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Vorsicht beim Verschenken von Vermögen

Der Bergsteiger Reinhold Messner streitet sich mit seinen Kindern. Er bereut nach eigenen Worten, dass er ihnen schon einen Teil seines Vermögens verschenkt hat. Wer so seinen zukünftigen Erben Vermögen übertragen möchte, sollte sich absichern.

Über dieses Thema berichtet: BR24 am .

Wer das Vermögen nicht erst mit dem Tod seinen Angehörigen übertragen möchte, hat dafür gute Gründe: Er will die Kinder unterstützen oder ihnen häufig auch die Erbschaftsteuer ersparen. Doch der Weg, das Vermögen zu verschenken, sei das eine, sagt der Münchner Erbrechtsanwalt Prof. Klaus Michael Groll: "Viel wichtiger ist, wie es sich anfühlt, wenn man sich von seinem Vermögen trennt."

Denn eines muss man als Schenker wissen: Man verliert damit sein Vermögen und damit den Zugriff. Das bedeutet, man lebt zum Beispiel im Eigenheim, für das man ein Wohnrecht eingeräumt bekam, aber es gehört einem nicht. Deshalb sollte der Verschenkende dies zunächst im Blick haben.

Schenkungen im Recht

Geburtstags- oder Weihnachtsgeschenke sind unproblematisch. Die Gegenstände werden direkt übergeben und die Schenkung ist damit wirksam. Dagegen bedürfen Schenkungsversprechen, ohne dass gleich eine Übergabe erfolgt, der notwendigen Form, nämlich eines notariellen Vertrags, bei Grundstücken ohnehin. Dann muss der Beschenkte auch ins Grundbuch eingetragen werden.

Wer sein Vermögen verschenkt, verliert damit den Zugriff darauf. Nicht umsonst sprechen Experten von einem riskanten Rechtsgeschäft. Rückgängig kann dies nur in seltenen Fällen gemacht werden, wenn der Beschenkte sich beispielsweise grob undankbar verhält. Ein Beispiel: Im Schenkungsvertrag mit dem Sohn wurde der Mutter ein Wohnrecht in dem Haus eingeräumt. Der Sohn weist sie aufgrund einer Vorsorgevollmacht nun aber gegen ihren Willen in ein Pflegeheim ein. Sie kann die Schenkung in diesem Fall widerrufen, sagt der Bundesgerichtshof.

Wie man sich absichert

Nur wenige haben ein oder gleich mehrere Grundstücke zu verschenken, um ihre Kinder zu versorgen. Meist ist es die eine Immobilie, in der der Schenkende lebt. Möchte er dort weiter wohnen, muss dieses Wohnrecht für sich und gegebenenfalls den Partner im Schenkungsvertrag festgeschrieben werden. Dort sollte auch geklärt werden, wer die Kosten für Schönheitsreparaturen oder Renovierungen übernimmt. Und es sollte eine Vorsorge für eine finanzielle Notlage getroffen werden.

Pflegekosten können vermögensrelevant sein

Die Vermögensübertragung zu Lebzeiten, also "mit warmer Hand", verlangt vom Schenkenden eine Prognose über seine künftigen Lebensverhältnisse und die erweist sich als schwierig. Sollten Schenkende und Lebenspartner später pflegebedürftig sein, können schnell mehrere tausend Euro pro Person monatlich an Kosten anfallen.

"Es ist schlimm, wenn die Eltern die Kinder dann um Unterstützung anbetteln müssen", sagt Erbrechtsanwalt Groll. Im Schenkungsvertrag kann aber vereinbart werden, dass die Beschenkten eine monatliche Rente zahlen. Ist das Vermögen trotzdem aufgebraucht, springt die Grundsicherung ein, als Sozialhilfe im Alter. Allerdings bezahlt der Staat nur dann, wenn es kein weiteres Vermögen gibt. Deshalb kann der Sozialhilfeträger die Ansprüche gegen Angehörige auf sich überleiten. Der Beschenkte ist nur dann sicher, wenn die Schenkung mehr als zehn Jahre zurückliegt.

Risiken und Nebenwirkungen einer Schenkung

Erbrechtsanwalt Groll weist auf die Risiken einer Übertragung zu Lebzeiten hin. Man solle sich gerade bei kleineren Vermögen nicht zu sehr vom Gedanken der Steuerersparnis leiten lassen. Immerhin gibt es Freibeträge, die bei Kindern bei der Erbschaftsteuer pro Person bei 400.000 Euro liegen. Außerdem gibt es zusätzliche Gestaltungsmöglichkeiten, die im Testament festgeschrieben werden können.

Vorsichtig sollten Eltern dann werden, wenn Kinder drängeln, das Grundstück zu verschenken. Die Gefahr sei bei einer Schenkung, dass das emotionale Interesse gegenüber den Schenkern schnell nachlasse. Deshalb sagt Groll: "Die Schenkung ist zu 20 Prozent eine Rechtsfrage und zu 80 Prozent eine psychologische Frage."

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