Kommunalwahl in Bayern: Der Fahrplan bis zum 15. März 2020
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Kommunalwahl in Bayern: Der Fahrplan bis zum 15. März 2020

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Kommunalwahl in Bayern: Der Fahrplan bis zum 15. März 2020

Kommunalwahl in Bayern: Der Fahrplan bis zum 15. März 2020

Bis zum Wahltag am 15. März 2020 ist es ein weiter Weg. Hier finden Sie alle wichtigen Termine, Fristen, Entscheidungen und Bekanntmachungen - ohne Anspruch auf Vollständigkeit.

30. Januar 2020

Ende der Nachfrist für die Einreichung weiterer Wahlvorschläge.

  • Diese Frist gilt, wenn bis 23. Januar kein oder nur ein Wahlvorschlag eingereicht wurde.
  • Liegt bis 18 Uhr für eine Gemeinderats- oder eine Kreistagswahl nur ein Wahlvorschlag vor, ist der Beauftragte sofort darauf hinzuweisen, dass die Zahl der sich bewerbenden Personen bis 18 Uhr am 3. Februar 2020 auf das Doppelte der Zahl der zu wählenden Personen erhöht werden kann.

3. Februar 2020

Die Frist endet für...

  • die Eintragung in Unterstützungslisten. Diese werden nach Ablauf der Eintragungsfrist abgeschlossen und an den Gemeindewahlleiter, bei Landkreiswahlen an den Wahlleiter für die Landkreiswahlen weitergeleitet.
  • die Beseitigung der vom Wahlleiter festgestellten Mängel
  • die Einreichung eines neuen Wahlvorschlags, sofern keine Beseitigung der Mängel möglich ist und die Mängel den ganzen Wahlvorschlag betreffen.
  • die in der Nachfrist gegebenenfalls zulässige Verdoppelung der Bewerberzahl.

4. Februar 2020

Beschluss des Wahlausschusses über die Gültigkeit der eingereichten Wahlvorschläge. Wird ein Wahlvorschlag ganz oder teilweise für ungültig erklärt, ist das dem Beauftragten unverzüglich, möglichst noch am selben Tag, mitzuteilen.

9. Februar 2020

Stichtag für die Eintragung in das Wählerverzeichnis.

  • Die Gemeinden legen für jeden allgemeinen Stimmbezirk ein neues Wählerverzeichnis an und tragen darin die Wahlberechtigten selbstständig oder auf Antrag ein.
  • Von Amts wegen einzutragen sind alle Wahlberechtigten, die am 9. Februar 2020 (Stichtag) in der Gemeinde den Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen haben.
  • Die Wählerverzeichnisse können von Amts wegen bis zu deren Abschluss (frühestens drei, spätestens ein Tag vor dem Wahltag), bei offensichtlicher Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit auch noch nach deren Abschluss, berichtigt werden.

10. Februar 2020

Von diesem Tag an werden

  • Wahlbenachrichtigungen versandt und
  • die beantragten Wahlscheine (mit Briefwahlunterlagen) erteilt.

Gleichzeitig endet die Frist für Einwendungen gegen die (teilweise) Ungültigerklärung eines Wahlvorschlags beim Wahlleiter.

Bis 11. Februar 2020

Unter Umständen entscheidet der Wahlausschuss nochmals über die Gültigkeit von Wahlvorschlägen: Auf Einwendungen hin muss er bis zu diesem Zeitpunkt die Gültigkeit von Wahlvorschlägen nochmals beschließen.

Kann die Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge vom Wahlausschuss oder vom Beschwerdeausschuss nicht mehr geändert werden, muss die Gemeinde bzw. der Landkreis die Herstellung der Stimmzettel veranlassen. Das Landesamt für Statistik bekommt ein Muster.

13. Februar 2020

Die Frist für die Einreichung des Antrags auf eine Entscheidung des Beschwerdeausschusses beim Wahlleiter endet.

17. Februar 2020

Bis dahin muss der Beschwerdeausschuss über die Gültigkeit von Wahlvorschlägen entschieden haben.

18. Februar 2020

Der Wahlleiter macht die zugelassenen Wahlvorschläge bekannt.

Spätestens jetzt gehen Stimmzettel, Wahlscheine und Briefwahlunterlagen in Druck. Das Landesamt für Statistik bekommt ein Muster der Stimmzettel. Sobald die Stimmzettel vorliegen, müssen beantragte Wahlscheine und Briefwahlunterlagen ausgegeben werden.

20. Februar 2020

Bekanntmachung der Gemeinde über die Einsicht in die Wählerverzeichnisse und die Erteilung von Wahlscheinen.

Bis 23. Februar 2020

  • muss der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt werden.
  • müssen die Wählerverzeichnisse angelegt und die am 9. Februar 2020 Wahlberechtigten eingetragen sein.
  • benachrichtigt die Gemeinde jede wahlberechtigte Person, die in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist.

24. bis 28. Februar 2020

Einsichtsfrist in die Wählerverzeichnisse. Innerhalb dieser Frist können Beschwerden wegen der Richtigkeit oder der Vollständigkeit der Wählerverzeichnisse schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde eingelegt werden.

Bis 28. Februar 2020

Spätestens an diesem Tag entscheidet die Gemeinde über Anträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis.

2. März 2020

  • Wer bei der Gemeinde eine Beschwerde dagegen einlegen will, dass sein Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis abgelehnt wurde, der kann das nur noch an diesem Tag tun.
  • Bis zu diesem Tag müssen die Gemeinden alle Leitungen von Krankenhäusern, Altenheimen, Altenwohnheimen, Pflegeheimen, Erholungsheimen, Justizvollzugsanstalten und Gemeinschaftsunterkünften darauf hinweisen, welche Vorkehrungen sie für die Stimmabgabe in den Einrichtungen zu treffen haben.

Bis 4. März 2020

Die Gemeinden bilden Wahl- und Briefwahlvorstände.

  • Sie berufen die Wahlvorsteher, die Briefwahlvorsteher sowie die übrigen Mitglieder der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände und bestellen die Schriftführer sowie die notwendigen Stellvertretungen.
  • Die Gemeinden unterrichten die Mitglieder der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände rechtzeitig vor dem Wahltag so über ihre Aufgaben. Die Vorstände müssen den ordnungsgemäßer Ablauf der Abstimmung, die Zulassung oder die Zurückweisung der Wahlbriefe sowie die Ermittlung und die Feststellung des Stimmergebnisses sicherstellen.

Bis 5. März 2020

Gibt die Gemeinde einer Beschwerde wegen der Richtigkeit und der Vollständigkeit der Wählerverzeichnisse statt, muss sie ihre Entscheidung der sich beschwerenden Person und der betroffenen Person spätestens jetzt zuzustellen. Falls nicht, muss sie die Beschwerde spätestens an diesem Tag der Rechtsaufsichtsbehörde zur Entscheidung vorlegen.

Bis 7. März 2020

Die Gemeinde fordert spätestens jetzt von den Leitungen der Einrichtungen, für die ein Sonderstimmbezirk oder ein beweglicher Wahlvorstand gebildet worden ist, ein Verzeichnis der Wahlberechtigten aus der Gemeinde, die am Wahltag in der Einrichtung abstimmen wollen. Diese Wahlberechtigten bekommen Wahlscheine ohne Briefwahlunterlagen.

Bis 9. März 2020

  • Die Frist für die Erhebung einer Beschwerde gegen die Versagung eines Wahlscheins an die Rechtsaufsichtsbehörde endet.
  • Gleichzeitig erlässt die Gemeinde die Wahlbekanntmachung.
  • Die Mitglieder des Wahlausschusses werden zur Sitzung über die Feststellung des Ergebnisses der Wahl geladen.

Bis 11. März 2020

Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde

  • über Beschwerden gegen Wählerverzeichnisse und
  • über Beschwerden gegen die Versagung von Wahlscheinen.

12. bis 14. März 2020

Die Gemeinden schließen Wähler- und Wahlscheinverzeichnisse ab. Am 13. März endet die reguläre Antragsfrist für Wahlscheine.

14. März 2020

Ist ein beantragter Wahlschein nicht zugegangen, kann bis 12.00 Uhr am diesem Tag ein neuer Wahlschein erteilt werden.

15. März 2020

Der Wahltag

  • Die Abstimmung in den Stimmbezirken dauert von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Die Briefwahlvorstände entscheiden bis 18.00 Uhr über die Zulassung oder die Zurückweisung der Wahlbriefe.
  • In bestimmten Fällen, zum Beispiel bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung, können Wahlscheine noch bis 15.00 Uhr beantragt werden.
  • Um 18.00 Uhr gibt der Wahlvorsteher bekannt, dass die Abstimmungszeit abgelaufen ist und schließt die Abstimmung. Spätestens um 18.00 Uhr müssen Wahlbriefe bei der Gemeinde, die den Wahlschein ausgestellt hat, eingegangen sein.

Quelle: Landeswahlleiter (PDF) / Stand: 12. Juli 2019