Zum Start ins Jahr 2024 wurde die so genannte CO2-Abgabe von zuletzt 30 Euro auf 45 Euro je Tonne Öl oder Gas (2025: 55 Euro) angehoben. Die finanziellen Auswirkungen dieser CO₂-Bepreisung bei den Heizkosten mussten in Deutschland, bis zum vergangenen Jahr, ausschließlich die Mieter tragen. Vermieter von Wohnungen und Wohngebäuden konnten die Kosten für CO₂-Emissionen, die durch das Brennstoffemissionshandelsgesetz und das Europäische Emissionshandelssystem (ETS) entstanden sind, vollständig an ihre Mieter weitergeben. Mieter wiederum konnten die Abgabe auf Öl oder Gas nur durch Sparen drücken.
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Teilung der CO₂-Kosten beim Heizen ab 2024 voll wirksam
In Bayern heizen laut Bayerischem Landesamt für Statistik (2022) immerhin noch rund sieben von zehn Haushalten mit Gas oder Öl. Während hohe Energiepreise samt CO₂-Abgabe vor allem bei den Mietern für einen Anreiz zum sparsameren Heizverbrauch sorgten, gab es bislang für Vermieter kaum eine Motivation für Sanierungsmaßnahmen im Sinne des Klimaschutzes. Das sogenannte Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO₂-KostAufG) soll das zumindest im kleinen Rahmen ändern.
Mittlerweile wird die Verteilung der CO₂-Kosten beim Heizen von Wohngebäuden zwischen Mietern und Vermietern neu berechnet. Ein Stufenmodell des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) orientiert sich dabei am energetischen Zustand des Mietshauses. Kurz: Je emissionsreicher ein Gebäude ist, desto höher ist der Anteil der Kosten, den der Vermieter übernehmen muss.
Mieter in schlecht gedämmten Gebäuden sollen dadurch etwas entlastet werden. Das Gesetz ist bereits seit 2023 in Kraft, bei den letzten Kostenabrechnungen, die schon vor diesem Zeitraum begonnen haben, trägt der Mieter die CO₂-Abgabe aber noch allein. Daher wird die geteilte CO₂-Abgabe bei den meisten Mietern erst mit der Heizkostenabrechnung voll wirksam werden, die in 2024 erstellt werden.
Kostenaufteilung? CO₂-Rechner hilft Mietern bei Berechnung
Wie viel Vermieter und Mieter insgesamt an CO₂-Umlage zahlen, hängt vom jeweiligen Brennstoff, dem Verbrauch und der Wohnfläche ab. Die CO₂-Abgabe müssen Vermieter jetzt immer auch auf der Heizkostenabrechnung ausweisen. "Das können Sie aber auch relativ einfach dadurch machen, dass die Energielieferanten den Anteil der CO₂-Abgabe auch auf ihren Abrechnungen ausweisen müssen, sodass Sie das ganz einfach in die Nebenkostenabrechnung übernehmen", rät Ulrike Kirchhoff von Haus & Grund Bayern, der Interessengemeinschaft der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer.
Für Mieter, die sich für die Kostenaufteilung interessieren oder eine Gasetagenheizung haben, bei der sie das selbst berechnen müssen, gibt es auch einen Rechner, der von der Bundesregierung bereitgestellt wird.
Beispiele: Wie sich die Kosten verteilen
Als absolut emissionsarm gelten Immobilien mit einem Kohlendioxidausstoß von unter zwölf Kilogramm pro Quadratmeter. Bei einer weniger gut gedämmten Mietwohnung mit 70 Quadratmetern und einem Jahresverbrauch von 10.000 Kilowattstunden (kWh) Erdgas liegt die Menge an Kohlendioxid pro Quadratmeter Wohnfläche bei 28,70 Kilogramm. Das BMWK veranschlagt für Erdgas einen Emissionsfaktor von 0,20088 und insgesamt beläuft sich die CO₂-Umlage hier auf gerundet 60,27 Euro für 2023 mit einem CO₂-Preis von 30 Euro je Tonne Erdgas. Lauft Stufenmodell (s.u.) liegt der Verbrauch damit im Mittelfeld und der Mieter muss 60 Prozent (36,16 Euro) bezahlen, der Vermieter 40 Prozent (24,11 Euro). Für 2024 liegt die CO₂-Abgabe insgesamt bei 90,41 Euro (Mieter: 54,25 Euro, Vermieter (36,16 Euro).
Zum Vergleich: Bei einem schlecht gedämmten Reihenhaus mit 120 Quadratmetern Wohnfläche, verteilen sich die Kosten deutlich zugunsten der Mieter. Bei einem Jahresverbrauch von 2.250 Litern Heizöl und einem Emissionsfaktor von 0,2869 ergeben sich für das Heizjahr 2023 durchschnittlich 53,79 Kilogramm CO₂ pro Quadratmeter Wohnfläche. Von den insgesamt 189,81 Euro CO₂-Abgabe pro Jahr muss der Vermieter laut Tabelle 95 Prozent (180,32 Euro) bezahlen, der Mieter lediglich fünf Prozent (9,49 Euro).
Auch bei sehr emissionsreichen Wohnimmobilien muss der Vermieter mindestens fünf Prozent der CO₂-Umlage übernehmen. So soll ein Anreiz zum Energiesparen gewahrt bleiben. Für den Heizzeitraum 2024 erhöht sich die CO₂-Abgabe um knapp 100 Euro, entsprechend auf insgesamt 284,72 (Vermieter: 270,48 Euro, Mieter: 14,24 Euro)
In der Grafik: So wird die CO₂-Abgabe geteilt
Nur wenige Ausnahmen
Im Fall von Nichtwohngebäuden wird vorerst eine pauschale Regelung gelten, nämlich eine gleichmäßige Kostenaufteilung zwischen Vermietern und Mietern. Ein stufenbasiertes Modell für Gewerbeimmobilien soll bis Ende 2025 erarbeitet und später entsprechend implementiert werden, um ähnliche Anreize für eine verbesserte Energieeffizienz und Gebäudesanierung in diesem Bereich zu schaffen.
Eine ähnliche pauschale Aufteilung von je 50 Prozent für Wohngebäude, sagt Philip Chorzelewski, der sich für die Zeitschrift "Finanztest" mit der CO₂-Umlage beschäftigt hat, gibt es nur in wenigen Ausnahmen: "Beispielsweise sind das Häuser, die unter Denkmalschutz stehen oder wenn es einen Anschlusszwang für ein Fernwärmenetz gibt. Dann ist der Vermieter natürlich eingeschränkt in seinen Möglichkeiten."
CO₂-Kostenaufteilungsgesetz: Mieter werden nur wenig entlastet
Auch wenn durch das neue CO₂-Kostenaufteilungsgesetz energetische Modernisierungen von Wohnimmobilien gefördert werden sollen, sind die Entlastungen bei den Heizkosten insgesamt natürlich eher marginal. Weigert sich ein Vermieter, die CO₂-Abgabe in künftigen Nebenkostenabrechnungen auszuweisen, kann der Mieter auch Druck ausüben.
Deshalb rät Monika Schmid-Balzert vom Mieterbund Bayern auch die "Nebenkostenabrechnung anzuschauen, ob die CO₂-Umlage überhaupt ausgewiesen ist. Ist das nämlich nicht der Fall, kann der Mieter die Heizkosten um drei Prozent kürzen." Natürlich ist es auch ratsam, vorher immer zunächst das Gespräch zu suchen. Vielleicht hat es der Vermieter auch schlichtweg vergessen.
Dieser Artikel ist erstmals am 22.08.2023 auf BR24 erschienen. Das Thema ist weiterhin aktuell. Daher haben wir diesen Artikel aktualisiert und erneut publiziert.
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