Eine gut befahrene Ringstrasse in Hamburg: Das You-Tube Video zeigt das Bild einer Helmkamera, der Fahrer einer Endouro-Geländemotorrades gibt Gas und stellt seine Maschine auf den Hinterreifen. Er fährt einen Wheelie. Der Wheelie gilt als Zeichen dafür, dass man seine Maschine besonders gut beherrscht. Die Profis auf den Rennstrecken machen es vor. Es gibt zahlreiche Video-Anleitungen im Web und spezielle Wheelie-Kurse von Motorradtrainern.
Auch wenn so ein Fahrmanöver, wie die Polizei vermutet, in Immenstadt im Allgäu vier Menschenleben gekostet haben könnte: Was der You-Tube-User "Blackout" da mit seiner Maschine vormacht, ist nicht verboten.
"Ich habe es selbst nicht glauben können, aber es ist tatsächlich so, dass es vom Prinzip her nicht strafbar ist. Es ist weder eine Ordnungswidrigkeit, noch ein Straftatsbestand." Erika Lorenz-zu-Heimburg, Anwältin für Verkehrsrecht
Kein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr
So ist das Fahren eines Wheelies auf öffentlichen Straßen auch kein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, wie ihn das Strafgesetzbuch in Paragraph 315b definiert.
"Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt, Hindernisse bereitet oder einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt, und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." Paragraf 315b StGB
So seltsam es klingen mag: Diese Tatbestände treffen auf das Fahren eines Wheelies nicht zu, zumindest, solange nichts passiert . "Wenn aber etwas passiert, dann greifen die ganz normalen Tatbestände: Wenn es zu einer Körperverletzung kommt: Fahrlässige Körperverletzung. Oder wenn es zu einer Tötung kommt: Fahrlässige Tötung", erklärt Lorenz-zu-Heimburg.
Kein Unfall, kein Bußgeld
Bis zu fünf Jahre Gefängnis sieht der Gesetzgeber bei Fahrlässiger Tötung vor. Wer aber ohne Unfall einen Wheelie fährt und von der Polizei aufgehalten wird, muss dagegen allerhöchstens mit einer Verwarnung rechnen. Ein Bußgeld hat der Fahrer nicht zu befürchten.
"Im Bussgeldkatalog sind natürlich ganz konkrete Tatbestände enthalten. Und es ist immer schwierig, ein abstraktes, verkehrswidriges Verhalten im Bussgeldkatalog zu regeln. Allerdings wäre tatsächlich zu überlegen, ob man dies nicht unter eine stärkere Bußgelddrohung stellt, damit es tatsächlich auch eine abschreckende Wirkung hat." Erika Lorenz-zu-Heimburg, Anwältin für Verkehrsrecht
Und schließlich mahnt auch Paragraf eins der Straßenverkehrsordnung: "Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht."