Die "Verhinderung von Kettenbefristungen und die Sicherung der unbefristeten Dauerbeschäftigung als Regelbeschäftigungsform" trage der Pflicht des Staats zum Schutz der Beschäftigten und auch dem Sozialstaatsprinzip Rechnung, entschied das Bundesverfassungsgericht.
Das Gericht schränkte allerdings ein, dass dies nur gelte, "soweit die Beschäftigten nach Art und Umfang der Vorbeschäftigung tatsächlich des Schutzes vor Kettenbefristungen bedürfen".
Es wandte sich zugleich gegen eine Auslegung des strittigen Paragrafen im Teilzeit- und Befristungsgesetz durch das Bundesarbeitsgericht, wonach eine wiederholte sachgrundlose Befristung immer dann gestattet sei, wenn dazwischen ein Zeitraum von mehr als drei Jahren liege. Dies sei mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbaren.