Inzwischen wurden weitere Änderungen an der Vorlage zum Infektionsschutzgesetz vorgenommen. Der Artikel entspricht dem Stand vom 13. April 2021. Den aktuellen Artikel finden Sie hier.
Am Dienstag hatte das Bundeskabinett weitere Ergänzungen zum Infektionsschutzgesetz beschlossen, darunter Regelungen die bei der sogenannten Notbremse greifen sollen. Bevor diese aber in Kraft treten kann, müssen erst noch der Bundestag und der Bundesrat der Kabinettsvorlage zustimmen.
Grenzwert: 7-Tage-Inzidenz 100
Strengere Maßnahmen sollen laut Kabinettsbeschluss dann in Kraft treten, wenn die 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohner in dem jeweiligen Gebiet drei Tage in Folge über 100 liegt. Für die betroffenen Gebiete bedeutet dies vor allem Einschränkungen im öffentlichen Leben. Diese sollen so lange gelten, bis die Inzidenz wiederum fünf Tage in Folge unterhalb der 100er-Grenze liegt.
Eine Übersicht:
Private Treffen: Kontakte werden reduziert
Überschreitet die Inzidenz den Grenzwert, darf sich höchstens ein Haushalt mit einer weiteren Person treffen. Kinder bis 14 Jahre werden dabei nicht mitgezählt. Allein Treffen von Ehe- und Lebenspartnern und die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts sind von der Regelung ausgenommen. Bei Veranstaltungen zu Todesfällen sind bis zu 15 Personen zugelassen.
Ausgangssperre am Abend
Außerdem soll eine nächtliche Ausgangsbeschränkung zwischen 21.00 und 05.00 Uhr greifen. In den betroffenen Kreisen und Städten dürfen die Bewohner dabei ihre Wohnung oder das eigene Grundstück nicht mehr verlassen. Die Ausgangssperre soll ebenso für Privatpersonen gelten, die ab 21 Uhr joggen gehen wollen.
Ausnahmen sind allein die "Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum" sowie gesundheitliche Notfälle bei Mensch und Tier oder dringende medizinische Behandlungen. Auch die Ausübung eines Berufs, die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts sowie die unaufschiebbare Betreuung von Unterstützungsbedürftiger und Minderjähriger sind ein Grund, die Ausgangssperre zu umgehen.
- Zum Artikel: "Wo in Bayern die nächtliche Ausgangssperre gilt"
Einschränkungen für Kultur, Sport und Freizeiteinrichtungen
Auch tagsüber sollen im Sportbereich Einschränkungen gelten, denn nur kontaktloser Individualsport ist erlaubt. Dieser darf nur alleine, zu zweit oder mit einem Angehörigen des eigenen Haushalts ausgeübt werden. Ausnahmen gelten allein für Leistungssportler.
Um weitere mögliche Kontakte zu reduzieren, sollen außerdem Freizeiteinrichtungen ihre Pforten schließen. So dürfen Schwimmbäder, Saunen, Diskotheken, Bordelle, Wellnesszentren, Ausflugsschiffe oder Indoorspielplätze nicht mehr öffnen. Auch zoologische und botanische Gärten müssen geschlossen bleiben.
Genauso dürfen Kultureinrichtungen wie Opern, Theater, Konzerthäuser, Bühnen, Musikclubs, Museen, sowie Gedenkstätten keine Besucher mehr empfangen. Auch Kinos solle ihr Angebot einstellen, allein Autokinos sind erlaubt. Für Gottesdienste und religiöse Zusammenkünfte ändert sich hingegen durch die neue Notbremse nichts. Sie bleiben weiterhin möglich.
Restaurants und Gastronomiebetriebe bleiben geschlossen
Auch Gastronomiebetrieben und Kantinen ist der Betrieb untersagt. Ausnahmen gelten hier nur für Speisesäle in Rehazentren oder Pflegeheimen, die Versorgung Obdachloser oder von Fernfahrern.
Weiterhin ist den Betreibern jedoch erlaubt, einen "To-Go"-Service anzubieten, sowie ihr Essen auszuliefern. Gilt die nächtliche Ausgangssperre (21.00 bis 05.00 Uhr), ist nur die Lieferung von Essen erlaubt.
Geschäfte müssen schließen - mit Ausnahmen
Geschäfte und Märkte, in denen Kundenkontakt herrscht, müssen beim Eintreten der Notbremse ebenfalls schließen. Nur Lebensmittelläden (inklusive Direktvermarktung), wie auch Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Zeitungsverkäufer, Buchhandlungen, Blumenläden, Tierbedarfs- und Futtermittelmärkte und Gartenmärkte dürfen geöffnet bleiben. Diese dürfen aber nur das übliche Sortiment verkaufen.
Je nach Größe der Verkaufsfläche darf nur eine beschränkte Kundenanzahl das Geschäft betreten. In geschlossenen Räumen gilt dabei die Pflicht zum Tragen einer Maske auf FFP2-Niveau oder eine medizinische Maske.
Friseurbesuche erlaubt - aber nur mit negativem Corona-Test
Allgemein sind Dienstleistungen mit körperlicher Nähe zum Kunden untersagt. Ausgenommen sind aber Dienstleistungen, "die medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen sowie Friseurbetriebe". Dabei müssen in der Regel FFP2-Masken oder Masken mit gleicher Schutzwirkung getragen werden. Wer zum Friseur will, muss außerdem ein höchstens 24 Stunden altes negatives Corona-Testergebnis vorweisen.
Reisen und öffentliche Verkehrsmittel
Wie auch jetzt, soll auch im Falle der Notbremse in Bus, Bahn und Taxi die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske gelten. Wenn möglich, soll außerdem nur die Hälfte der regulär zulässigen Passagiere mitfahren.
- Mehr zum Thema "Urlaub und Reisen zu Zeiten von Corona" finden Sie hier.
Anmerkung der Redaktion: In einer vorgehenden Version des Artikels stand, dass kontaktloser Individualsport nur alleine oder mit einem Angehörigen des Haushalts ausgeübt werden darf. Dies haben wir inzwischen korrigiert: Die Ausübung von Sport war zum Zeitpunkt des Entstehens des Artikels alleine, zu zweit oder mit einem Mitglied des eigenen Hausstandes möglich.
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