Finanzen Weihnachtsgeschenke - Umtausch und Reklamation
Wie jedes Jahr wird nach Weihnachten die große Umtauschwelle einsetzen: Klamotten, die nicht passen oder Geschenke, die den Geschmack der Beschenkten nicht getroffen haben. Aber kann man alle Geschenke so einfach umtauschen beziehungsweise worauf muss man achten? Tipps von Finanzexperte Sebastian Hanisch.
Umtauschrecht im Einzelhandel
Bei fehlerfreier Ware gibt es keine gesetzlich vorgeschriebene Rücknahmepflicht für den Einzelhandel. Die meisten Geschäfte räumen Kunden jedoch aus Kulanz ein Umtauschrecht ein – meist 14 Tage. Wie sie das gestalten, ist den Händlern selbst überlassen. Sie müssen dem Kunden beispielsweise nicht das Geld in bar zurückgeben. Es ist auch legitim, die Ware nur gegen eine andere umzutauschen oder einen Gutschein auszustellen. Einzelhändler können auch darauf bestehen, Artikel nur originalverpackt und mit Kassenzettel zurückzunehmen.
Aber: Räumt ein Händler ein Umtauschrecht ein, dann können Kunden auch darauf bestehen.
Widerrufsrecht bei Onlinehändlern und Versandhäusern
Anders als beim Einzelhandel ist die Gesetzeslage bei Käufen, die online, aus dem Katalog oder am Telefon getätigt werden. Bei diesen sogenannten "Fernabsatzverträgen" haben Kunden das Recht, den Vertrag innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Ware ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Händler müssen Kunden auf dieses Widerrufsrecht hinweisen. Händler müssen dann nicht nur das Geld zurückerstatten (Kunden müssen hier also keinen Gutschein akzeptieren), sondern sie müssen auch die Versandkosten (zumindest für den "Standardversand") dem Kunden erstatten.
Die Kosten für den Rückversand müssen per Gesetz die Kunden tragen, wobei viele Onlineshops diese in der Praxis aber übernehmen.
Wichtig: Die Situation sieht anders aus bei privaten Verkäufern im Internet. Die müssen kein Widerrufsrecht einräumen.
Tipp: Senden Sie Waren zurück, müssen Sie zwar keine Gründe angeben, aber Sie müssen klarmachen, dass Sie den Kaufvertrag widerrufen. Ein kurzes Schreiben, das Sie der Ware beilegen, die Sie zurücksenden, reicht aus.
Vom Widerruf ausgeschlossene Waren
Bestimmte Waren können nicht zurückgegeben werden, es sei denn sie sind fehlerhaft. Dazu gehören unter anderem:
- entsiegelte CDs, DVDs, Blu-Ray-Discs oder Computersoftware
- "Hygiene-Artikel", etwa geöffnete Kosmetika
- Sonderanfertigungen / personalisierte Artikel
- verderbliche Waren wie Lebensmittel oder Blumen
Reklamation mangelhafter Ware
Bei fehlerhafter Ware hat der Kunde grundsätzlich einen gesetzlichen Anspruch auf Reklamation bzw. Umtausch und grundsätzlich auch darauf, das Geld zurückzubekommen. Allerdings muss dem Händler vorher die Gelegenheit zur "Nacherfüllung" gegeben werden – sofern das möglich ist. Erst wenn der keinen einwandfreien Ersatz liefern konnte oder eine Reparatur zwei Mal nicht geklappt hat, dürfen Kunden vom Vertrag zurücktreten. Das bedeutet dann: Ware zurück, Geld zurück. Alternativ können Kunden auch die defekte Ware behalten und einen Preisnachlass aushandeln.
Das gilt auch - anders als häufig angenommen oder von Händlern behauptet – für reduzierte Ware, sofern sie mangelhaft ist. Nur für Fehler, die beim Kauf ausdrücklich aufgeführt wurden, ist ein Gewährleistungsausschluss möglich.
Berechtigte Reklamationen auch ohne Kassenbon und Originalverpackung
Bei berechtigten Reklamationen müssen Sie nicht unbedingt den Kassenbon vorweisen – auch wenn Händler darauf bestehen. Der Kassenbon soll als Nachweis dafür dienen, dass die Ware in dem entsprechenden Laden gekauft wurde. Falls Sie nicht bar bezahlt haben, können Sie das allerdings auch mit einem Kontoauszug oder einer Kreditkartenabrechnung belegen.
Auch die Annahme, dass Waren nur in der Originalverpackung zurückgegeben werden dürfen, ist weit verbreitet. Im Rahmen einer Reklamation müssen die Waren jedoch auch ohne Originalverpackung zurückgenommen werden.
Fristen: Mängel können bis zu zwei Jahre nach dem Kauf reklamiert werden. Dabei gilt zugunsten der Verbraucher eine sogenannte Beweislastumkehr:
- Bis Ende des Jahres gilt noch: Tritt ein Mangel innerhalb von sechs Monaten ab Kaufdatum auf, wird vermutet, dass die Ware von Anfang an mangelhaft war.
- Ab dem 01.01.2022 wird die Frist für die Beweislastumkehr auf 12 Monate ausgeweitet. Künftig gilt also zwölf Monate lang grundsätzlich die Vermutung, dass das mängelbehaftete Produkt bereits beim Kauf fehlerhaft war. Wichtig: Entscheidend ist dabei das Datum der Lieferung, nicht der Reklamation.