Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat am Freitag die Schließung der Innenräume reiner Schankwirtschaften vorläufig außer Vollzug gesetzt.
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Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat am Freitag die Schließung der Innenräume reiner Schankwirtschaften vorläufig außer Vollzug gesetzt.

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Verwaltungsgerichtshof kippt Schließung von Bars und Kneipen

Verwaltungsgerichtshof kippt Schließung von Bars und Kneipen

Bars und Kneipen in Bayern dürfen ab sofort innen öffnen: Der Verwaltungsgerichtshof hat die Schließung der Innenräume reiner "Schankwirtschaften" gekippt. Die Branche reagiert erleichtert. Ministerpräsident Söder kündigte eine Neuregelung an.

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Kneipen und Bars in Bayern dürfen ihre Innenräume ab sofort wieder öffnen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof setzte die Schließung der Innenräume reiner Schankwirtschaften im Freistaat vorläufig, aber mit sofortiger Wirkung außer Vollzug - und gab damit dem Eilantrag einer Wirtin aus Unterfranken statt.

Der Landesgeschäftsführer des Bayerischen Hotel- und Gaststättenverbandes (Dehoga), Thomas Geppert, begrüßte die "längst überfällige Entscheidung". Die Schutz- und Hygienekonzepte funktionierten auch in Schankwirtschaften. Der Dehoga fordere nun auch die Öffnung von Clubs und Diskotheken mit entsprechenden Hygienekonzepten.

Unterfränkische Wirtin: "Es war ein Kampf"

Ina Poghosyan hatte gemeinsam mit ihrem Anwalt Andreas Krellmann aus Aschaffenburg einen Normenkontrollantrag beim obersten bayerischen Verwaltungsgericht eingereicht. Ihr Bistro "Malibu" in Miltenberg war wie alle anderen reinen Schankwirtschaften in Bayern seit Monaten geschlossen. "Ich freue mich sehr für alle Kollegen, für alle Barbesitzer in Bayern. Es war ein Kampf", sagt die Wirtin gegenüber dem BR. Dass das nicht schon viel früher passiert ist, kann Poghosyan nicht nachvollziehen: "Der eine darf, der andere nicht. Das versteht keiner. Heute machen 8.000 Schankwirtschaften in Bayern wieder auf. So viele Familien hängen daran."

Söder: keine "reine Freigabe"

Ministerpräsident Markus Söder (CSU) kündigte am Rande einer CSU-Vorstandsklausur in Gmund an, die Staatsregierung werde sich den Gerichtsbeschluss genau anschauen und bis zur Kabinettsitzung am Dienstag ein Konzept mit Einschränkungen für Bars und Kneipen vorbereiten. Eine "reine Freigabe" werde es nicht geben, betonte er. Möglich sei beispielsweise eine frühere Sperrstunde, andere Inzidenzschwellen, ein Alkoholverbot. In Holland sei die völlige Freigabe einer der "Inzidenzbeschleuniger" gewesen. Bayern werde also versuchen, das Risiko zu minimieren.

Ministerpräsident Markus Söder (CSU)
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Ministerpräsident Markus Söder (CSU)

VGH sieht kaum Unterschied zwischen Bars und Restaurants

Dem Gericht zufolge verletzt die bisherige Regelung den Gleichheitsgrundsatz: Während die Innenräume reiner Schankwirtschaften nicht geöffnet werden durften, sei "dies bei Speisewirtschaften unter Beachtung bestimmter Abstands- und Hygienemaßnahmen möglich".

Zu Beginn der Pandemie hätten zwar zwischen Speise- und Schankwirtschaften "rechtlich erhebliche Unterschiede im typischen Betriebsablauf bestanden". Inzwischen hat sich laut Gericht das Geschehen aber so angenähert, dass eine unterschiedliche Behandlung nicht mehr gerechtfertigt werden kann.

Gericht verweist auf "mildere Mittel" als Schließung

Damit werden die reinen Schankwirtschaften nun Speiselokalen gleichgesetzt. Das Gericht betonte: Zur Bekämpfung der Infektionsgefahr kämen mildere Mittel in Betracht - wie Hygienekonzepte, Alkoholverbot ab einer bestimmten Uhrzeit oder Sperrzeitregelungen.

Zudem dauere die Schließung von Bars und Kneipen schon sehr lange an. Der Eingriff in die Berufsfreiheit wiege daher sehr schwer. Das Urteil ist rechtskräftig, gegen diesen Beschluss gibt es also keine Rechtsmittel.

  • Zur Übersicht: Was gilt wo? Corona-Lockerungen in Bayern

💡 Was ab jetzt gilt

Kneipenbesitzer sind nun - bis zur Gültigkeit neu zu schaffender gesetzlicher Grundlagen - an die gleichen Regeln wie Restaurants gebunden: Sie müssen um 1 Uhr schließen, einen Mindestabstand von 1,5 Metern gewährleisten und Kontaktdaten erheben. Für Personal mit Gastkontakt gilt eine Maskenpflicht, ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von über 50 brauchen Gäste aus mehreren Haushalten am Tisch einen Test.

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