Muss ich mein Fitnessstudio-Abo weiter zahlen Monatskarten für Bahn und Bus - bekomme ich die erstattet? Und die anderen Abos?
Die Fitnessstudios sind bis auf weiteres geschlossen. Muss ich trotzdem weiter meinen Beitrag zahlen? Was ist mit Kita-Gebühren, Mitgliedsbeitrag im Sportverein und Bahn-Abos? Die Antworten.
Muss ich mein Fitnessstudio-Abo weiter zahlen?
Alle Fitnessstudios sind in der Corona-Krise bis auf unbestimmte Zeit geschlossen. Meine Beiträge werden aber weiter von meinem Konto abgebucht. Muss ich das eigentlich weiterzahlen?
"Tatsächlich ist es so: keine Lesitung, keine Zahlung. Das heißt, so lange die Fitnessstudios nicht öffnen können und ich meine Leistung nicht in Anspruch nehmen kann, also nicht in Fitnessstudio gehen kann, müsste ich eigentlich auch nicht zahlen."
Tatjana Halm, Rechtsanwältin und Referatsleiterin des Bereichs 'Markt und Recht' in der Verbraucherzentrale Bayern
Der Tipp von Tatjana Halm: Setzen Sie sich mit Ihrem Fitnessstudio in Verbindung und suchen Sie nach einer einvernehmlichen Lösung. Eine Lösung könnte sein, den abgeschlossenen Vertrag zeitweise ruhen zu lassen. Der entgangene Zeitraum ließe sich ja am Ende an die Laufzeit anhängen.
Kann ich mein Fitnessstudio-Abo jetzt leichter kündigen? "Für eine außerordentliche Kündigung dürfte eine vorübergehende Schließung wegen Corona in der Regel nicht ausreichen. Denn schließlich kann man das Fitnessstudio ja wieder nutzen, wenn es wieder geöffnet hat", schreibt die Verbraucherzentrale Bayern.
Muss ich die Mitgliedsbeiträge in meinem Sportverein weiter bezahlen?
Wie sieht die rechtliche Situation bei den Mitgliedsbeiträgen für den Sportverein aus? Muss ich die weiterhin bezahlen oder bekomme ich vom Verein Geld zurück? Die Antwort der Juristin:
"Bei den Vereinen ist es tatsächlich so, dass man da nicht für eine bestimmte Leistung zahlt, sondern dafür, dass man Mitglied in dem Verein ist. Das heißt, hier gibt es keine Ansprüche auf Rückerstattung, weil der Verein ja weiter besteht."
Tatjana Halm, Verbraucherzentrale Bayern
Abos wie Kino-Zehnerkarten oder Theater-Abos - bekomme ich mein Geld zurück?
Hier kommt es darauf an, was für eine Art von Abonnement Sie haben und ob Sie noch die Möglichkeit haben werden, die Leistung wahrzunehmen, für die Sie bezahlt haben.
"Bei Karten, Abos, Dauerbezugsmöglichkeiten muss man sehen, ist es befristet, ist es auf eine Saison begrenzt, ist tatsächlich dann die Möglichkeit nicht mehr vorhanden, diese Karten noch irgendwie einzulösen? Dann hätte man eigentlich Anspruch auf eine Rückerstattung. Also tatsächlich Auszahlung, weil der Anbieter es ja nicht mehr ermöglichen kann, dass ich das Ganze in Anspruch nehme. Wenn es noch die Möglichkeit gibt, weil es nicht auf eine bestimmte Saison reduziert ist, das später zu nutzen, da wird es schwieriger sein, Geld zurückzuverlangen." Tatjana Halm, Verbraucherzentrale Bayern
Tatjana Halm rät, sich zu überlegen, ob man mit dem freiwilligen Verzicht auf die Rückerstattung das Theater oder das Kino unterstützen möchte oder einen Gutschein für spätere Vorstellungen akzeptiert.
"Zu bedenken muss ich aber auch geben, dass momentan auf gesetzlicher Ebene ohnehin eine Gutscheinlösung bedacht wird. Hier gilt es, die aktuellen Geschehnisse zu verfolgen und zu schauen, ob es nicht irgendwann das Recht des Anbieters sein wird, einen Gutschein anzubieten", soTatjana Halm.
Kita-Gebühren - in Bayern übernimmt der Freistaat diese für die kommenden drei Monate
In seiner Regierungserklärung vor dem Bayerischen Landtag am 20. April hat Ministerpräsident Markus Söder zugesagt, dass der Freistaat für alle Kita-Gebühren aufkommt, um Eltern zu entlasten. Das würde für drei Monate gelten, so Söder.
Auf unsere Anfrage antwortete Sebastian Kraft, Pressesprecher vom Bayerischen Staatsministerium für
Familie, Arbeit und Soziales, am 21. April: "Das bayerische Kabinett hat heute beschlossen, rund 170 Millionen Euro bereit zu stellen, um die Eltern bei den Kinderbetreuungsgebühren zu entlasten. Details zum Vollzug werden derzeit abgestimmt."
Bahntickets kann man online stornieren
Die Deutsche Bahn hat die Zugbindung für alle Sparpreis- und Supersparpreis-Tickets aufgehoben. Außerdem können Bahnkunden länger reisen mit Fahrkarten, die für andere Reisetage gekauft wurden. Die Deutsche Bahn: "Tickets, die bis zum 13. März 2020 für Reisetage bis 30. April 2020 gekauft wurden, können bis zum 30. Juni 2020 flexibel zur Reise genutzt werden."
Wenn Sie gar nicht mehr reisen können oder wollen, können Sie Sparpreis und Super Sparpreis jetzt online stornieren. Die Voraussetzungen sind laut Bahn: Das Ticket wurde vor dem 13. März 2020 gekauft und der Reisezeitraum ist bis 30. April. Hier geht es zur Bahn-Stornierung. Die Erstattung erfolgt als Gutschein.
Für BahnCard 25 oder BahnCard 50-Käufer gilt: Sie bekommen aus Kulanzgründen bei der Bahn Reisegutscheine für ihre BahnCards. Die Deutsche Bahn schreibt zur Höhe der Gutscheine: "Inhaber einer BahnCard 25 2. Klasse erhalten zum Beispiel 10 Euro und Inhaber einer BahnCard 50 1. Klasse 50 Euro." Hier geht es zum Antragsformular.
Monatskarten für Bahn und Bus - bekomme ich die erstattet?
Für alle Inhaber von Monatskarten für den öffentlichen Personennahverkehr hat die Verbraucherzentrale diesen Tipp:
"Wer seine Zeitkarte für Bus und Bahn (z.B. Wochen- oder Monatskarte) aufgrund der Einschränkungen des öffentlichen Lebens nicht mehr nutzen kann, kann sich bei seinem Verkehrsunternehmen erkundigen, ob es ein Verfahren zur Aussetzung des Abonnements gibt und eine anteilige Erstattung des Ticketpreises beantragen."
Verbraucherzentrale Bayern
Beim Münchner Verkehrsverbund (MVV) oder beim Augsburger Verkehrs- und Tarifverbund (AVV) gibt es in der Corona-Krise keine Ausnahme von den geltenden Kündigungsfristen und -bedingungen. MVV-Pressesprecherin Franziska Hartmann: "Für alle Fahrgäste, die zur Arbeit, zum Arzt oder zum Einkaufen auf unsere Verkehrsmitteln angewiesen sind, halten wir den Betrieb mit nur wenigen Abstrichen aufrecht und erfahren dafür viel positive Rückmeldung."
Auch beim Verkehrsverbund Großraum Nürnberg GmbH (VGN) gibt es nicht die Möglichkeit, ein Monatskarten-Abo ruhen zu lassen. Dazu sagt Pressesprecher Manfred Rupp: "In der aktuellen Situation bestehen dafür auch keine wirtschaftlichen Handlungsspielräume. Lediglich im Krankheitsfall mit Ausgehunfähigkeit wäre eine anteilige Rückerstattung möglich, wenn ein ärztliches Attest oder eine Bescheinigung des Krankenhauses vorgelegt wird."
Der Regensburger Verkehrsverbund kehrt am 27. April wieder zu fast normalem Fahrplan zurück und schließt deswegen auch die Möglichkeiten aus, ein Monatskarten-Abo ruhen zu lassen oder frsitlos zu kündigen: "In wenigen Tagen, ab 27. April, werden wir unseren Fahrgästen montags bis freitags nahezu wieder den gewohnten Fahrplan bieten: Lediglich Schulbusfahrten zu Grundschulen und Nachtfahrten ab 0:00 Uhr sind dann noch ausgenommen, die Einschränkungen also vergleichsweise gering", so Michael Rieger vom Regensburger Verkehrsverbund.
Wenn Sie mit Ihrem Verkehrsverbund zu keiner Einigung kommen, können Sie sich an die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personennahverkehr wenden:
söp Schlichtungsstelle
für den öffentlichen Personenverkehr e. V.
Fasanenstr. 81
10623 Berlin
kontakt@soep-online.de
Volkshochschul-Kurse - Geld zurück oder Gutschein
Sie haben einen Sprach-, Kunst- oder Computerkurs bei der örtlichen Volkshochschule gebucht? Hier gilt derzeit folgendes:
"Bei den Volkshochschulen ist es so, wenn sie die Leistung nicht mehr anbieten können und man das nicht mehr erfüllen kann, hätte man Anspruch auf Rückzahlung. Auch hier wird es darauf hinauslaufen, wenn sich die gesetzlichen Änderungen tatsächlich so entwickeln, dass ein Recht des Anbieters da ist, einen Gutschein zu gewähren."
Tatjana Halm, Verbraucherzentrale Bayern
Für Verbraucher, die selbst in Zahlungsschwierigkeiten geraten sind, soll es Härtefall-Regelungen geben und die Möglichkeit, das gezahlte Geld wiederzubekommen. "Das gilt für alle Gutschein-Lösungen. Da plant der Gesetzgeber die Möglichkeit, dem Verbraucher die Chance zu geben, an das Geld heranzukommen", so Halm.
Statt Kurs Online Unterricht: Muss ich mich darauf einlassen?
Einige Musik-, Sprach- oder Sportschulen bieten in den Zeiten der Corona-Pandemie digitale Kurse an. Muss ich das als Verbraucher akzeptieren? Dazu schreibt die Verbraucherzentrale Bayern: "Wir sind der Meinung, dass Sie sich aus rechtlicher Sicht in der Regel nicht auf den Online-Kurs einlassen müssen. Denn oft ist es für die Erbringung der Dienstleistung wesentlich, dass sich die Parteien an einem bestimmten Ort persönlich treffen. Wenn das wegen der Kontaktsperre nicht mehr geht, kann die Leistung nicht wie gewohnt in Anspruch genommen werden." Die Verbraucherschützer raten aber auch, sich darauf einzulassen, wenn man die technischen Voraussetzungen dafür hat, sich den Sprachkurs online anzusehen oder per Videochat Musikunterricht zu bekommen.