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Krankenkasse wechseln So einfach geht ein Krankenkassenwechsel

Viele Krankenkassen erhöhen aktuell ihre Beiträge. Ist Ihre auch dabei, können Sie sich eine neue suchen. Den kompletten Umzug und auch die Kündigung bei der alten Kasse übernimmt Ihre neue Krankenkasse. Allerdings bleiben Sie noch zwei Monate Mitglied Ihrer alten Krankenkasse und müssen in dieser Zeit deren – höhere – Beiträge bezahlen.

Von: Astrid Hickisch

Stand: 16.10.2024

Paar sitzt mit einem Laptop am Tisch | Bild: mauritius images / Westend61 / Seventyfour

Krankenkasse wechseln

Kurz zusammengefasst:

  • Erhöht Ihre Kasse den Zusatzbeitrag, haben Sie ein Sonderkündigungsrecht - auch, wenn Sie bei dieser Kasse noch keine 12 Monate versichert waren (Mindestbindungsfrist).
  • Bei Beitragserhöhungen haben Sie die Gelegenheit zu wechseln bis zum Ende des Monats, in dem der höhere Beitrag gültig wird. Zwei Monate nach Kündigung ist man Mitglied der neuen Kasse.
  • Sie wechseln Ihre Krankenkasse, indem Sie einen Mitgliedsantrag bei einer neuen Kasse abschließen, diese übernimmt alle Formalitäten des Umzugs für Sie, auch die Kündigung bei der alten Kasse.
  • Wenn Sie aus anderen Gründen Ihre Krankenkasse wechseln wollen, dann haben Sie auch zwei Monate Kündigungsfrist, müssen aber bereits mindestens 12 Monate bei Ihrer alten Kasse versichert gewesen sein.
  • Nach einem Wechsel sind Sie erst einmal zwölf Monate an die neue Krankenkasse gebunden.
  • Bei einem Wechsel des Arbeitgebers können Sie auch früher wechseln.

Krankenkasse Wechsel

Mehr als 73 Millionen Menschen sind in Deutschland gesetzlich krankenversichert und das in einer der rund 100 gesetzlichen Krankenkassen, die es bei uns bundesweit gibt. Einige dieser Krankenkassen erhöhen 2024 ihren Zusatzbeitrag, einige zum 1. August 2024. Wie zum Beispiel die KKH, die IKK classic und die MKK.
Wenn Ihre Krankenkasse auch den Zusatzbeitrag erhöht, können Sie mit einem Sonderkündigungsrecht zu einer günstigeren Krankenkasse wechseln. Über die Erhöhung und das Sonderkündigungsrecht muss Sie Ihre Krankenkasse rechtzeitig informieren.
Sie können sich dann bis zum Ablauf des Monats, ab dem der neue Zusatzbeitrag erhoben wird, eine andere Kasse suchen. Und dann innerhalb von zwei Monaten wechseln. Zwei Monate dauert ein Wechsel immer - egal, ob ein Sonderkündigungsrecht vorliegt oder nicht.

"Beim Wechsel von einer gesetzlichen Krankenkasse zu einer anderen gilt eine Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende. Außerdem gibt es eine sogenannte Mindestbindungsfrist von zwölf Monaten. Durch das Sonderkündigungsrecht entfällt die Mindestbindungsfrist, die Kündigungsfrist bleibt aber gleich", sagt Tobias Mayer vom Verband der Ersatzkassen. Das heißt, auch wenn Sie Ihr Sonderkündigungsrecht wegen Beitragserhöhung wahrnehmen, werden Sie noch zwei Monate den höheren Beitrag zahlen müssen.

Krankenkassenwechsel neuer Job

Die Bindung für zwölf Monate entfällt auch, wenn Sie Ihren Arbeitgeber wechseln. "Wenn ein Versicherungsverhältnis von sich aus endet (z. B. Ende oder Wechsel der Beschäftigung), spielt die Mindestbindungsfrist von 12 Monaten generell keine Rolle – auch hier wäre ein Kassenwechsel möglich", erklärt Thorsten Dittkuhn vom Dachverband Betriebskrankenkassen.

Krankenkassenliste

Welche Kasse welchen Zusatzbeitrag erhebt und auch welche Kasse in Ihrem Bundesland vertreten ist, können Sie auf der Krankenkassenliste sehen, beim GKV-Spitzenverband, dem Verband der Krankenkassen. Dort sind auch die Homepages der einzelnen Kassen verlinkt. Lesen Sie dazu auch: Welche Krankenkasse ist die beste - So wählen Sie die richtige Krankenkasse aus.

Krankenkasse Kündigungsfrist

Muss ich meiner bisherigen Krankenkasse kündigen? Nein. Das Bundesgesundheitsministerium schreibt dazu: "Eine Kündigung ist dafür seit dem 1. Januar 2021 nicht mehr erforderlich, Ihre neu gewählte Krankenkasse informiert Ihre bisherige Krankenkasse über den Wechsel. Nur Mitglieder, die das System der GKV verlassen wollen, müssen bei der bisherigen Krankenkasse kündigen." Letzteres bedeutet, Sie müssen kündigen, wenn Sie sich zum Beispiel nicht mehr gesetzlich, sondern privat krankenversichern wollen.

Wechsel Krankenkasse

Seit 2021 ist es einfacher geworden, die Kasse zu wechseln. Um zu wechseln, füllt man einfach einen Mitgliedsantrag bei der neuen Krankenkasse aus, die man ausgewählt hat. Einen Mitgliedsantrag kann man meist ganz problemlos online ausfüllen. Die neue Krankenkasse übernimmt die Kündigung bei der bisherigen Kasse und vollzieht den Umzug. "Als Kündigungsdatum wird dabei stets der Antrag auf Mitgliedschaft bei der neuen Kassen gewertet. Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bleibt die Mitgliedschaft bei der bisherigen Kasse bestehen", so Andreas Schneider, Pressereferent der AOK Bayern.

Sie erhalten nach dem Umzug von der neuen Krankenkasse eine Bestätigung und Ihre Gesundheitskarte. Dann müssen Sie Ihren Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin über den Wechsel informieren.

Krankenkasse wechseln Frist

Normalerweise sind Sie nach der Wahl einer Krankenkasse für ein Jahr an diese Kasse gebunden, so das Gesundheitsministerium. Diese Frist nennt sich Mindestbindungsfrist, aber es gibt auch Ausnahmen - diese Frist gilt nicht, wenn ein Freiwillig Versicherter wieder in eine Familienversicherung wechseln kann oder wenn Sie von der gesetzlichen zu einer privaten Krankenversicherung wechseln. Das gilt auch, wenn die eigene Krankenkasse den Zusatzbeitrag erhöht, siehe oben. Wenn Sie bei Ihrer Kasse an einem Wahltarif teilnehmen - zum Beispiel einem Hausarztmodell - kann die Bindungsfrist länger sein. Fragen Sie dazu am besten bei ihrer aktuellen Krankenkasse nach, wie lang die Frist in Ihrem Fall ist.

Familienversicherung Krankenkasse

Sind über Sie noch weitere Familienmitglieder in der Familienversicherung krankenversichert, ziehen auch diese um, wenn Sie die Krankenkasse wechseln - allerdings sind diese Punkte zu beachten: "Familienangehörige sind in der sogenannten Familienversicherung nach § 10 Abs. 2 SGB V der gesetzlichen Krankenversicherung kostenlos mitversichert. Kinder werden auch bei einem Krankenkassenwechsel mit umgezogen, jedoch nicht automatisch. Hier ist ein Antrag bei der neuen Krankenkasse notwendig", sagt Iris Kampf, Pressesprecherin bei der Gemeinsamen Vertretung der Innungskrankenkassen.
Sind die Kinder bereits Studierende, dann gilt, so Kampf:
"Bei einem Krankenkassenwechsel muss durch die neue gesetzliche Krankenkasse eine elektronische Meldung an die jeweilige Universität übermittelt werden."

Quellen: Verbraucherzentrale, Bundesgesundheitsministerium, finanztip, test.de, Verband der Ersatzkassen, Dachverband der Betriebskrankenkassen, IKK e.V. - gemeinsame Vertretung der Innungskrankenkassen, AOK Bayern

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