1. Wie viel ist erlaubt?
Grundsätzlich gilt: Jeder darf aus der freien Natur Pilze "in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf" mitnehmen, so sieht es das Bundesnaturschutzgesetz (§39, Abs. 3) vor. Doch wie viel ist das in Zahlen? Das Bayerische Landesamt für Umwelt erklärt dazu:
"Als geringe Mengen werden in Bayern die beim Pilze sammeln üblichen Mengen (z.B. üblicher Sammelkorb) angesehen. Bayernweite Gewichtsgrenzen gibt es nicht. Letztlich muss die zuständige Behörde vor Ort im Zweifel entscheiden, ob die üblichen Mengen überschritten sind."
Das heißt zunächst einmal: Schwammerl dürfen nicht nach dem Motto "Nimm Dir, was Du kriegen kannst" mitgenommen werden. Wie viel unterm Strich erlaubt ist, wird in Bayern regional unterschiedlich gesehen. Als Faustregel kursiert: Ein Kilo pro Person pro Tag. Damit dürfte der Pilzfreund überall in Bayern auf der sicheren Seite sein.
Noch besser: Wer vor dem Gang in die Schwammerl den eigenen Bedarf überschlägt und ein dazu passendes, nicht zu großes Gefäß mitnimmt, der wird es nicht übertreiben. Sonst kann es teuer werden, das Zuviel an Pilzen wird dann eingezogen.
Denn wer deutlich mehr mitnimmt als er selbst braucht, kann als gewerbsmäßiger Sammler gelten. Wer Pilze in großen Mengen zum Weiterverkauf sammeln will, der muss in jedem Fall vorab eine Genehmigung bei der unteren Naturschutzbehörde und beim Grundstückseigentümer einholen.
2. Was ist erlaubt?
Nicht alles, was schmeckt, darf der Schwammerlfreund mitnehmen. Besonders geschützte Pilzarten müssen auf alle Fälle stehen bleiben, das sind z.B. Kaiserlinge, Königs- und Sommer-Röhrlinge, März-Schnecklinge und Saftlinge. Als Grund teilt das Landesamt für Umwelt mit:
"Pilze sind ein wichtiger Bestandteil des Ökosystems Wald und müssen sich weitervermehren können."
Geschützt sind sogar sehr beliebte Pilze wie Steinpilze, Pfifferlinge, Schweinsohr, Brätlinge, Birkenpilze, Rotkappen und Morcheln. Für die Genannten gelten aber Ausnahmen: Pilzfreunde dürfen sie in geringen Mengen für den eigenen Bedarf pflücken.
Übrigens: Nach dem Bundesnaturschutzgesetz müssen auch giftige und ungenießbare Pilze stehen gelassen werden. Denn "ohne vernünftigen Grund" dürfen sie nicht gepflückt oder gar zerstört werden.
3. Wo darf man Pilze suchen?
Jeder, auch jeder Schwammerljäger, darf Flächen in der freien Natur zur Erholung betreten – auch ohne Einverständnis des Grundstückseigentümers. Das Landesamt für Umwelt stellt klar, dass das Bayerische Naturschutzgesetz dieses Recht nicht allein auf das Betreten beschränkt:
"Pilzsucher dürfen daher auch im Privatwald Pilze sammeln."
Das gilt für frei zugängliche Wälder. Wo aber eingezäunt oder abgesperrt ist, etwa zum Schutz von frischen Anpflanzungen oder zu Waldarbeiten, oder wo ein Betretungsverbot gilt, dort endet das Schwammerlsuchgebiet.
Dennoch gilt auch hier: nicht übertreiben! Denn der Waldbesitzer ist an einem funktionierenden Ökosystem in seinem Wald interessiert und mitunter auch an den feinen braunen Kappen unter seinen Bäumen. Und der nächste Schwammerlfreund übrigens auch.