Wahl







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Unser Wahlsystem Prozente, Sitze, Hürden

Unser Wahlrecht ist nicht so kompliziert wie es auf den ersten Blick scheinen mag. Wir haben zwei Stimmen, aber eine davon ist wichtiger als die andere. Nicht alle Parteien, die antreten, dürfen auch ins Parlament einziehen. Und manchmal stimmt im Verhältniswahlrecht etwas mit dem Verhältnis nicht.

Von: Jürgen P. Lang (Text) / Lydia Gamig (Animationen)

Stand: 28.11.2013 | Archiv |Bildnachweis

ERST- UND ZWEITSTIMME

Animation: Erst- und Zweitstimme

Personalisierte Verhältniswahl

598 Sitze

Der Deutsche Bundestag hat regulär 598 Sitze. Die Hälfte davon - 299 - besetzen die direkt in den Wahlkreisen mit der Erststimme gewählten Abgeordneten. Die andere Hälfte wird über die Landeslisten der Parteien bestimmt. Der prozentuale Anteil der Parteien, der sich aus dieser Zweitstimme ergibt, bestimmt das Verhältnis der Fraktionen im gesamten Parlament. Das deutsche Wahlsystem ist demnach - anders als vielfach angenommen - kein Mischsystem, sondern eine fast reine Verhältniswahl. Lediglich die 5-Prozent-Hürde sorgt für einen mehrheitsbildenden Effekt.

FÜNFPROZENTHÜRDE

Animation: Die Fünfprozenthürde

Auszählung, Wertung und Berechnung

Hürde

Parteien, die im gesamten Wahlgebiet unterhalb eines Anteils von fünf Prozent der gültigen Stimmen geblieben sind, werden bei der Verteilung der Sitze nicht berücksichtigt. Wenn ein Wahlkreisbewerber jedoch seinen Wahlkreis erobert hat, behält er seinen Sitz im Bundestag auch dann, wenn seine Partei bei den Zweitstimmen an der Fünfprozenthürde gescheitert ist. Erzielt jedoch eine Partei in drei oder mehr Wahlkreisen das Direktmandat, findet die Fünfprozentklausel auf sie keine Anwendung. Sie wird dann aufgrund ihres Zweitstimmenanteils voll berücksichtigt

ÜBERHANG UND AUSGLEICH

Animation: Überhang- und Ausgleichsmandate







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