Essenspakete und Geld Asylbewerberleistungsgesetz
Essenspakete, Gemeinschaftsunterkünfte, Taschengeld – was Flüchtlingen zusteht ist im Asylbewerberleistungsgesetz festgeschrieben. Im Jahr 2012 wurde es für verfassungswidrig erklärt und in Teilen geändert.
Das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) regelt die Versorgung von Menschen im laufenden Asylverfahren sowie von Ausreisepflichtigen und Geduldeten. Es unterscheidet zwischen "Grundleistungen zur Sicherung des physischen Existenzminimums" (im Jahr 2013 waren das 217 Euro pro Monat für Alleinstehende) und einem "Geldbetrag zur Deckung des soziokulturellen Existenzminimums" (Im Jahr 2013 pro Monat 137 Euro für Alleinstehende). Während letzteres als sogenanntes Taschengeld stets bar ausgezahlt wird, gilt bei den Grundleistungen das "Sachleistungsprinzip" – darauf beruhen die aus den Medien bekannten Essenspakete. Das bedeutet, dass den Asylbewerbern Wohnraum, Kleidung, Lebensmittel, Produkte zur Körperpflege und so weiter als Sachleistungen zur Verfügung gestellt werden sollen.
In Bayern keine Essenpakete mehr
Die genaue Auslegung dieser Regelung liegt allerdings in den Händen der Bundesländer. Eine der ersten Handlungen von Sozialministerin Emilia Müller (CSU) war es, das Sachleistungsprinzip in Bayern aufzuweichen: Die Regierungsbezirke wurden angewiesen, die Versorgung mit Essenpaketen, die bisher üblich war, so bald wie möglich auf Geldleistungen umzustellen. Die Regierung von Unterfranken hat als erste ein Datum genannt: Ab Februar 2014 sollen Alleinstehende rund 280 Euro pro Monat in bar erhalten – rund die Hälfte davon für das soziokulturelle Existenzminimum und die andere Hälfte für Ernährung. Für den restlichen Bedarf wie Unterkunft, Kleidung oder Gebrauchsgüter des Haushalts gilt nach wie vor das Sachleistungsprinzip. Die Regierung von Oberfranken will die Sachleistungen für Lebensmittel ebenfalls im Frühjahr 2014 auf Geldleistungen umstellen. Die Regierung von Mittelfranken konnte auf Anfrage des Bayerischen Rundfunks noch keinen genauen Zeitpunkt für die Umstellung nennen und verwies auf langfristige Verträge mit den Lieferanten der Lebensmittelpakete.
Gesetz verletzte Menschenwürde
Das Bundesverfassungsgericht erklärte die Versorgung von Asylbewerbern Mitte 2012 für verfassungswidrig. Hintergrund: Seit der Verabschiedung des Asylbewerberleistungsgesetzes im Jahr 1993 war die Höhe der Geldleistungen nicht angepasst worden. Nach Artikel 1 des Grundgesetzes stehe aber allen Menschen ein menschenwürdiges Existenzminimum zu. Das menschenwürdige Leben orientiere sich dabei nicht an den Verhältnissen in den Herkunftsländern der Asylbewerber, sondern an deutschen Verhältnissen. Seitdem werden die Leistungen für Asylbewerber alljährlich angepasst. Dabei ist eine Staffelung nach Alter und Status vorgesehen, ähnlich der Grundsicherung für deutsche Staatsbürger. Im Jahr 2013 standen etwa einem alleinstehenden Asylbewerber bzw. einem Familienvorstand kombinierte Sach- und Geldleistungen mit einem Wert von 354 Euro pro Monat zu.
Grundleistungen zur Sicherung des physischen Existenzminimums (in der Regel Sachleistungen) | Geldbetrag zur Deckung des soziokulturellen Existenzminimums | Leistungen insgesamt pro Monat | |
---|---|---|---|
Alleinstehende oder alleinerziehende Erwachsene | 217 Euro | 137 Euro | 354 Euro |
Ehe- oder Lebenspartner | 195 Euro | 123 Euro | 318 Euro |
Erwachsene Haushaltsangehörige | 173 Euro | 110 Euro | 283 Euro |
Kinder zwischen 15 und 17 Jahren | 193 Euro | 81 Euro | 274 Euro |
Kinder zwischen 7 und 14 Jahren | 154 Euro | 88 Euro | 242 Euro |
Kinder bis 6 Jahre | 130 Euro | 80 Euro | 210 Euro |
Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge 2013, "Die Organisation der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern in Deutschland", Fokus-Studie der deutschen nationalen Kontaktstelle für das Europäische Migrationsnetzwerk (EMN), Andreas Müller, Working Paper 55)