Zweitmeinung Arzt Bei welchen Operationen uns eine zweite Arzt-Meinung zusteht und hilft
Bei vielen Erkrankungen ist nicht immer sofort eine OP nötig, es gibt alternative Behandlungswege. Doch wie entscheidet man das als Patient? Bei einigen Eingriffen haben Sie das Recht auf eine Zweitmeinung von besonders qualifizierten Medizinerinnen und Medizinern.
Bei diesen Operationen gibt es für alle Kassenpatienten und Kassenpatientinnen einen gesetzlichen Anspruch auf ein Zweitmeinungsverfahren:
- verschiedene Operationen an der Wirbelsäule
- Mandelentfernung oder -verkleinerung
- Gebärmutter-Entfernung
- Gallenblasen-Entfernung
- Amputation eines diabetischen Fußes
- Herzkatheteruntersuchungen und Verödungen (Ablationen)
- Implantation eines Herzschrittmachers oder eines Defibrillators
- Künstliches Hüftgelenk
- Voll- oder Teilersatz des Knies
- Eingriffe an Aortenaneurysmen (ab Oktober 2024)
- Arthroskopische Eingriffe an der Schulter
In Deutschland wird zu häufig operiert – dieser Meinung ist auch die Deutsche Gesellschaft für Chirurgie (DGCH). Zum Beispiel die Blinddarm-OP: "Patientinnen und Patienten mit rechtsseitigen Unterbauchschmerzen werden in Deutschland viel häufiger operiert als in anderen Ländern", so DGCH-Präsident Prof. Dr. med. Udo Rolle. Eine akute Blinddarmentzündung müsse natürlich sofort operiert werden, bei einer unkomplizierten Blinddarmentzündung könne eine Behandlung mit Antibiotika in Betracht gezogen werden, schreibt die DGCH.
Welttag Patientensicherheit
Zum Welttag der Patientensicherheit der WHO, der jährlich am 17. September stattfindet, fordert die chirurgische Fachgesellschaft eine Ausweitung des Zweitmeinungsverfahrens. Als Patient oder Patientin kann man oft sehr schwer beurteilen, ob eine Operation oder ein Eingriff tatsächlich notwendig ist oder ob es noch andere Möglichkeiten der Behandlung gibt. Eine zweite Meinung einer Medizinerin oder eines Mediziners kann bei der Entscheidung sehr hilfreich sein.
Zahlt die gesetzliche Krankenkasse eine Zweitmeinung?
Eine Zweitmeinung können sich gesetzlich versicherte Patientinnen und Patienten durch die freie Arztwahl zwar jederzeit einholen. Aber bei bestimmten geplanten Operationen gibt es seit 2018 sogar einen Rechtsanspruch auf ein "strukturiertes Zweitmeinungsverfahren". Dabei ist der Vorteil, dass nur Fachärztinnen und Fachärzte teilnehmen, die eine besondere Qualifikation und langjährige Erfahrung auf dem entsprechenden Gebiet haben. Sie beraten unabhängig, denn sie behandeln die Patienten und Patientinnen nicht, die wegen einer zweiten Meinung zu ihnen kommen.
Sie müssen sich keine zweite Meinung einholen, aber wenn Sie sich unsicher sind, kann eine Beratung bei der Entscheidung helfen. Auf gesundheitsinformation.de, einem Angebot des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG), finden Sie zu jedem der obigen Eingriffe fundierte Entscheidungshilfen – diese schildern übersichtlich und in verständlicher Sprache die Vor- und Nachteile verschiedener Behandlungen.
Zweitmeinung Arzt – Checkliste
- Ihr behandelnder Arzt oder Ihre behandelnde Ärztin müssen Sie bei den oben genannten Eingriffen mindestens zehn Tage vor der OP darüber informieren, dass Sie Anrecht auf eine zweite Meinung haben.
- Wollen Sie eine zweite Meinung einholen, teilen Sie das der Ärztin oder dem Arzt mit und bitten Sie sie oder ihn, Ihnen die Befunde für einen Zweitmeiner oder eine Zweitmeinerin auszuhändigen. Darauf haben Sie ein Anrecht.
- Wollen Sie dabei das strukturierte Zweitmeinungsverfahren nutzen, müssen Sie sich an einen Mediziner oder eine Medizinerin wenden, die an dem Verfahren teilnimmt. Auf der Internetseite des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes finden Sie teilnehmende Fachärzte und Fachärztinnen. Unter diesen können Sie frei wählen.
- Sie können sich dazu aber auch an Ihre Krankenkasse wenden, dort wird Ihnen bei der Arztsuche auch geholfen.
- Meist sind keine weiteren Untersuchungen nötig, wenn man den Zweitmeiner oder die Zweitmeinerin aufsucht. Mit den Befunden und im persönlichen Gespräch mit Ihnen wird Ihnen der Arzt oder die Ärztin mitteilen, ob er oder sie einen operativen Eingriff befürwortet oder eine andere Behandlung empfehlen würde. Auf Wusch bekommen Sie auch einen schriftlichen Bericht über die Zweitmeinung.
- Danach haben Sie die Möglichkeit, die geplante OP anzutreten oder sie abzusagen.
Quellen: Berufsverband der Deutschen Chirurgie, Verbraucherzentrale, Gemeinsamer Bundesausschuss der Krankenkassen, www.gesund.bund.de (vom Bundesministerium für Gesundheit), gesundheitsinformation.de.
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