Wenn die Ideen ausgehen oder die Zeit knapp wird, ist ein Gutschein ein beliebtes Geschenk. Wenn Sie einen Geschenkgutschein bekommen haben, sollten Sie einiges beachten, damit er nicht seinen Wert verliert.
Wie lange sind Gutscheine grundsätzlich gültig?
- Ist der Gutschein unbefristet, also ohne Ablaufdatum? Dann gilt er für eine Frist von drei Jahren. Die Frist beginnt immer erst am Schluss des Jahres, in dem der Gutschein erworben wurde. Beispiel: Wenn Sie im Mai 2024 einen unbefristeten Gutschein verschenken, muss er spätestens bis zum 31. Dezember 2027 eingelöst werden.
- Hat der Gutschein eine befristete Gültigkeitsdauer? Das ist rechtens, außer, die Frist ist zu knapp bemessen. Das Oberlandesgericht Münchenhat festgestellt, dass ein Gutschein für einen Einkauf bei einem Internethändler nicht auf ein Jahr befristet sein darf. Ist die Gültigkeitsdauer zu knapp bemessen, gilt der Gutschein bis zur Verjährung. Anders sieht es zum Beispiel mit Gutscheinen für eine Theaterveranstaltung aus, die an die Spielzeit gebunden sind. Das gleiche gilt auch für Dienstleistungen wie Kosmetikbehandlungen oder Stadtrundfahrten. Da darf die Frist kürzer sein. Grund dafür ist, dass die Kosten für den Anbieter steigen könnten, zum Beispiel durch höhere Löhne. Schauen Sie also genau hin, ob sich auf dem Gutschein ein Hinweis auf die Gültigkeit befindet.
Was passiert, wenn ein Gutschein abgelaufen ist?
Die Verbraucherzentrale (externer Link) schreibt dazu: "Läuft die Frist ab, aber es sind noch keine drei Jahre seit dem Kauf des Gutscheins vergangen, können Sie zwar nicht mehr die Einlösung des Gutscheins verlangen, haben aber unserer Auffassung nach einen Anspruch darauf, dass Ihnen der Geldwert des Gutscheins erstattet wird. Denn der Händler hat von Ihrem damaligen Schenker Geld für diesen Gutschein erhalten. Dürfte er dies einfach behalten, obwohl die regelmäßige Verjährung noch nicht abgelaufen ist, wäre er 'ungerechtfertigt bereichert'." Der Händler dürfe davon lediglich seinen entgangenen Gewinn einbehalten, denn schließlich hätte er bei rechtzeitiger Einlösung des Gutscheins ein Umsatzgeschäft gemacht. Wie hoch dieser Anteil ist, hängt vom Einzelfall ab.
Bei einem unbefristeten Gutschein kann sich der Händler allerdings auf eine Verjährung berufen. Allgemein gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren (siehe oben). Dann können Sie auch kein Geld mehr verlangen. So entschied auch das Landesgericht Oldenburg am 20.08.2013 (Az. 16 S 702/12). Das gilt auch, wenn die Gutscheinfrist zu kurz bemessen war.
Ist ein Gutschein namentlich gebunden?
Auch wenn auf dem Gutschein ein Name angegeben ist, bindend ist das nicht. Der Gutschein kann von jedem anderen auch eingelöst werden - es sei denn, es gibt bestimmte Einschränkungen. Ist das Angebot des Gutscheins auf eine bestimmte Person zugeschnitten und erfordert zum Beispiel bestimmte gesundheitliche Voraussetzungen, etwa bei einer sportlichen Aktivität, gilt das nicht.
Gutscheine können nicht gegen Geld eingetauscht werden
Händler sind nicht verpflichtet, den Wert des Gutscheins in bar auszuzahlen. Schließlich will der Händler ein Geschäft machen und Ware verkaufen. Er muss nicht einmal den Restbetrag, der bei dem Kauf eines Produktes ggf. noch auf der Gutscheinkarte ist, auszahlen, so die Verbraucherzentralen. Der Kunde darf aber den Gutschein stückweise einlösen, wenn es für den Händler zumutbar ist.
Was ist, wenn der Händler pleite geht?
Pech hat der Gutscheinbesitzer, wenn der Händler pleite geht. Wer einen Gutschein kauft, geht in Vorkasse und hat in so einem Fall das Nachsehen. Der Gutschein ist wertlos. Allerdings können sich Betroffene an den Insolvenzverwalter wenden.
Gute Idee: Gutscheine selbst gestalten
Verbraucherschützer raten, sich genau zu überlegen, ob der Beschenkte mit dem Gutschein etwas anfangen kann. Denn je nach Gutscheintyp wird laut Schätzungen bis zur Hälfte nicht eingelös. Wer einen selbst gemachten Gutschein verschenkt, hat mitunter weniger Sorgen und ist flexibler: Die Ablauffrist legt der Schenkende selbst fest, den Betrag sowieso und die Stückelung auch.
Dieser Artikel ist erstmals am 06.12.2019 auf BR24 erschienen. Das Thema ist weiterhin aktuell. Daher haben wir diesen Artikel aktualisiert und erneut publiziert.
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