Mieter Corona Das müssen Mieter jetzt wissen
Mieter sind in der Corona-Krise vor Kündigung geschützt, wenn sie Schwierigkeiten haben, ihre Miete pünktlich zu zahlen. Ein neues Gesetz zur Abmilderung der Corona-Pandemie regelt das. Was genau im Gesetz steht.
Wer durch die Corona-Pandemie Verdienstausfälle hat und seine Miete nicht zahlen kann, der muss keine Angst haben, dass er aus seiner Mietwohnung ausziehen muss. Denn die Bundesregierung hat in der Corona-Krise einen besonderen Kündigungsschutz für Mieter erlassen, der für den Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2020 gilt. Das Recht, einem Mieter oder Pächter wegen Zahlungsrückständen zu kündigen, wird eine Zeit lang ausgesetzt. Voraussetzung ist, die Zahlungsrückstände resultieren aus der Corona-Krise. So steht es im Gesetz:
"Der Vermieter kann ein Mietverhältnis über Grundstücke oder über Räume nicht allein aus dem Grund kündigen, dass der Mieter im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet, sofern die Nichtleistung auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht. Der Zusammenhang zwischen COVID-19-Pandemie und Nichtleistung ist glaubhaft zu machen. Sonstige Kündigungsrechte bleiben unberührt."
Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht
Allen Mietern und Pächtern wird dadurch Zeit verschafft. Wegen Zahlungsrückständen aus der Zeit vom 1. April bis 30. Juni darf keinem Mieter gekündigt werden. Allerdings besteht die Pflicht weiter, Mietzahlungen zu leisten. Erst, wenn ein Mieter oder Pächter die offene Miete aus dem festgelegten Zeitraum nicht bis zum 30. Juni 2022 gezahlt hat, dürfe eine Kündigung erfolgen.
Und wichtig: Diese Regelung bezieht sich nur auf Mietschulden, die während der Pandemie entstehen oder entstanden sind. Bestehen Mietschulden aus einem anderen Zeitraum, ist eine Kündigung auch in der Corona-Krise möglich.
Das muss der Mieter in der Zeit der Corona-Pandemie tun, wenn er keine Miete zahlen kann
Wem wegen der Corona-Pandemie das Einkommen wegbricht, der sollte mit seinem Vermieter reden. Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz schreibt dazu: "Ein Mieter sollte dem Vermieter mitteilen, wenn er infolge der COVID-19 Pandemie zeitweise keine Miete zahlen kann. Er muss dies im Streitfall dem Vermieter auch glaubhaft machen."
Als Belege dafür, dass man seinen Mietzahlungen nicht nachkommen kann, können eine Versicherung an Eides statt sowie und/oder "der Nachweis der Antragstellung beziehungsweise die Bescheinigung über die Gewährung staatlicher Leistungen, Bescheinigungen des Arbeitsgebers oder andere Nachweise über das Einkommen beziehungsweise über den Verdienstausfall" dienen.
Mieter oder Pächter von Gewerbeimmobilien können ihre Zahlungsunfähigkeit mit der behördlichen Verfügung belegen, die ihnen das Ausüben des Gewerbes untersagt oder stark einschränkt.
Mieter sollten besser Teilzahlungen vereinbaren
Die Verbraucherzentrale Bayern rät Mietern aktuell, möglichst die Mietzahlungen nicht ganz auszusetzen, sondern Teilzahlungen zu leisten, die vorher mit dem Vermieter vereinbart werden müssen:
"Lassen Sie sich nicht dazu verführen, die Mietzahlung komplett einzustellen, um finanziell Luft zu haben. Denn aufgeschoben ist nicht aufgehoben. Die Mietzahlungen werden nur gestundet. Gezahlt werden muss am Ende trotzdem, nur mit zeitlicher Verzögerung. Das bedeutet, dass Sie in ein paar Monaten zusätzlich zur vollen Miete auch noch die Rückstände an ihren Vermieter zahlen müssen."
Verbraucherzentrale Bayern
Wer seine Miete nicht mehr bezahlen kann während der Corona-Krise, der sollte sich an seine Gemeinde wenden und Wohngeld beantragen.
Muss ich als Mieter nach der Corona-Krise dann Zinsen für meine nicht geleistete Miete zahlen?
Es kann sein, dass Mieter ihre Mietschulden mit Zinsen zurückzahlen müssen: "Das kommt auf den Einzelfall an – aber grundsätzlich ja. Denn die Mieten bleiben weiter regulär fällig. Bezahlt ein Mieter die fällige Miete nicht fristgerecht, dann kommt er grundsätzlich in Verzug. Der Vermieter kann dann– bis der Betrag beglichen ist – hierfür Verzugszinsen verlangen. Diese belaufen sich derzeit auf ca. 4 %", schreibt das Bundesjustizministerium.
Mieter in der Corona-Krise: Was ist mit Strom, Wasser, Gas, Telefon oder WLAN?
Von der Grundversorgung soll in der Zeit der Covid-19-Pandemie niemand abgeschnitten werden - auch das regelt das neue Gesetz. Zur Grundversorgung gehören Strom, Gas, Wasser, Telefon und Internetanschluss. Das gilt für Verträge, die vor dem 8. März 2020 geschlossen worden sind. Die Verbraucherzentrale erklärt: "Sie haben nun das Recht, vorübergehend nicht zu zahlen – die Rede ist von einem zeitlich befristeten Leistungsverweigerungsrecht'. Einfach nicht mehr zahlen geht jedoch nicht: Sie müssen sich ausdrücklich auf Ihr Leistungsverweigerungsrecht berufen." Der Musterbrief der Verbraucherzentrale hilft, bei Versorgungsunternehmen und Internet-Providern richtig vorzugehen.
Wichtig auch hier: Das ist nur ein Zahlungsaufschub. Ist die Corona-Krise vorbei, muss nachgezahlt werden. Und Sie müssen nachweisen können, dass für Sie kein angemessener Lebensunterhalt möglich ist, wenn Sie die Kosten für Strom, Wasser zahlen müssten und Ihre Zahlungsschwierigkeiten müssen durch die Covid-19-Pandemie begründet sein - etwa, weil Ihnen gekündigt wurde oder Sie Ihre Einnahmequelle als Selbständiger verloren haben.
Wohnungsbesichtigung in der Corona-Krise
In Bayern sind derzeit Wohnungsbesichtigungen grundsätzlich verboten. Allerdings gibt es Ausnahmen in bestimmten Situationen:
"Ausnahmsweise sind Wohnungsbesichtigungen möglich, wenn andernfalls Wohnungslosigkeit bzw. aus Vermietersicht Wohnungsleerstand und daraus resultierend erhebliche finanzielle Engpässe drohen, dann aber nur als Einzelbesichtigung und keine Massenbesichtigungen."
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
Der Mieter muss auch keinen Handwerker oder Stromableser in die Wohnung lassen, den der Vermieter schickt. Der Schutz der Gesundheit wiege - vor allem, wenn man der Risikogruppe angehört - schwerer,. Das bayerische Innenministerium rät, mit dem Vermieter zu sprechen und zum Beispiel nicht dringend nötige Handwerkertermine zu verschieben: "Falls sich Ihr Vermieter weigert und kein Notfall vorliegt (z.B. Rohrbruch), müssen Sie die Person nicht in Ihre Wohnung lassen. Liegt ein Notfall vor, achten Sie bitte auf die Einhaltung des Mindestabstands!"
Mieter in der Corona-Krise: Ist ein Umzug noch möglich
Der neue Mietvertrag ist schon unterschrieben, der Umzug geplant. Wer mit einem Umzugsunternehmen umzieht, darf das tun. In Bayern ist es allerdings nicht möglich, mit privaten Helfern umzuziehen, so das bayerische Innenministerium: "Ein Umzugsunternehmen darf den Umzug durchführen, denn berufliche Tätigkeiten sind erlaubt. Keinesfalls sollten 'Freunde und Familie' beim Umzug mit anpacken, sofern sie nicht Angehörige des eigenen Hausstandes sind."
Mieter: Wohnungsübergabe - was beachten
Eine schwierige Situation kann auch die Wohnungsübergabe sein. In manchen Fällen läßt sie sich vielleicht verschieben oder auch kontaktlos bewerkstelligen. Sprechen Sie mit Ihrem Vermieter.
"Der Abschluss eines Mietvertrages und eine Wohnungsübergabe sind nicht explizit verboten. Wichtig ist zu überlegen, ob der Termin jetzt stattfinden muss oder auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden kann. Wenn nicht, ist bei einem Zusammentreffen zum Beispiel zwischen Mieter und Vermieter bei der Wohnungsübergabe auf den Mindestabstand von 1,5 m zu achten."
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
Verlängerung des Mieterschutzes in der Corona-Krise ist möglich
Sollte sich die Corona-Krise noch länger andauern, behält sich die Bundesregierung die Möglichkeit vor, die Gültigkeit des Mieterschutzes zu verlängern.
"Sollte sich herausstellen, dass der Zeitraum von April bis Juni 2020 nicht ausreicht, um die wirtschaftlichen Folgen der Krise für Mieter von Wohnräumen oder Gewerberäumen abzufedern, kann dieser Zeitraum durch Rechtsverordnung zunächst um weitere drei Monate und dann gegebenenfalls auch noch ein weiteres Mal (dann aber nur unter Beteiligung des Bundestages) verlängert werden."
Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz
Gesetzliche Grundlage für diese Regelungen ist das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht.
Eigentümer: Darlehen werden gestundet
Wohnungs- und Hauseigentümer haben in der Corona-Krise die Möglichkeit, die Rückzahlung von Krediten auszusetzen.