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Recht Ihre Rechte und Pflichten im Winter

Der Winter bringt so manche Unannehmlichkeiten mit sich: verschneite oder vereiste Gehwege und Straßen, verspätete Züge usw. Viele wissen jedoch nicht genau, welche besonderen Rechte und Pflichten sie im Winter haben. Rechtsanwalt Markus Saller mit den wichtigsten Rechtstipps für den Winter.

Stand: 30.11.2017 | Archiv |Bildnachweis

Ein Mann räumt in München Schnee vom Gehweg. | Bild: picture-alliance/dpa

Auf öffentlichen Gehwegen und Straßen obliegt den Gemeinden bzw. Städten die Räum- und Streupflicht. Diese wird aber häufig durch entsprechende Satzungen auf die Anlieger (Grundstückseigentümer) übertragen. Vermieter können diese Pflicht im Mietvertrag auch auf ihre Mieter übergeben.

Von wann bis wann die Gehwege geräumt und gestreut werden müssen, variiert von Gemeinde zu Gemeinde. In München besteht die Räum- und Streupflicht beispielsweise werktags von 7.00 bis 20.00 Uhr und sonn- bzw. feiertags zwischen 8.00 und 20.00 Uhr - und zwar so häufig, wie es erforderlich ist, um die Sicherheit von Fußgängern sicher zu stellen. Sind Sie tagsüber nicht zu Hause, müssen Sie für eine Vertretung (z. B. durch den Nachbarn oder durch einen professionellen Winterdienst) sorgen. Gleiches gilt, wenn Sie im Urlaub oder krank sind.

Kommen Sie Ihrer Räum- und Streupflicht nicht nach und verletzt sich jemand, kann dieser Ihnen gegenüber Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend machen. Ob Ihre private Haftpflicht dafür aufkommt, hängt vom Einzelfall ab.

Zudem droht Ihnen ein Bußgeld bzw. eine Strafanzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung, wenn Sie Ihre Räum- und Streupflicht vernachlässigen. Das wird in keinem Fall von Ihrer Versicherung übernommen.

Übrigens: Sie dürfen den Schnee weder auf die Straße, noch auf das Nachbargrundstück schippen.







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