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"Fahrerpranger" muss vom Netz

Zulassungsdaten sind Privatsache - und sie können nicht einfach zur Bewertung des Fahrstils im Internet veröffentlicht werden. Deshalb muss das Portal "fahrerbewertung.de" nach einem Gerichtsurteil erstmal abgeschaltet werden.

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Das Internetportal "fahrerbewertung.de" verstößt gegen den Datenschutz und ist deshalb unzulässig. Das hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen entschieden. Auf dem Portal können Nutzer das Fahrverhalten von Verkehrsteilnehmern unter Angabe des Kennzeichens bewerten. Grün steht für positiv, gelb für neutral und rot für negativ. Die Bewertungen können ohne Registrierung eingesehen werden. Das Gericht sieht darin einen Verstoß gegen das Selbstbestimmungsrecht bei der Veröffentlichung von Daten.

Die Richter in Münster gaben dem Betreiber eines Bewertungsportals für Autofahrer mit auf den Weg: Das Angebot muss an verschiedenen Stellen verändert werden - ansonsten droht das endgültige Aus. Der Grund: Verstöße gegen das Bundesdatenschutzgesetz. Das Portal ist nach dem Urteil bereits deaktiviert worden.

Meinungsfreiheit muss sich Datensicherheit unterordnen

So dürfen die Bewertungen anhand des Kennzeichens nur noch für den Betroffenen selbst einsehbar sein, hieß es. Und sowohl die Notengeber als auch die Fahrer müssen sich mit ihren Daten und einer E-Mailadresse anmelden. Verbunden mit der Anmeldung ist die Versicherung, mit den Daten keinen Missbrauch zu treiben.

"Damit wollen wir verhindern, dass Nachbarn, Arbeitgeber oder Versicherungen den Datenschutz missbrauchen." Vertreter der Datenschutzbeauftragten

Wenig Verständnis der Portalbetreiber

Die Betreiber des durch Werbung finanzierten Angebotes verstehen die Aufregung nicht. Ihrer Meinung nach überwiegt das Recht auf freie Meinungsäußerung - in diesem Fall über die Fahrweise - und sei höher zu bewerten als das Recht der bewerteten Autofahrer an ihren persönlichen Daten. Auch wenn die Betreiber davon ausgehen, dass die Bewertungen sich positiv auf den Fahrstil auswirkt. 

Das Oberverwaltungsgericht ließ keine Revision zu.