PräzedenzfälleVerbot von SRP und KPD
"Kämpferisch-aggressive Haltung" Im Unterschied zum SRP-Verbot, das relativ rasch über die Bühne ging, zögert das Karlsruher Gericht bei der KPD lange. Doch am 17. August 1956 erklärt es die Partei nach Artikel 21, Absatz 2 des Grundgesetzes für verfassungswidrig. Das Gericht stellt nicht nur fest, dass die KPD die freiheitlich-demokratische Grundordnung ablehne, sondern ihr gegenüber zudem "eine aktiv kämpferische, aggressive Haltung" einnehme. Dieses Kriterium gilt seitdem als unverzichtbar für ein Parteiverbot.