Finanzen Neue Einkommensgrenze beim Elternunterhalt
In der Vergangenheit mussten viele Kinder für ihre pflegebedürftigen Eltern Unterhalt zahlen, wenn die Leistungen der Pflegeversicherung sowie deren Rente und Vermögen nicht für die Deckung der Pflegekosten ausreichten. Anfang des Jahres trat das "Angehörigen-Entlastungsgesetz" in Kraft. Finanzexperte Sebastian Hanisch erklärt, was sich dadurch geändert hat.
"Hilfe zur Pflege" durch Sozialämter
Wenn die Rente, das Vermögen sowie die Leistungen der Pflegeversicherung bei Pflegebedürftigen nicht zur Deckung der Pflegekosten ausreichen, übernehmen Sozialämter mit der "Hilfe zur Pflege" in der Regel die Differenz der Kosten für die Pflegeleistungen oder den Heimplatz. Zuvor muss jedoch das eigene Vermögen bis auf ein Schonvermögen von 5.000 Euro pro Person verwendet werden. Immobilien müssen in der Regel verkauft werden - außer z. B. der Pflegebedürftige bewohnt diese. Eine bewohnte, angemessene Immobilie zählt in der Regel zum Schonvermögen.
Bis zum Inkrafttreten des Angehörigen-Entlastungsgesetzes am 1. Januar 2020 holten sich die Sozialhilfeträger dieses Geld häufig ganz oder teilweise von den Kindern der Pflegebedürftigen zurück, denn Angehörige ersten Grades (Kinder und Eltern) sind gegenseitig unterhaltspflichtig. Enkel, Geschwister und andere Verwandte sind grundsätzlich nicht unterhaltspflichtig.
Angehörigen-Entlastungsgesetz
Das Angehörigen-Entlastungsgesetz regelt, dass nur noch Kinder mit einem Jahresbruttoeinkommen von über 100.000 Euro für den Unterhalt ihrer Eltern zur Kasse gebeten werden. Gleiches gilt für die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber volljährigen, pflegebedürftigen Kindern. Die 100.000 Euro - Grenze gilt jedoch nicht für die Ehepartner von Pflegebedürftigen.
Die Sozialämter gehen in der Regel davon aus, dass das Jahresbruttoeinkommen der Kinder unter 100.000 Euro liegt. D. h. im Normallfall müssen die Kinder keine Belege vorlegen. Man spricht hier von der sogenannten Vermutungsregel. Wenn es jedoch Anhaltspunkte dafür gibt, dass das Einkommen über der Obergrenze liegt, kann das Sozialamt z. B. den Steuerbescheid als Beleg verlangen.
Was zählt zum Jahresbruttogehalt?
Zum Jahresbruttogehalt zählen:
- Gehalt oder Einkünfte aus selbständiger Arbeit
- Kapitaleinkünfte (z. B. Zinsen, Einkünfte aus Wertpapierhandel)
- Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
Abgezogen werden z. B. noch Kinderbetreuungs- und Werbungskosten.
Vorhandenes Vermögen oder Immobilien werden nicht mit eingerechnet. Das Einkommen des Schwiegersohnes bzw. der Schwiegertochter des Pflegebedürftigen zählt übrigens nicht dazu. Das heißt, wenn z. B. die Tochter 50.000 Euro Jahresbruttoeinkommen hat und ihr Mann 300.000 Euro verdient, kann das Ehepaar nicht zur Kasse gebeten werden.
Wer muss wieviel zahlen?
Verdient ein Kind so viel, dass es Zahlungen leisten muss, wird zur Berechnung der Höhe ein monatlicher Selbstbehalt abgezogen - z. B. 2.000 Euro bei Ledigen. Die Hälfte der darüber hinaus gehenden monatlichen Einkünfte kann das Sozialamt verlangen. Gibt es mehrere Kinder, wird die Zahlungspflicht nach deren finanziellen Leistungsfähigkeit aufgeteilt. Zahlen müssen aber nur Kinder, die über 100.000 Euro verdienen. Diese müssen allerdings auch nur ihren Anteil leisten, sie übernehmen also nicht die Verpflichtungen ihrer Geschwister.
Laufende Unterhaltszahlungen
Hat das Sozialamt in der Vergangenheit Unterhaltszahlungen von Kindern eingezogen, wurde das zum Anfang des Jahres gestoppt. Wird bei Ihnen weiterhin Geld abgezogen, sollten Sie sich mit dem Sozialamt in Verbindung setzen.
Einige Kinder haben die Differenz für anfallende Pflegekosten bezahlt, ohne das Sozialamt einzuschalten. Diese Zahlungen können eingestellt werden. Dann muss der Pflegebedürftige jedoch beim zuständigen Sozialamt einen Antrag auf "Hilfe zur Pflege" stellen.