Gewährleistung Was tun, wenn neu gekaufte Produkte kaputt sind
Wenn der neue Laptop nach wenigen Monaten nicht mehr funktioniert – welche Verbraucherrechte habe ich dann? Wir erklären, was Sie tun können, ob Ihnen "Gewährleistung" zusteht und wo Sie den "Umtausch-Check" der Verbraucherzentrale finden.
Bei Kaufverträgen gelten seit 1. Januar 2022 neue Gewährleistungsrechte. Bisher galt: Tritt in den ersten sechs Monaten nach Zustandekommen eines Kaufvertrags ein Mangel an einer Ware auf, so geht der Gesetzgeber davon aus, dass dieser Mangel bereits bei Kauf bestand.
Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr
Seit 1. Januar 2022 hat sich die Frist um sechs Monate auf ein Jahr verlängert: "Die gesetzliche Vermutung, dass ein Mangel der Kaufsache bereits beim Kauf vorlag, wird von sechs Monaten auf ein Jahr verlängert", so die Bundesregierung. Das ist die sogenannte Beweislastumkehr. Diese Änderung war eine Anpassung an einheitliches EU-Recht. Der Kunde oder die Kundin kann bei einer mangelhaften Ware, die defekt geliefert wird oder innerhalb eines Jahres kaputt geht, ohne den Schaden nachweisen zu müssen, zuerst eine sogenannte "Nacherfüllung" einfordern - das kann eine Reparatur oder der Umtausch gegen ein neues Produkt sein. Die Verbraucherzentrale empfiehlt hier eine Fristsetzung, auch wenn das für Waren, die seit dem 1. Januar gekauft worden sind und werden, eigentlich nicht mehr nötig ist. "Läuft die von Ihnen gesetzte Frist zur Nacherfüllung erfolglos ab, dann können Sie zurücktreten und den Kaufpreis zurückverlangen", so die Verbraucherzentrale.
Das gilt auch, wenn der Verkäufer eine Nacherfüllung verweigert, wenn auch nach Nacherfüllung ein Mangel am Produkt besteht oder der Mangel schwerwiegend ist.
Reparatur oder Ersatzlieferung
Als Kunde oder Kundin haben Sie die Wahlmöglichkeit, ob Sie die erstandene Ware reparieren lassen wollen oder ob Sie lieber ein Ersatzprodukt geliefert bekommen wollen. Der Verkäufer kann aber, wenn Sie eine Reparatur verlangen, diese ablehnen, wenn dabei unverhältnismäßige Kosten entstehen.
Der Verkäufer trägt die Kosten für den Versand und die Reparatur. Bei sperrigen Gegenständen können Käufer und Käuferinnen darauf bestehen, dass die Reparatur vor Ort vorgenommen wird.
Wie oft Reparaturmöglichkeit durch den Verkäufer
"Bei der Reparatur hat der Verkäufer nicht unbegrenzt Versuche. Das Gesetz sieht vor, dass Sie sie in der Regel höchstens zweimal dulden müssen, bevor Sie von Ihrem Recht auf Rücktritt oder Minderung Gebrauch machen können. In der Praxis kommt es aber auch auf den Einzelfall an", so die Verbraucherzentrale. Es gibt allerdings Gerichtsurteile, die besagen, dass man zum Beispiel für die Reparatur von Computern als Verbraucherin oder Verbraucher bis zu drei Versuche einräumen muss.
Schlägt eine Reparatur zwei Mal fehl oder bekommen Sie ein erneut defektes Produkt als Ersatzlieferung oder gar kein Ersatzprodukt, können Sie in der Regel vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Musterbriefe und weitere Tipps von der Verbraucherzentrale zur Gewährleistung.
Gewährleistung wie lange
Das Recht auf Gewährleistung gilt in Deutschland für die Dauer von zwei Jahren ab Verkaufsdatum.
Gewährleistung Beweislast
Geht eine Ware, die seit dem 1. Januar 2022 gekauft wurde, innerhalb eines Jahres kaputt, wird gesetzlich davon ausgegangen, dass der Mangel bereits von Anfang an bestand. Entwickelt das Produkt dagegen zum Beispiel erst nach 14 Monaten einen Mangel, müssen Sie als Käuferin oder Käufer beweisen, dass der Mangel von Anfang an vorlag.
Umtausch-Check Verbraucherzentrale
Wenn Sie möglichst schnell herausfinden wollen, ob Ihnen nach einem Kauf ein Umtausch, eine Reparatur oder ein Ersatzprodukt zusteht - bekommen Sie beim Umtausch-Check der Verbraucherzentralen eine Einschätzung:
Umtausch-Check der Verbraucherzentralen
Gewährleistung - Garantie
Gewährleistung ist ein Verbraucherrecht, eine Garantie ist immer eine freiwillige Leistung des Herstellers oder des Handels. Bevor Sie die Garantie des Herstellers in Anspruch nehmen, sollten Sie erst prüfen, wie lange der Kauf zurückliegt. "Während der gesetzlichen Gewährleistungsfrist lohnt sich meist die Reklamation beim Verkäufer der Ware", so die Verbraucherzentrale. Noch mehr Informationen dazu finden Sie bei der Verbraucherzentrale.
Gewährleistung und Recht auf Updates
Noch eine weitere Änderung ist im Verbraucherrecht seit 1. Januar 2022 in Kraft. Und zwar in Form von zwei Gesetzen. Diese garantieren, dass es auch bei digitalen Produkten Gewährleistung gibt und dass Verbraucherinnen und Verbraucher Anspruch auf Beseitigung von Mängeln haben. Das sind folgende Gesetze: das "Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags" und das "Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen".
Das betrifft laut Verbraucherzentrale folgende Produkte:
- Datenbanken, Cloud-Services, Plattformangebote, Social Media,
- Webanwendungen,
- Mediendownloads (wie zum Beispiel E-Books),
- digitale Fernsehdienste,
- nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste wie zum Beispiel E-Mail- oder Messenger-Dienste,
- körperliche Datenträger, die ausschließlich als Träger digitaler Inhalte dienen (DVDs, CDs, USB-Sticks, Speicherkarten),
- die Bereitstellung bestimmter elektronischer Dateien im Rahmen des 3D-Drucks von Waren (Quelle: Verbraucherzentrale)
Die Hersteller sind demnach auch verpflichtet, für bestimmte Produkte Updates und Sicherheitsupdates zur Verfügung zu stellen: "Für Waren mit digitalen Elementen, die Verbraucher von einem Händler erwerben, wird eine Verpflichtung zur Aktualisierung (Updateverpflichtung) eingeführt. Denn Elektronikprodukte wie Smartphones oder Tablets funktionieren nur einwandfrei und sicher, wenn auch die dahinterliegende Software auf dem neuesten Stand ist", so die Bundesregierung.
Sie müssen es übrigens auch nicht mehr hinnehmen, wenn Sie weniger Internet bekommen als Sie bezahlen: Internet langsam - das können Sie tun.
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