Für die Wählerinnen und Wähler hat die Reform des Wahlrechts keine Auswirkungen, wohl aber für die Gewählten. Die Zahl der Abgeordneten im Bundestag darf 630 künftig nicht mehr übersteigen. Deshalb sollen keine Überhangmandate mehr entstehen. Gekappt wird bei den Direktmandaten. Hier erklären wir, auf was es ankommt.
Zweitstimme ist die entscheidende
Nach wie vor gibt es bei der Bundestagswahl zwei Stimmen. Die wichtigere der beiden ist – trotz ihres Namens – die Zweitstimme. Denn sie legt fest, welchen Anteil die Parteien an den Parlamentssitzen bekommen. Bekommt eine Partei beispielsweise 20 Prozent der Stimmen, stellt sie auch 20 Prozent der Abgeordneten.
Mit der Zweitstimme wählen wir eine Parteienliste. Auf die Zusammensetzung dieser Listen haben wir allerdings keinen Einfluss – sie wird von den Parteien festgelegt und kann nicht mehr geändert werden. Wer sich also für eine Partei entscheidet, muss die Liste so nehmen wie sie ist.
Erststimme: Nicht alle ziehen ins Parlament
Mit der Erststimme entscheiden wir uns wie gewohnt für eine Kandidatin oder einen Kandidaten in unserem Wahlkreis.
Wegen der Wahlrechtsreform werden aber nicht alle Sieger in den Wahlkreisen tatsächlich ins Parlament einziehen.
Verwaiste Wahlkreise: So werden die Sitze (nicht) besetzt
Es wird also "verwaiste" Wahlkreise geben. Das ist Folge der Deckelung der Bundestagsgröße bei 630. Zunächst besetzen die siegreichen Direktkandidaten und -kandidatinnen in einem Bundesland die Sitze einer Partei.
Ist damit das Kontingent, das der Partei nach ihrem Zweitstimmen-Ergebnis zusteht, nicht erschöpft, kommen die Listen-Kandidaten zum Zuge. Übersteigt die Zahl der Direktkandidaten dagegen das Stimmenkontingent, wird den Wahlkreissiegern mit den schwächsten Erststimmenergebnissen kein Sitz mehr zugeteilt.
Keine Überhang- und Ausgleichs-Mandate mehr
Damit wird vermieden, dass wie früher Überhangmandate entstehen, die eine Vielzahl an Ausgleichsmandaten für andere Parteien nach sich gezogen haben. Das hatte in der Vergangenheit zu den aufgeblähten Parlamenten geführt.
Wer früher von den Überhangmandaten profitierte, muss nun damit rechnen, weniger Direktmandate zu bekommen.
5-Prozent-Hürde bleibt – und auch die Grundmandatsregel
Wie früher zieht eine Partei nicht ins Parlament ein, wenn sie weniger als 5 Prozent der Zweitstimmen erzielt hat. Weiterhin gilt auch die Grundmandatsregel: Wenn eine Partei mindestens drei Siege in einem Wahlkreis erzielt, kommt sie in voller Stärke gemäß ihrem Zweitstimmen-Ergebnis ins Parlament.
Unerheblich ist dabei, ob die Wahlkreis-Sieger oder -Siegerinnen ihr Direktmandat tatsächlich wahrnehmen können oder nicht.
Es kann also theoretisch sein, dass drei Direktkandidaten in den Wahlkreisen gewinnen und ihrer Partei dadurch zum Einzug in den Bundestag verhelfen – aber selber nicht reinkommen - es sei denn, sie stehen auch auf der Liste und schaffen es auf diesem Weg.
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