Gegen die hohen Heizkosten hilft vor allen Dingen: sparen. Vermieter dürfen ihren Mietern aber nicht das warme Wasser abstellen oder die Heiztemperatur beliebig senken. Verschiedenste Maßnahmen sind allerdings sinnvoll und helfen, Energie zu sparen. Doch Vermieter- und Mieterverbände sind sich bei den erlaubten Einschränkungen uneins.
Wohnungsunternehmen sehen hohes Energie-Einsparpotenzial
Thermostate richtig einstellen, nicht zu warm duschen, Stoßlüften: Energie sparen können Mieter vor allen Dingen selbst. Es lohnt sich und senkt die Nebenkosten. Doch im Heizungskeller haben Mieter normalerweise nichts verloren. Die Programmierung, Wartung und Modernisierung der Anlage obliegt dem Vermieter.
Nach Auskunft des Verbands bayerischer Wohnungsunternehmen (VbW) können Vermieter so durch verschiedenste Maßnahmen, die nicht allzu viel kosten, für ihre Wohnanlagen bis zu 30 Prozent Energie einsparen.
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Verband empfiehlt: Heizung auf Mindesttemperatur von 20 Grad absenken
Am Ende kommt das allen Mietern zu Gute. Der Verband, dem in Bayern rund 500 kommunale, kirchliche und genossenschaftliche Wohnungsunternehmen angehören, empfiehlt seinen Mitgliedern auch, "die Gebäude möglichst dicht an der gesetzlich geschuldeten Mindesttemperatur auszurichten". Diese liege in Wohnräumen, Bädern und Toiletten zwischen 6 und 23 Uhr bei mindestens 20 Grad Celsius. Ein noch stärkeres Aufheizen der Wohnung soll also verhindert werden.
Vonovia kündigt für Herbst "Nachtabsenkung der Temperatur" auf 17 Grad an
Das nächtliche Absenken der Heiztemperatur auf 17 Grad Celsius sei derzeit noch kein Thema. Allerdings schließt der VbW einen solchen Schritt nicht aus. Wie sich die Wohnungsunternehmen in Zukunft entscheiden, hänge "von der Versorgungssicherheit ab".
Der Immobilienkonzern Vonovia hatte eine solche Maßnahme bereits angekündigt. Auch rund 18.000 Wohnungen in Bayern sind betroffen. Mit der Nachtabsenkung, die rechtzeitig vor Beginn der Heizperiode im Oktober erfolgen soll, will das Unternehmen rund 8 Prozent des Heizaufwands sparen. Vonovia betont, dass es für die Mieter deshalb "keine Einschränkungen beim Duschen oder Baden" geben wird.
16, 17 oder 18 Grad Nachttemperatur? Rechtslage nicht eindeutig
Die Frage, ob und in welchem Umfang Vermieter den Energieverbrauch ihrer Mieter kontrollieren dürfen, ist nicht immer eindeutig zu beantworten. So geht der Landesverband Bayern des Deutschen Mieterbunds davon aus, dass nach derzeitiger Rechtslage eine Nachtabsenkung auf 18 Grad Celsius zulässig ist. Alles darunter sei "derzeit nachts zu wenig".
Haus und Grund Bayern bezieht sich in der Frage auf den Kommentar des Wohn- und Gewerberaummietrechts “Schmidt-Futterer”. Dieser lege sich auf 16 Grad Celsius fest. Andere Kommentare würden von 17 oder 18 Grad ausgehen. "17 Grad dürfte auf jeden Fall vertretbar sein", so die Vorsitzende von Haus und Grund Bayern, Ulrike Kirchhoff.
Einschränkung der Warmwasserversorgung ist nicht erlaubt
Einfacher zu beantworten ist die Frage, ob die Warmwasserversorgung in Mietwohnungen zeitlich begrenzt werden darf. "Nein", sagt Monika Schmid-Balzert, Geschäftsführerin des Landesverbands Bayern vom Deutschen Mieterbund. Der Vermieter müsse rund um die Uhr Warmwasser zur Verfügung stellen. Tue er das nicht, stelle das einen Mangel dar, der grundsätzlich zu einer Mietminderung berechtige.
Wird die Warmwasserversorgung trotzdem nicht wieder hergestellt, müssten Mieter vor Gericht klagen. Zuvor sollte aber unbedingt versucht werden, sich mit dem Vermieter zu einigen, um eine möglichst schnelle Lösung herbeizuführen. Auch Haus und Grund Bayern äußert sich eindeutig: Energiesparmaßnahmen, welche die Warmwasserversorgung einschränken, seien "grundsätzlich nicht einseitig vom Vermieter durchsetzbar".
Besser: Mieter und Vermieter einigen sich
Allerdings besteht die Möglichkeit, dass sich Mieter und Vermieter einigen und gemeinsam beschließen, die Zeiten der Warmwasserversorgung einzuschränken oder die Heiztemperaturen zu senken. In solchen Fällen müssen aber alle Mieter einverstanden sein. Wenn es zu einer solchen Vereinbarung kommt, kann sie schriftlich, z.B. als Anhang zum Mietvertrag geschlossen werden.
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