Die Zivilkammer des Landgerichts habe die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass es sich bei dem Eintrag mit nur einem Stern um eine Meinungsäußerung handele, so Gerichtssprecher Andreas Dumberger zum BR. Da der User keinen Text dazu geschrieben hat, sei es auch keine Schmähkritik. Diese Meinungsäußerung ist aus Sicht des Gerichts schützenswert. Die Ein-Stern-Bewertung der Praxis verletze nicht das Persönlichkeitsrecht des Mediziners.
Der Zahnarzt hatte ins Feld geführt, dass ein Patient mit dem Namen des Users niemals in seiner Praxis gewesen sei und so kaum eine Kritik abgeben könne. Doch das war für das Gericht nicht relevant.
Jeweils Einzelfallentscheidung
Sprecher Dumberger betonte, es gebe nun nicht "das Urteil" in Sachen Google, auf das man sich ab jetzt immer berufen könne. Derartige Klagen seien stets Einzelfallentscheidungen, bei denen es darauf ankomme, was in den einzelnen Bewertungen geschrieben wurde. Daher, so Dumberger, könne der aktuelle Fall nicht verallgemeinert werden.
Der Arzt kann nun Rechtsmittel gegen die Entscheidung einlegen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.