Warnblinklichter Wann darf man das Warnblinklicht einschalten und wann muss man
Am Stauende warne ich den nachkommenden Verkehr mit eingeschalteten Warnblinklichtern. Ist das gesetzlich vorgeschrieben? Lesen Sie, wann man Warnblinker setzen darf und wann nicht.
Wann das Warnblinklicht einzuschalten ist, steht im Papargaphen 16 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Dort ist auch definiert, dass Warnblinklichter Warnzeichen sind, mit deren Hilfe man als Verkehrsteilnehmer andere vor Gefahren warnt. Zum Beispiel, wenn man an ein Stau-Ende heranfährt. Dann ist es zulässig, dass man die Warnblinklichter einschaltet. Aber ist es auch vorgeschrieben? Diese Frage beantwortet uns Alexander Schnaars vom ADAC:
Muss ich das Warnblinklicht anschalten?
"Nein, es gibt keine gesetzliche Verpflichtung dazu, die Warnblinkanlage einzuschalten. § 16 der StVO spricht hier von einem 'dürfen', um andere Verkehrsteilnehmende vor möglichen Gefahren zu warnen. Wenn man beispielsweise auf ein Stauende auffährt, ist es eine gute Möglichkeit, um den nachfolgenden Verkehr auf die Gefahrensituation durch stark verlangsamten beziehungsweise stehenden Verkehr aufmerksam zu machen."
Warnblinklichter
Auch wenn man auf einem Pannenstreifen liegenbleibt oder wenn ein Fahrzeug ein anderes abschleppt, müssen die Warnblinker an sein. Im Fall des Abschleppens müssen an beiden Fahrzeuge die Warnblinklichter leuchten. Zusammengefasst sind das die Situationen, in denen die Warnblinker eingeschaltet werden dürfen:
"Im Übrigen darf außer beim Liegenbleiben (§ 15) und beim Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a) Warnblinklicht nur einschalten, wer Andere durch sein Fahrzeug gefährdet oder Andere vor Gefahren warnen will, zum Beispiel bei Annäherung an einen Stau oder bei besonders langsamer Fahrgeschwindigkeit auf Autobahnen und anderen schnell befahrenen Straßen."
(StVO Paragraph16)
Warnblinklichter Parken zweite Reihe
Schalten Sie auch die Warnblinker an, wenn Sie mal kurz in zweiter Reihe halten? Das sollten besser sein lassen, denn das kostet. Dazu schreibt der ADAC:
"Wenn Sie mit Ihrem Fahrzeug in zweiter Reihe parken und dann den Warnblinker einschalten, riskieren Sie zwei Bußgelder – für den Missbrauch des Warnblinkers und das unerlaubte Parken. Auch beim Be- oder Entladen Ihres Fahrzeugs dürfen Sie den Warnblinker nicht einschalten."
ADAC
Gibt es von dieser Regelung eine Ausnahme - kann es in manchen Situationen erlaubt sein, andere zu warnen? Die Antwort von Alexander Schnaars vom ADAC: "Nein, von dieser Regelung gibt es keine Ausnahmen. Im Zweifel kann es sogar teurer werden, weil hier durch das Verwenden des Warnblinkers auch Vorsatz unterstellt werden könnte."
Wer also unzulässig in zweiter Reihe hält, der zahlt mindestens 55 Euro Bußgeld plus 5 Euro für das unzulässige Einschalten der Warnblinklichter. Behindert der Autofahrer oder die Autofahrerin mit dem Halten den Verkehr - dann könnten 70 Euro Bußgeld, 1 Punkt plus 5 Euro für die missbräuchlich benutzten Warnblinker fällig werden. Übrigens: Wer länger als drei Minuten hält oder sein Fahrzeug verlässt, der parkt. "Wer sein Auto für weniger als drei Minuten verlässt und in Sichtweite bleibt, so dass er im Bedarfsfall jederzeit wieder in den Verkehr eingreifen kann, der hält", so der ADAC.
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