Das Verwaltungsgericht München wies mit einem Beschluss den Eilantrag eines Mannes zurück, der sich gegen die vom Gesundheitsamt angeordnete Quarantäne zur Wehr setzen wollte. Demnach darf er seine Wohnung währenddessen ohne ausdrückliche Zustimmung des Gesundheitsamtes nicht verlassen. Den Zeitraum von 21 Tagen beanstandete die Kammer nicht. Die bereits am Mittwoch getroffene Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Gericht sieht Gefährdung anderer durch Affenpocken gegeben
Der Kläger hatte damit argumentiert, dass sich eine Infektion mit Affenpocken nur bei gleichgeschlechtlichem Geschlechtsverkehr unter Männern übertrage. Dem folgte das Gericht nicht. Die Erkrankung sei weder auf Männer beschränkt, noch setze sie einen sexuellen Kontakt voraus.
Die Kammer bezog sich dabei auch auf die Einschätzung des Robert Koch-Instituts (RKI), dass insbesondere bei Neugeborenen, Kindern, Schwangeren, alten Menschen und Immungeschwächten das Risiko für einen schweren Verlauf bestehe. Auch die Weltgesundheitsorganisation (WHO) warnt vor eine Ausbreitung der Krankheit auf Risikogruppen.
Unter Verwendung von dpa-Material
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