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Meinungsfreiheit vs. Volksverhetzung Der schwierige Job der Staatsanwaltschaft

Bei ausländerfeindlichen und extrem rechten Kommentaren auf Facebook zu Flüchtlingsthemen, fragen sich viele: Kann das erlaubt sein? Die Antwort ist auch für Staatsanwälte und Strafrechtsexperten schwierig. Sie wägen sorgfältig zwischen dem Recht auf freie Meinungsäußerung und dem Straftatbestand der Volksverhetzung ab - auch wenn sie die Äußerungen selbst moralisch abstoßend finden.

Von: Silke Droll und Lars Martens

Stand: 14.01.2015

Oberstaatsanwältin Ursula Raab-Gaudin | Bild: Lars Martens / BR

"Sprengt die Turnhalle. Aber erst, wenns drin san" - "Na, macht lieber Dachau auf." Solche und ähnliche Hass-Kommentare zu Asylbewerbern auf Facebook aus der Gegend um Passau liegen derzeit der Staatsanwaltschaft Passau vor. Sie wurden bei der Polizei angezeigt. Die Staatsanwaltschaft muss nun entscheiden, ob die Kommentare den Straftatbestand der Volksverhetzung erfüllen oder ob die Äußerung durch das Recht auf freie Meinungsäußerung geschützt sind. "Nicht jede ausländerfeindliche Äußerung erfüllt einen Straftatbestand", sagt die Passauer Oberstaatsanwältin Ursula Raab-Gaudin.

Staatsanwaltschaft recherchiert nicht aus eigenem Antrieb auf Facebook

Die Staatsanwaltschaft bearbeitet die Anzeigen bei der Polizei, aus eigener Motivation betreibt sie aber keine Ermittlungen zu Hass-Kommentaren auf Facebook. "Das können wir in unserer Dienstzeit gar nicht leisten", sagt Raab-Gaudin. Bei der Kriminalpolizei Passau gibt es allerdings ein Kommissariat, das sich speziell mit politischen Straftaten beschäftigt und dazu auch im Internet recherchiert. Bei der Polizei gingen in den vergangenen Wochen mehrere Anzeigen von Bürgern ein. Auch der Freyunger Landrat Sebastian Gruber (CSU) schaltete die Polizei zu ausländerfeindlichen Kommentaren aus dem Raum Freyung-Grafenau ein. Zu den laufenden Verfahren will sich Raab-Gaudin nicht äußern. Allgemein gilt aber:

"Der Straftatbestand der Volksverhetzung ist wirklich sehr eng gefasst. Ich muss immer auf der anderen Seite die Meinungsfreiheit sehen. Und das ist auch die Freiheit einer Meinung, die uns möglicherweise nicht gefällt."

Oberstaatsanwältin Ursula Raab-Gaudin

Kriterien: Öffentlichkeit, gegen eine Gruppe, Aufforderung zur Gewalt

Beispiele

Bei einer Demonstration gegen ein Asylbewerberheim in Salzweg (Lkr. Passau) wurde ein Plakat mit diesem Satz hochgehalten: "Die Überfremdung ist ein Kreuzzug gegen das eigene Volk." Staatsanwältin Raab-Gaudin: "Das ist keine Volksverhetzung. Da wird niemand in seiner Menschenwürde herabgesetzt, da wird nicht zu Hass aufgestachelt. Das mag uns nicht gefallen, aber es ist nicht strafbar." Die NPD hatte mehrere umstrittene Wahlplakate, auf einem saßen drei orientalisch aussehende Männer auf einem Teppich und darüber stand "Guten Heimflug". Auch das wurde als Volksverhetzung angezeigt und sogar angeklagt. "Es wurde aber in letzter Instanz festgestellt, es ist zwar ausländerfeindlich, aber erfüllt nicht den Straftatbestand", sagt Raab-Gaudin.

Oft klingen Äußerungen zwar eindeutig ausländerfeindlich oder rassistisch und lassen auf eine rechtsextreme Haltung schließen, doch strafrechtlich relevant sind sie dennoch nicht. Um den Straftatbestand der Volksverhetzung zu erfüllen, müssen mehrere Kriterien erfüllt sein. "Da gibt es schon viel Rechtsprechung dazu. Da werden immer wieder Äußerungen in der Rechtsprechung - oft durch mehrere Instanzen - überprüft. Und oft ist es in letzter Instanz so, dass man hören muss, dass die Meinungsfreiheit einen hohen Stellenwert hat", sagt Raab-Gaudin. Die Aufstachelung oder Aufforderung zur Gewalt allein reicht etwa nicht aus. "Damit der Tatbestand der Volksverhetzung erfüllt ist, muss dazukommen, dass es speziell gegen eine bestimmte Gruppe von Menschen geht, die sich beispielsweise durch die Hautfarbe oder die Herkunft auszeichnen."

Als Volksverhetzung können auch nur Äußerungen verfolgt werden, die die Öffentlichkeit erreichen. "Es muss der öffentliche Friede, die öffentliche Sicherheit gefährdet sein." Bei Facebook kann es speziell in diesem Punkt kniffelig werden. "Ein rechtsfreier Raum ist Facebook natürlich nicht. Man muss allerdings unterscheiden. Eine kleine, geschlossenen Facebook-Gruppe, bei der sich die Mitglieder persönlich kennen, ist nicht öffentlich. Aber wenn es jeder lesen kann oder es ein größerer Kreis lesen kann, wird es öffentlich", sagt Raab-Gaudin. Aber in konkreten Zahlen sei ein "größerer Kreis" nicht zu benennen.

Persönliche Meinung bleibt außen vor

Dabei lässt die Staatsanwältin ihre persönliche Meinung außen vor. "Ich muss schlicht und einfach umsetzen, was der Gesetzgeber festgeschrieben hat. Ich darf nicht mehr und nicht weniger tun. Dass mir natürlich privat solche Äußerungen in tiefster Seele zuwiderlaufen, das ist klar", sagt Raub-Gaudin. Meinungsvielfalt sei aber immerhin eine Grundlage unserer Demokratie. Für Juristen bietet die Spannung zwischen Meinungsfreiheit und Volksverhetzung viel Diskussionsstoff. Strafrechtsexperte Jochen Bung von der Universität Passau, früher nach eigener Aussage ein vehementer Vertreter der Meinungsfreiheit, hat seine eigene Sichtweise darauf nach eingehender Beschäftigung mit dem Thema geändert.

"Man weiß aufgrund von Genozid-Forschung und anderen Erkenntnissen, welch erhebliches Potenzial Äußerungen haben können. Wenn sie Hassrede klug platzieren, können sie schnell einen gruppendynamischen Prozess auslösen, der dazu führt, dass Leute erschlagen werden. Da merkt man, dass Worte doch nicht immer so harmlos sind, wie man denkt."

Jura-Professor Jochen Bung

Für Radikalisierungsprozesse bedürfe es keiner Monate oder Jahre, sagt Bung. Deswegen gebe es in bestimmtem Umfang einen legitimen Zugriff des Strafrechts auf solche Äußerungen. Bung und Raab-Gaudin betonen aber auch beide, dass das Strafrecht nicht das einzige und nicht unbedingt beste Mittel sei, um solche Meinungen zu entlarven und zu enttarnen. "Es gefällt mir gut, dass wir viele Anzeigen von Bürgern bekommen, die solche Dinge in Facebook lesen und das an uns weiterleiten. Es trifft ja nicht nur auf Zustimmung, wenn solche Aussagen gepostet werden", sagt Raab-Gaudin. Bung verweist auf die Bedeutung der Bildung und Kenntnis von historischen Zusammenhängen.

Recht auf Meinungsfreiheit

In Deutschland wird die Meinungsfreiheit durch Artikel 5 Absatz 1 im Grundgesetz gewährleistet: (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. (2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre. (3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Straftat der Volksverhetzung

Der Straftatbestand der Volksverhetzung wird in Paragraph 130 des Strafgesetzbuchs festgelegt: (1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, 1. gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder 2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. Schriften (§ 11 Absatz 3), die zum Hass gegen eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder ihre Menschenwürde dadurch angreifen, dass sie beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden, a) verbreitet, b) öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht, c) einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht oder d) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Buchstaben a bis c zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder 2. eine Darbietung des in Nummer 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste verbreitet.


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