Links trinkt jemand im Faschingskostüm aus einer Flasche. Rechts wirft jemand einen Stimmzettel in eine Urne, auf der "Bundestagswahl" steht.
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Wählen und Alkohol – was geht und was nicht (Montage, Symbolbilder)

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Wählen und Alkohol – was geht und was nicht

Wählen und Alkohol – was geht und was nicht

Bald ist Bundestagswahl – und Fasching. In Feierlaune, kostümiert und angetrunken zum Wählen gehen – oder gar als Wahlhelfer fungieren? Was geht und was nicht geht.

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Die Bundestagswahl am 23. Februar 2025 fällt in die Faschingszeit. Für manchen Wähler oder Wahlhelfer bedeutet das: Vor und nach dem Wahlakt dreht sich vieles um Kostüme, Gaudi und das ein oder andere Glas Wein oder Bier. Alkohol und Wählen – wie passt das zusammen?

Das interessiert einen BR-Zuschauer, der in einer E-Mail von der Stimmauszählung für eine Kirchenverwaltung berichtete: "(...) unser Pfarrer legte darauf Wert, dass es bis zum Ergebnis nur Alkoholfreies zum Trinken gab." Daher möchte er angesichts des Zeitpunkts für die Bundestagswahl wissen: "Gibt es für die Auszählungen auch eine Promille-Richtlinie für die Wahlhelfer und wer kontrolliert das?"

Alkoholkonsum durch Wahlhelfer: Keine explizite Promillegrenze

Die Antwort aus der Pressestelle der Bundeswahlleiterin: "Die wahlrechtlichen Vorgaben sehen keine Promillegrenzen vor, die zu kontrollieren oder sanktionieren wären." Doch die ehrenamtlichen Wahlhelfer hätten "wichtige und auch anspruchsvolle Aufgaben" zu erledigen, "für die man einen klaren Kopf braucht".

Schlussendlich seien die Gemeinden für die Einrichtung der Wahlräume zuständig. Der Wahlvorstand samt seiner Helfer müsse für einen ungestörten Wahlablauf sorgen. Mit welchen Maßnahmen sie dies im Einzelfall täten, würden sie selbst oder die zuständige Gemeindebehörde entscheiden.

Wie handhaben es bayerische Städte?

Was also sagen beispielsweise München und Nürnberg? Das Kreisverwaltungsreferat der Landeshauptstadt schreibt auf BR24-Anfrage: "Selbstverständlich liegt die Promillegrenze für Wahlhelfende im Ehrenamt am Wahltag bei 0,00 Promille, weil sonst nicht sichergestellt ist, dass die Aufgaben ordnungsgemäß durchgeführt werden." Strikte Kontrollen seien nicht geplant, Auffälligkeiten sollten jedoch gemeldet werden.

Aus dem Wahlamt der Stadt Nürnberg hört sich das weniger konkret an: Die Wahlgesetze und Vorschriften enthielten zu der Frage keine Ausführungen. "Der aus mehreren Personen bestehende Wahlvorstand unterliegt hier den nicht näher definierten Regeln des menschlichen Zusammenarbeitens."

Beide Städte teilen jedoch mit, dass die Wahlvorsteher Wahlhelfer von ihren Aufgaben entbinden können, wenn diese nicht erfüllt werden können. Für Ersatz werde gesorgt.

Konkrete Fälle aus der Vergangenheit, also Wahlhelfer, die wegen Alkoholkonsums nicht arbeiten konnten, seien aus beiden Städten nicht bekannt. Bei zurückliegenden Wahlen wurde aber zum Beispiel über einen betrunkenen Wahlhelfer in Duisburg berichtet, der weggeschickt wurde. Oder über einen betrunkenen und störenden Wähler in einer Kleinstadt nahe Potsdam.

Wahlberechtigte: Wer randaliert, wird rausgeworfen

Womit sich die Frage stellt: Wie viel dürfen Wähler getrunken haben, wenn sie ihr Kreuz machen? Laut Bundeswahlleitung können Wähler ihr Wahlrecht "ohne grundsätzliche Einschränkungen hinsichtlich des erlaubten Alkoholkonsums oder Grades der Alkoholisierung" ausüben. Stark alkoholisierte oder randalierende Wahlberechtigte können aber aus dem Wahlraum verwiesen werden.

Wählen im Faschingskostüm – erlaubt?

Und zum Faschingskostüm bleibt zu sagen: Das Gesicht der Wahlhelfer muss erkennbar sein, auch um nicht die "vertrauensvolle Kommunikation" zu behindern, heißt es aus der Pressestelle der Bundeswahlleiterin. Unparteiisch zu agieren, betreffe auch die Kleiderwahl: Zeichen für eine (partei-)politische Überzeugung oder als Wahlpropaganda sind verboten.

Wähler können ihr Kreuz im Kostüm machen – doch der Wahlvorstand schreitet ein, wenn zum Beispiel öffentliches Ärgernis erregt wird. "Er kann Personen mit politischen Botschaften, Parteisymbolen oder verbotenen Symbolen auf der Kleidung aus dem Wahlraum verweisen." Wahlberechtigte können auch gebeten werden, eine Maske vom Gesicht zu nehmen, um sich zu identifizieren.

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