Rechtsgrundlagen Medienstaatsvertrag
Die wichtigste rechtliche Grundlage für das duale Rundfunksystem in Deutschland ist der Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland (Medienstaatsvertrag), in Kraft getreten am 7.11.2020. Der Medienstaatsvertrag ist der Nachfolger des Rundfunkstaatsvertrages, der seit 1991 galt und immer wieder erweitert wurde. Geregelt sind im Medienstaatsvertrag Grundsatzregelungen für den öffentlich-rechtlichen und den privaten Rundfunk im dualen Rundfunksystem der Länder und trägt der Entwicklung des Rundfunks in Europa Rechnung. Daneben gilt er auch für alle Anbieter von Telemedien.
Medienstaatsvertrag
Der Medienstaatsvertrag regelt für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk unter anderem allgemeine Programmgrundsätze, den Auftrag für Fernsehen, Hörfunk und Telemedien und das 3-Stufen-Test-Verfahren, des Weiteren das Recht auf unentgeltliche Kurzberichterstattung, Art und Umfang der Rundfunkwerbung, Sponsoring, die Finanzierung aus Rundfunkbeiträgen und Werbung, die Veranstaltung von Satellitenfernsehprogrammen und die Aufteilung der Übertragungskapazitäten sowie die Regeln zur Barrierefreiheit (EU-Richtlinie 2019/882).
Am 1. Oktober 2024 ist der fünfte Medienänderungsstaatsvertrag in Kraft getreten. Durch diesen erfolgen Anpassungen einzelner Vorschriften im Medienstaatsvertrag und im Jugendmedienstaatsvertrag an die Anforderungen, die sich aus dem Digital Services Act (DSA) bzw. dem Digitale Dienste Gesetz (DDG) ergeben. Außerdem erfolgt eine Klarstellung für Regionalfenster in den reichweitenstärksten privaten Fernsehprogrammen.
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Hier finden Sie die aktuelle Version des Medienstaatsvertrages:
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/MStV/true