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Das Thema Gegenwart

Stand: 22.02.2012 | Archiv

Luther war gewiss der wirksamste, aber nicht der erste Kritiker des Ablasswesens. Bereits im 14. Jahrhundert wurde die Lehre immer wieder, wenn auch frucht- und folgenlos, in Frage gestellt.

Die Ablasspraxis der Gegenwart

Doch erst das Konzil von Trient (1545-1563), mit dem die römisch-katholische Kirche auf die Forderungen und Auswirkungen der Reformation reagierte, gab den Weg für eine Neuordnung der entgleisten Ablasspraxis frei. Den endgültigen Schlussstrich unter die Kommerzialisierung setzte Papst Pius V. Im Februar 1567 hob er zunächst die Almosenablässe auf, im Januar 1570 belegte er den Handel mit Ablässen generell mit der Exkommunikation.

Eine Zuwendung im Dienst der Erlösung

Der Ablass selbst bliebt unangetastet und besteht, zuletzt von Papst Paul VI. erneuert, bis heute als "Nachlass zeitlicher Strafe vor Gott für Sünden, deren Schuld schon getilgt ist", fort. "Der entsprechend disponierte Gläubige" erlangt ihn "unter bestimmten festgelegten Voraussetzungen durch die Hilfe der Kirche, die im Dienst an der Erlösung den Schatz der Sühneleistungen Christi und der Heiligen autoritativ verwaltet und zuwendet."

Der Ablass verschränkt das Diesseits mit dem Jenseits

Nach gegenwärtiger Praxis werden Ablässe ausschließlich aufgrund bestimmter Anlässe (Jubelarien) oder Handlungen und Leistungen (Wallfahrten, Besuch heiliger Stätten, Akte der Nächstenliebe) als vollkommener Ablass, durch den alle zeitlichen Sündenstrafen entfallen, oder als Teilablass gewährt. Da die Kirche als Gemeinschaft der Heiligen auch alle verstorbenen Gläubigen, die sich auf dem Läuterungsweg befinden, einschließt, können Ablässe sowohl den Lebenden wie auch den Verstorbenen zugewendet werden. Konkret: Ein im Diesseits erworbener Ablass kann einem Toten zugemessen werden, dem dadurch ein Teil seiner zeitliche Strafen erlassen wird.


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