Recht Ihre Rechte und Pflichten im Winter
Der Winter bringt so manche Unannehmlichkeiten mit sich: verschneite oder vereiste Gehwege und Straßen, verspätete Züge usw. Viele wissen jedoch nicht genau, welche besonderen Rechte und Pflichten sie im Winter haben. Rechtsanwalt Markus Saller mit den wichtigsten Rechtstipps für den Winter.
Auf öffentlichen Gehwegen und Straßen obliegt den Gemeinden bzw. Städten die Räum- und Streupflicht. Diese wird aber häufig durch entsprechende Satzungen auf die Anlieger (Grundstückseigentümer) übertragen. Vermieter können diese Pflicht im Mietvertrag auch auf ihre Mieter übergeben.
Von wann bis wann die Gehwege geräumt und gestreut werden müssen, variiert von Gemeinde zu Gemeinde. In München besteht die Räum- und Streupflicht beispielsweise werktags von 7.00 bis 20.00 Uhr und sonn- bzw. feiertags zwischen 8.00 und 20.00 Uhr - und zwar so häufig, wie es erforderlich ist, um die Sicherheit von Fußgängern sicher zu stellen. Sind Sie tagsüber nicht zu Hause, müssen Sie für eine Vertretung (z. B. durch den Nachbarn oder durch einen professionellen Winterdienst) sorgen. Gleiches gilt, wenn Sie im Urlaub oder krank sind.
Kommen Sie Ihrer Räum- und Streupflicht nicht nach und verletzt sich jemand, kann dieser Ihnen gegenüber Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend machen. Ob Ihre private Haftpflicht dafür aufkommt, hängt vom Einzelfall ab.
Zudem droht Ihnen ein Bußgeld bzw. eine Strafanzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung, wenn Sie Ihre Räum- und Streupflicht vernachlässigen. Das wird in keinem Fall von Ihrer Versicherung übernommen.
Übrigens: Sie dürfen den Schnee weder auf die Straße, noch auf das Nachbargrundstück schippen.
Anders als viele glauben, besteht in Deutschland nicht ab bzw. bis zu einem bestimmten Datum Winterreifenpflicht. Das Gesetz schreibt diese bei winterlichen Straßenverhältnissen vor (situative Winterreifenpflicht). Werden Sie bei Eis und Schnee mit Sommerreifen erwischt, wird ein Bußgeld (zwischen 60 und 120 Euro) verhängt und Sie bekommen einen Punkt in Flensburg. Sind Sie auf winterlichen Straßenverhältnissen ohne Winterreifen in einen Unfall verwickelt, kann Ihre Kfz-Versicherung zudem die Zahlung verweigern.
Übrigens: Dem Gesetzgeber genügt es, wenn Ihr Auto bei winterlichen Straßenverhältnissen über M+S (Matsch und Schnee)-Reifen oder Allwetterreifen (Ganzjahresreifen) verfügt.
Die Straßenverkehrsordnung schreibt vor, dass die Scheiben eines Pkw vor Fahrtantritt komplett von Schnee und Eis befreit werden müssen. Bei Nichtbeachtung droht ein Verwarngeld von 10 Euro. Zudem kann die Versicherung die Zahlung verweigern, wenn Sie in einen Unfall verwickelt werden.
Auch die Nummernschilder, Scheinwerfer und Blinker müssen vollständig von Schnee befreit werden.
Und auch das Autodach sollte von Schnee befreit werden, damit der Schnee nicht beim Bremsen runterrutscht und Ihnen die Sicht nimmt.
Achtung: Das Warmlaufenlassen des Motors im Stand, damit z. B. die Scheibe antaut, ist verboten und kann ein Bußgeld von 10 Euro zur Folge haben.
Die Rechtsprechung ist sich einig, dass es während der Heizperiode, die offiziell vom 1. Oktober bis Ende April geht, möglich sein muss, zwischen 6.00 und 23.00 Uhr die Wohnräume auf mindestens 20 bis 22 Grad zu heizen. Zwischen 23.00 und 6.00 Uhr müssen 18 Grad erreicht werden können.
Funktioniert die Heizung in Ihrer Mietimmobilie nicht, müssen Sie sofort den Vermieter darüber in Kenntnis setzen, am besten schriftlich. Der Vermieter ist verpflichtet, den Mangel schnellstmöglich zu beheben. Bleibt er untätig, können Sie ihm eine Frist setzen und nach Ablauf dieser Frist selbst einen Heizungsinstallateur beauftragen (Eigenvornahme). Die Kosten dafür muss der Vermieter tragen. Wie lange die Frist beträgt, hängt davon ab, wie gravierend der Mangel ist. Fällt die Heizung im tiefsten Winter komplett aus, kann die Frist selbstverständlich kürzer angesetzt werden als wenn im Herbst ein Heizkörper in einem Raum ausfällt.
Zudem können Sie die Miete für die Zeit, in der der Mangel besteht, kürzen. Um wie viel die Miete gemindert werden kann, hängt vom Ausmaß der Beeinträchtigung ab. So kann bei einem vollständigen Heizungsausfall bei Minusgraden eine Mietminderung zwischen 75 und 100 Prozent gerechtfertigt sein, da die Wohnung praktisch nicht bewohnbar ist. Wird es in den Wohnräumen nicht wärmer als 17 Grad, hält die Rechtsprechung eine Minderungsquote von 20 bis 50 Prozent für angemessen. Eine grobe Orientierung bieten Minderungstabellen, die es bei Mietervereinen und im Internet gibt.
Übrigens: Eine grundsätzliche Heizpflicht für Mieter gibt es nicht. Allerdings müssen Mieter Schäden an der Immobilie verhindern, d. h. sie müssen so viel heizen, dass z. B. keine Rohre einfrieren und sich kein Schimmel bildet.
Gerade im Winter kommt es häufig zu Verspätungen bei Zügen und Flügen. Bei der Bahn können Reisende ab 60 Minuten Verspätung eine Rückerstattung über 25 Prozent des Zugticketpreises verlangen. Ab zwei Stunden 50 Prozent. Zudem haben die Kunden das Recht, von der Reise zurückzutreten und sich den Ticketpreis erstatten zu lassen, wenn der Zug voraussichtlich über eine Stunde später als geplant am Zielbahnhof ankommt.
Verspätet sich Ihr Flug um mindestens 3 Stunden, steht Ihnen laut EU-Fluggastrechteverordnung eine Entschädigung von 250 bis 600 Euro (abhängig von der Flugdistanz) zu. Allerdings ist eine Entschädigung bei Verspätungen dann ausgeschlossen, wenn es sich um "höhere Gewalt" handelt, was gerade bei Wetterkapriolen im Winter nicht selten der Fall ist.
Tipp: Es gibt diverse Firmen, die Kunden, die von Flugverspätungen betroffen sind, bei der Klage gegen die Fluggesellschaft unterstützen. Hier müssen oft erst mal nur die entsprechenden Daten im Internet in ein Formular eingegeben werden. Im Erfolgsfall nehmen sie dafür eine Provision von 25 bis 30 Prozent der Erstattungssumme. Der Vorteil für die Kunden: Sollten sie vor Gericht verlieren, tragen sie kein Risiko, auf Anwalts- oder Gerichtskosten sitzen zu bleiben.