Luftbild von Frontenhausen ein Markt im niederbayerischen Landkreis Dingolfing-Landau
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Luftbild von Frontenhausen ein Markt im niederbayerischen Landkreis Dingolfing-Landau

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BGH: Jahrzehntelanges Wiederkaufsrecht bei Bauland rechtens

Wer sich einen Bauplatz kauft, aber trotz entsprechender Verpflichtung dort kein Haus baut, muss unter Umständen noch sehr lange Zeit mit einer Rückforderung durch die Gemeinde rechnen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

Eine Gemeinde darf Bauland unter Umständen bis zu 30 Jahre lang zurückfordern, wenn dort entgegen der Vereinbarung kein Haus errichtet wird. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied am Freitag, dass ein solches Wiederkaufsrecht bis zu 30 Jahre lang ausgeübt werden kann. Das sei nicht unangemessen, sagte die Vorsitzende Richterin bei der Urteilsverkündung in Karlsruhe.

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Fall aus Frontenhausen

Der niederbayerische Markt Frontenhausen, Drehort für die bekannten "Eberhofer"-Krimis, hatte 1994 einem Privatmann ein Grundstück zum damaligen Marktpreis von knapp 60.000 Mark verkauft. Der verpflichtete sich, darauf innerhalb von acht Jahren ein Wohnhaus zu errichten - tat dies aber nicht. Im Kaufvertrag war festgehalten, dass der Käufer der Gemeinde das Grundstück in einem solchen Fall gegen Erstattung des Kaufpreises zurückgeben müsse.

Markt will Grundstück zurück

Nach rund 20 Jahren, nämlich 2014, forderte die Gemeinde das Grundstück tatsächlich zurück und verklagte den Käufer. Das Oberlandesgericht München wies die Klage ab. Da im Kaufvertrag keine spezielle Rückkauffrist vereinbart war, setzte es die gesetzliche Höchstfrist von 30 Jahren an. Diese hielt es hier aber nicht für angemessen: Eine so lange Frist könne höchstens gelten, wenn der Käufer das Grundstück subventioniert bekommen habe.

BGH: Von der langen Frist profitieren beide Seiten

Der BGH sah dies anders. Eine solche Verpflichtung zum Bau solle städtebauliche Planung fördern und außerdem die Spekulation mit Grundstücken verhindern, erklärte er. Sie setze nicht voraus, dass der Käufer das Grundstück zu einem billigeren Preis bekommen habe. Die lange gesetzliche Frist von 30 Jahren sei für beide Seiten von Vorteil: So könne die Gemeinde flexibel reagieren und beispielsweise für einen Käufer in Geldnot die Frist bis zum Baubeginn verlängern.

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