Bayern 2 - Notizbuch


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Gewährleistung Reklamation beim Händler

Wer steht dafür gerade, wenn ein Gerät, ein Möbelstück oder ein anderes Teil kaputt geht? Dank der Gewährleistung ist klar: der Händler - sofern die Ware bereits zum Zeitpunkt des Kaufes mangelhaft war.

Von: Klaus Schneider

Stand: 21.08.2020

Frau sitzt vor einem DVD-Player und einem Fernseher | Bild: colourbox.com

Gisela Müller hat sich einen DVD-Player gekauft. Die ersten zwei Monate funktioniert das Gerät einwandfrei, dann jedoch machen sich erste Macken bemerkbar. Die Anzeige funktioniert nicht mehr richtig. Sie geht mit dem Gerät zu dem Händler, bei dem sie es gekauft hat.

Der Händler muss gerade stehen

Gisela Müller hat ihren DVD-Player ganz normal betrieben, er ist nicht beim Transport heruntergefallen oder hat stundenlang in der prallen Sonne gestanden. Deshalb ist davon auszugehen, dass der Defekt nicht von ihr verursacht worden ist. In diesem Fall greift die Gewährleistung, denn es ist davon auszugehen, dass die Ware schon beim Verkauf nicht in Ordnung war. Der Händler muss reagieren.

Recht auf Nachbesserung

Händler-Pflichten

Nicht vom Händler abwimmeln lassen, auch wenn er an den Hersteller verweist - der Händler ist gesetzlich zur Gewährleistung verpflichtet!

Musterbriefe der Verbraucherzentrale Bayern finden Sie hier:

Gisela Müller kann vom Händler eine so genannte Nacherfüllung verlangen, das heißt eine Reparatur oder ein Ersatzgerät. In beiden Fällen muss der Händler sämtliche Kosten für Transport, Arbeitsleistung und Materialien tragen. In der Regel ist bei geringwertigen Artikeln eine Ersatzlieferung die angemessene Art der Nacherfüllung, bei teureren Waren eine Reparatur. Für die Nacherfüllung hat der Händler zwei Versuche. Sollte das Gerät nach dem zweiten Versuch immer noch nicht einwandfrei funktionieren, kann Gisela Müller vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern oder im Zweifelsfall sogar Schandesersatzansprüche geltend machen.

Die Gewährleistungsansprüche gelten bei Neuwaren zwei Jahre lang, bei Gebrauchtwaren zwölf Monate. Bis Oktober 2016 musste Gisela Müller nur während der ersten sechs Monate nicht nachweisen, dass das Gerät schon vor dem Kauf defekt war. Nach Ablauf der ersten sechs Monate kehrte sich nämlich die Beweislast um, das heißt, dann musste der Kunde beweisen, dass er das Gerät sachgemäß gelagert und behandelt hat und somit nicht für den Mangel verantwortlich war. Ein BGH-Urteil hat diese Regelung zugunsten der Verbraucher aber gekippt. Seitdem liegt die Beweislast beim Händler - er muss nachweisen, dass das Gerät nicht schon vor Zeitpunkt des Kaufes kaputt war.

Tipp

Sollte es mit einem Verkäufer zum Streit kommen, helfen die Beratungsstellen der Verbraucherzentralen weiter:


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