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EuGH untersagt Homosexualitäts-Tests bei Asylsuchenden

EuGH untersagt Homosexualitäts-Tests bei Asylsuchenden

Asylbewerber dürfen nach einem Urteil des EuGH bei der Prüfung ihres Antrags keinem Test ihrer sexuellen Orientierung unterzogen werden. Dieser stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben des Asylbewerbers dar. Von Kai Küstner

Im konkreten Fall ging es um einen Mann aus Nigeria, der in Ungarn Asyl beantragt hatte. Ein Psychologe stufte den Nigerianer als nicht glaubwürdig ein. Wogegen der wiederum gerichtlich vorging. Was dann letztlich die Frage aufwarf, ob psychologische Gutachten zur Feststellung der sexuellen Orientierung überhaupt zulässig sind. Nein, sagen die Richter in Luxemburg: Persönliche Anhörungen des Betroffenen seien zwar durchaus erlaubt, aber eben nicht irgendeine Art von Test, der Einblick in intime Lebensbereiche des Bewerbers gibt.

Gutachten müssen Privatleben achten

Lediglich Gutachten, die das Privatleben des Betroffenen achten, hält der Europäische Gerichtshof für zulässig. Als Beispiel führen die Juristen die Prüfung der Lage Homosexueller im Herkunftsland an.

Bereits im Dezember 2014 hatte das Gericht die rechtlichen Grenzen für Asylgrund-Prüfungen abgesteckt: Befragen dürfen die Behörden durchaus, so das Urteil damals. Tests oder Homosexualitäts-Beweise erklärte es aber schon damals für Tabu. Ein Antragsteller hatte damals ein Video eingereicht als Beleg für seine sexuelle Orientierung. Das dürften prüfende Behörden nicht akzeptieren, erklärte der EuGH, weil es zur Nachahmung anrege.

Das heutige Urteil steht also im Einklang mit der Rechtsprechung von vor etwas mehr als 3 Jahren, präzisiert sie aber noch etwas. EuGH-Urteile gelten grundsätzlich als Richtschnur für Entscheidungen der nationalen Gerichte.