut Sascha Straub, Referatsleiter für Finanzdienstleistungen der Verbraucherzentrale Bayern, beachten sollte.
So weist die Verbraucherzentrale Bayern darauf hin, dass beim Gespräch mit der Bank unbedingt über etwaige Stundungskosten gesprochen werden sollte. Diese werden oftmals seitens der Bank erhoben und könnten nach den drei Monaten zu höheren Kosten führen.
Sascha Straub rät des Weiteren dazu, neue Angebote oder Umschuldungsvorschläge der Bank erst einmal genau zu prüfen und sich nicht unter Druck setzen zu lassen.
Wenn es dann zur Stundung kommt, sollte unbedingt überprüft werden, wie man die Raten überhaupt gerade zahlt und je nach dem den Dauerauftrag kündigen oder den Bankeinzug auszusetzen.
Dann können Rückzahlungsleistungen, Zinsleistungen oder Tilgungsleistungen, die zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 fällig werden würden gestundet werden.
Nach den drei Monaten verlängert sich der Darlehensvertrag, sofern nicht anders mit der Bank besprochen, um diese drei Monate.
Durch die Stundung kommt der Darlehensnehmer nicht in Zahlungsverzug und er wird auch keine Verzugszinsen schuldig. Dadurch werden auch Forderungen, die nach Ablauf des Stundungszeitraums fällig werden würden, um drei Monate verschoben. Somit soll eine Doppelbelastung durch gleichzeitig anfallende Forderungen vermieden werden, so das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
"Die erfassten Ansprüche sind zunächst für drei Monate gestundet, d. h. um diesen Zeitraum verschiebt sich die Fälligkeit des jeweiligen Anspruchs. Zins- oder Tilgungsanspruch, der zum 1. April 2020 fällig geworden wäre, wird demnach erst zum 1. Juli 2020 fällig."
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Und wer nach der Stundungsvereinbarung bemerkt, dass er doch weiterzahlen kann, der muss die Stundung nicht weiterlaufen lassen. Die Stundungsregelung ist kein Muss, so Sascha Straub von der Verbraucherzentrale Bayern.
Kündigungsschutz des Darlehens
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz schließt Kündigungen wegen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Verbrauchers oder einer Verschlechterung der Werthaltigkeit von Sicherheiten ab dem 1. April 2020 und während des Zeitraums der Stundung aus.
"Kündigungserklärungen zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 aus diesem Grund sind unwirksam. Der Verbraucher soll in diesem Zeitraum vor Kündigungen aus den genannten Gründen geschützt sein."
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Alle weiteren Einzelheiten finden Sie hier: Stundung im Rahmen von Verbraucherdarlehensverträgen während der Corona-Krise