Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat die rechtliche Grundlage für die Verkürzung des Genesenenstatus nach einer Corona-Infektion als "mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig und damit nichtig" eingestuft. Das geht aus einer Pressemitteilung zu dem Beschluss hervor, die das Gericht am Donnerstag veröffentlicht hat.
Konkret geht es um eine Passage in der sogenannten Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (Fassung vom 14.01.22). Bayerns höchstes Verwaltungsgericht hält es für unwirksam, dass darin dem Robert-Koch-Institut (RKI) die Entscheidung übertragen wird, die Gültigkeitsdauer des Genesenenstatus zu bestimmen - unter anderem, weil nur auf die RKI-Webseite verwiesen wird.
Genesenenstatus: Beschluss gilt nur für Antragsteller
Der Beschluss des BayVGH gilt laut den Gerichtsangaben ausdrücklich nur für den Antragssteller. Zuletzt hatten bereits einzelne Verwaltungsgerichte in Bayern - etwa in München oder Ansbach - die Verkürzung des Genesenenstatus in seiner aktuellen Form für unzulässig erklärt. Auch das galt aber immer nur für die jeweiligen Kläger.
Damit gilt der ungeimpfte Antragssteller aus Augsburg vorläufig wieder für sechs Monate offiziell als Genesener - und nicht nur für drei Monate, wie nach der im Januar kurzfristig erfolgten bundesweiten Änderung der Genesenendauer durch das RKI. Den Angaben zufolge wurde der Mann am 24. September 2021 positiv auf Corona getestet. Durch den Beschluss des Gerichts gilt er jetzt bis 23. März als genesen. Ein Eilantrag des Antragsstellers beim Verwaltungsgericht Augsburg gegen die Verkürzung war demnach noch erfolglos geblieben.
RKI-Entscheidung sorgte für viel Kritik
Mitte Januar hatte das RKI verfügt, dass der Genesenen-Status nur noch drei statt sechs Monate gilt. Weil nach der 2G-Regel nur Geimpfte und Genesene bestimmte Bereiche des öffentlichen Lebens nutzen können, stellte die kurzfristige Änderung viele Menschen vor Probleme. Die Entscheidung des RKI hatte auch deshalb für viel Kritik gesorgt.
Die Behörde argumentiert mit der Omikron-Variante: Die bisherige wissenschaftliche Evidenz deute darauf hin, "dass Ungeimpfte nach einer durchgemachten Infektion einen im Vergleich zur Delta-Variante herabgesetzten und zeitlich noch stärker begrenzten Schutz" hätten. Bund und Länder haben mittlerweile entschieden, dass das RKI in Zukunft nicht mehr für die Festlegung der Zeitspanne zuständig sein soll. Zuständig sein soll das Bundesgesundheitsministerium.
- Zur gesamten Pressemitteilung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (externer Link): "Verkürzung des Genesenenstatus voraussichtlich rechtswidrig"
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